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BFH-Urteil vom 2.3.1983 (VII R 120/82) BStBl. 1983 II S. 398

1. Die Verpflichtung des Anfechtungsgegners zur Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund des § 7 AnfG ergibt sich unmittelbar aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, auf dem der Rückgewähranspruch beruht. Die Verpflichtung kann durch Duldungsbescheid nach § 191 AO 1977 verfolgt werden.

2. Als Verfügungen I. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG kommen nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen In Betracht; maßgebend Ist, daß der eine Ehegatte zugunsten des anderen einen Zugriffswert opfert. Hat der Ehemann ein Grundstück der Ehefrau Im Wege der Zwangsversteigerung erworben, das mit einer der Ehefrau zustehenden Grundschuld belastet ist, und bleibt die Grundschuld nach den Versteigerungsbedingungen bestehen, so kann eine Vermögensverfügung auch darin bestehen, daß der Ehemann eine der Ehefrau zustehende Löschungsbewilligung erlangt, die ihn in die Lage versetzt, die Löschung der Grundschuld zu erwirken.

AO 1977 § 191; AnfG §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 7, 9; ZVG §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 91.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

Die Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) schuldet dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) Abgaben in Höhe von 600.000 DM. Das FA veranlaßte daher die Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Ehefrau, dessen Ersteher der Kläger ist. Nach den Versteigerungsbedingungen blieben fünf Grundschulden über insgesamt 47.400 DM bestehen.

Der Kläger erwirkte als Eigentümer des Grundstücks von den eingetragenen Grundpfandgläubigern Löschungsbewilligungen und die Löschung der Grundschulden bis auf einen Restbetrag von 5.000 DM bei einer der Grundschulden.

Das FA verpflichtete den Kläger durch Bescheid vom 23. November 1976, die Eintragung einer Sicherungshypothek von 42.400 DM zu dulden. Den Duldungsbescheid stützte es auf § 330 der Reichsabgabenordnung (AO), §§ 2 Nr. 2a, 3, 7 des Anfechtungsgesetzes (AnfG). Der Kläger legte gegen diesen Bescheid entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Beschwerde ein. Das FA behandelte den Rechtsbehelf als Einspruch und wies ihn durch Entscheidung vom 20. Januar 1977 zurück.

Die Klage führte zur Aufhebung des Duldungsbescheides und der Einspruchsentscheidung. Zur Begründung seines Urteils führte das Finanzgericht (FG) folgendes aus: Die Anfechtung durch das FA nach § 3 Abs. 2 AnfG sei nicht gerechtfertigt. Die Ehefrau habe keine unentgeltliche Verfügung zugunsten des Klägers vorgenommen. Sie habe überhaupt nicht verfügt. Die Grundschulden seien mit dem Zuschlag auf den Kläger übergegangen. Da die Grundschulden nicht valutiert gewesen seien, habe dem Kläger vom Zuschlag an der Anspruch auf Löschungsbewilligung gegen die eingetragenen Grundpfandgläubiger zugestanden. In Ermangelung einer Vermögensverschiebung sei hinsichtlich der Grundschulden für eine Anfechtung kein Raum gewesen.

Das FA legte Revision ein.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Die Aufhebung des Duldungsbescheides und der Einspruchsentscheidung durch das FG ist rechtsfehlerhaft.

1. Die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung (vgl. § 44 Abs. 2 FGO) richtet sich gemäß Art. 97 § 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) nach § 191 der Abgabenordnung (AO 1977). Nach dieser Vorschrift kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Eine solche Duldungspflicht kann sich aus dem AnfG ergeben.

Der entgegenstehenden Auffassung des FG München in dem Urteil vom 16. Oktober 1981 VIll 311/78 AO 1 und 2 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 227) ist nicht zu folgen. Das FG München verkennt, daß die Verpflichtung des Anfechtungsgegners zur Duldung der Zwangsvollstreckung sich unmittelbar aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis ergibt, das durch die Anfechtungslage begründet wird, und nicht erst als Folge einer rechtsgestaltenden "Anfechtung". Diese gesetzliche Pflicht bewirkt, daß der Anfechtungsgegner sich vom Gläubiger so behandeln lassen muß, als gehöre der weggegebene Gegenstand noch zum Vermögen des Schuldners (Beschluß des erkennenden Senats vom 31. Juli 1979 VII B 11/79, BFHE 128, 338, BStBl II 1979, 756). Ziel der Rückgewähr ist also die Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung in den weggegebenen Gegenstand. Dem Anspruch des Gläubigers auf Rückgewähr in diesem Sinne steht entsprechend dem Wesen des gesetzlichen Schuldverhältnisses, aus dem sich dieser Anspruch ergibt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1981 VII R 49/80, BFHE 133, 501, 509, BStBl II 1981, 751; Jaeger, Gläubigeranfechtung, 1938, S. 45 ff., 57), die Pflicht des Anfechtungsgegners gegenüber, die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung des Gläubigers zu dulden. Das gesetzliche Schuldverhältnis, aus dem sich der Rückgewähranspruch ergibt, begründet also auch unmittelbar die Pflicht des Anfechtungsgegners zur Duldung der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 26. April 1961 VIII ZR 165/60, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1961, 1463), so daß § 7 AnfG gleichermaßen die Grundlage für den Rückgewähranspruch des Gläubigers und die diesem gegenüberstehende Pflicht des Anfechtungsgegners zur Duldung der Zwangsvollstreckung ist. Die Begründung dieser Pflicht kann folglich nicht von anderen Voraussetzungen abhängig sein als die Begründung des Rückgewähranspruchs.

Für die Begründung dieser Pflicht durch das Gesetz ist es auch - wie für die Begründung des Rückgewähranspruchs - ohne Bedeutung, ob sie nur in bestimmter Form, etwa im Wege der Klage (§ 9 AnfG) verfolgt werden kann. Auch wenn das zutrifft, so ändert das nichts daran, daß die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Da sie sich aus dem Gesetz ergibt, folgt aus § 191 AO 1977, daß der Anfechtungsgegner durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden kann. Dem steht nicht entgegen, daß im AnfG die Verfolgung des Rückgewähranspruchs durch Klage geregelt ist (§ 9 AnfG). Gegenüber dieser Vorschrift enthält § 191 AO 1977 eine Spezialregelung, die die Inanspruchnahme des Anfechtungsgegners durch Duldungsbescheid ermöglicht. Im Schrifttum wird zwar darauf hingewiesen, daß bei Erlaß des AnfG mit der Möglichkeit der "außergerichtlichen" Anfechtung nicht gerechnet worden sei (vgl. Jaeger, a. a. O., S. 113). Das rechtfertigt jedoch nicht die Schlußfolgerung, daß "öffentliche Gemeinwesen", auch soweit sie mit "Öffentlich-rechtlichen Geldansprüchen" anfechtungsberechtigt sind, den Rückgewähranspruch und die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung nur im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen haben, wie Jaeger (a. a. O., S. 137) meint, und daß für die Verfolgung nur die Klage und nicht auch der Duldungsbescheid gegeben ist.

Auch die Regelungen des AnfG geben zu derartigen Schlußfolgerungen keinen Anlaß, so daß nicht entschieden zu werden braucht, ob § 191 AO 1977 als Spezialregelung trotz entgegenstehender Vorschriften im AnfG die Verfolgung der Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung mit Hilfe eines Duldungsbescheides rechtfertigt. Im AnfG (§ 9) ist lediglich geregelt, welchen Inhalt der Klageantrag haben muß, wenn die Anfechtung im Wege der Klage erfolgt. Diese Vorschrift bestimmt aber nicht, daß die Anfechtung nur im Wege der Klage erfolgen darf. Der Zweck der Vorschrift besteht erkennbar lediglich darin, für den Fall der Anfechtungsklage die "gegenständliche Bestimmtheit" des Klageantrags klarzustellen (Jaeger, a. a. O., S. 288). Eine weitergehende Bedeutung etwa in dem Sinne, daß die Verfolgung des Rückgewähranspruchs und der Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung auf einem anderen Weg ausgeschlossen sein soll, kann demnach weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 9 AnfG entnommen werden.

Der Entscheidung, daß die Anfechtung auch durch einen Duldungsbescheid nach § 191 AO 1977 erfolgen kann, steht die Entscheidung des BGH in dem Urteil vom 3. März 1976 VIII ZR 197/74 (NJW 1976, 967), auf das das FG München in EFG 1982, 227 sich beruft, nicht entgegen. Dieses Urteil betrifft zwar einen Fall, in dem der Steuergläubiger seinen Anspruch aus den §§ 3 und 7 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die vom Steuerschuldner auf die Beklagten übertragenen Grundstücke nach § 9 AnfG durch Erhebung einer Klage vor dem ordentlichen Gericht verfolgt hat. Durch die Stillschweigende Bejahung des vom Steuergläubiger beschrittenen Weges zum ordentlichen Gericht hat der BGH jedoch nicht die nach den damaligen Vorschriften der §§ 120 und 330 AO dem FA gebotene Möglichkeit in Frage gestellt, die sich aus §§ 3 und 7 AnfG ergebende Duldungspflicht statt durch eine auf § 9 AnfG gestützte Klage durch Anordnung des Zwangsverfahrens gegen den Anfechtungsgegner zu verfolgen.

2. Die Anfechtung aufgrund des § 3 Abs. 1 AnfG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil - wie das FG ausführt - zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau keine Verträge geschlossen worden sind, die zur Löschung der Grundschulden geführt haben, und weil die Grundschulden nicht valutiert waren und - wie das FG meint - eine Vermögensverschiebung nicht vorgenommen worden ist.

a) Die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides hängt nach dem im Streitfall anwendbaren § 191 AO 1977 davon ab, ob der Kläger aufgrund des § 7 Abs. 1 AnfG die Grundschulden zurückzugewähren hat und sich infolgedessen so behandeln lassen muß, als gehörten die Grundschulden zum Vermögen seiner Ehefrau (vgl. BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751).

b) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG sind die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten anfechtbar, wobei als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal außerdem maßgebend ist, daß die Rechtshandlung des Schuldners den Gläubiger objektiv benachteiligt hat (vgl. BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751).

Eine Verfügung zugunsten des Klägers kann nicht nur dann vorliegen, wenn die Ehefrau des Klägers Inhaberin der Grundschulden geworden ist und diese von ihr auf den Kläger übergegangen sind. Für die Anfechtung ist nicht entscheidend, daß eine Vermögensverschiebung in dem Sinne stattgefunden hat, daß das, was der Kläger erlangt hat, dem Gegenstand nach mit der Verminderung des Vermögens der Ehefrau übereinstimmt. Maßgebend ist insoweit allein, daß die Ehefrau Werte aus ihrem Vermögen beseitigt hat, die, wenn auch in anderer Gestalt, in das Vermögen des Klägers gelangt sind (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 29. November 1904 VII 254/04, RGZ 59, 195, 197). So reicht es aus, daß der Kläger durch eine unentgeltliche Zuwendung von seiten der Ehefrau lediglich die Löschung der Grundschulden erlangt hat, ohne daß die Grundschulden selbst von der Ehefrau auf den Kläger übertragen worden sind. Eine unentgeltliche Verfügung i. S. des § 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AnfG kann auch das Erwirken lediglich der Löschung einer Grundschuld sein (Jaeger, a. a. O., S. 193).

Auf die rechtliche Gestaltung der Erwirkungshandlung kommt es dabei ebenfalls nicht an (vgl. RGZ 59, 195, 197). Insbesondere eine rechtsgeschäftliche Einigung zwischen den Ehegatten ist dazu nicht erforderlich. Als Verfügungen i. S. der genannten Vorschriften kommen nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen in Betracht. Maßgebend ist allein, daß ein Ehegatte zugunsten des anderen aus seinem Vermögen einen "Zugriffswert" opfert (vgl. Jaeger, a. a. O.).

Es ist auch nicht erforderlich, daß die Ehefrau Inhaberin der Grundschulden war. Vielmehr reicht es aus, daß sie schuldrechtlich berechtigt war, von anderen (z. B. Kreditgebern) die Übertragung der Grundschulden auf sich zu fordern, und daß sie lediglich zugunsten des Klägers die Übertragung nicht geltend gemacht oder darauf verzichtet hat (vgl. Böhle/Stamschräder/Kilger, Anfechtungsgesetz, 5. Aufl., § 7 III. 1.).

Ohne Bedeutung ist dabei auch, ob dieses Ergebnis durch unmittelbare Rechtshandlungen zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau erreicht worden ist (vgl. RGZ 59, 195, 196).

Danach kommt es im Streitfall darauf an, daß entweder die Ehefrau des Klägers Inhaberin der Grundschulden geworden ist oder andere (z. B. die Kreditgeber) - schuldrechtlich - verpflichtet waren, ihr die Grundschulden zu übertragen, und daß der Kläger die Löschung der Grundschulden dadurch erreicht hat, daß seine Ehefrau die Grundschulden aufgegeben (§ 875 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) oder die Übertragung der Grundschulden nicht verlangt oder darauf verzichtet hat.

c) Die Erlangung der Löschungsbewilligungen durch den Kläger ist für sich allein zwar kein Grund zu der Annahme, daß die Löschungen durch Zuwendungen der Ehefrau aus ihrem Vermögen bewirkt worden sind. Dafür spricht aber die Feststellung des FG, daß das belastete Grundstück bis zur Zwangsversteigerung der Ehefrau des Klägers gehört hat und daß die Grundschulden aufgrund der Versteigerungsbedingungen bestehengeblieben sind. Das deutet darauf hin, daß der Kläger als Ersteher des Grundstücks wegen des Fortbestands der Grundschulden nach § 52 ZVG in Höhe des Nennbetrags der Grundschulden von einer Zahlung befreit worden ist und die Übernahme der Belastung aus den dinglichen Rechten einen Teil des Versteigerungserlöses gebildet hat (vgl. BGH-Urteil vom 19. März 1971 V ZR 166/68, BGHZ 56, 22; Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl., Bd. II, § 52 Bemerkung 3). Es liegt nahe, daß die Befreiung von dieser Belastung durch Löschung der Grundschulden durch eine Zuwendung der Ehefrau aus ihrem Vermögen erfolgt ist.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit dem Zuschlag auch die Grundschulden erworben hat und deshalb ohne Zuwendungen aus dem Vermögen seiner Ehefrau die Löschung der Grundschulden erreichen konnte.

Die Feststellung des FG, daß die Grundschulden - im Zeitpunkt des Zuschlags - nicht valutiert waren, spricht zwar dagegen, daß der Kläger als Ersteher nach § 53 ZVG in Höhe der Grundschulden auch persönliche Schulden seiner Ehefrau übernommen hat, die durch die Grundschulden gesichert waren. Daraus folgt aber nicht, daß eine Zuwendung aus dem Vermögen der Ehefrau zur Erlangung der Löschungen deshalb nicht erforderlich war und daß die Grundschulden bereits mit dem Zuschlag auf den Kläger übergegangen sind und ihm als Eigentümergrundschulden zustanden, wie das FG offenbar meint. Mit dem Zuschlag erwirbt der Ersteher außer dem Eigentum an dem Grundstück zwar auch die Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt (§ 90 ZVG). Das gilt jedoch nicht für die Grundschulden. Soweit sie nicht bestehenbleiben, erlöschen sie mit dem Zuschlag (§ 52 Abs. 1, § 91 ZVG). Da sie nach den Feststellungen des FG bestehengeblieben sind, hat auch der Zuschlag an der Inhaberschaft der Grundschulden nichts geändert. Rechte, die bei der Zwangsversteigerung bestehenbleiben, werden von dieser nicht berührt (vgl. Steiner/ Riedel, a. a. O., § 52 Bemerkung 1).

Wer Inhaber der Grundschulden ist, muß unabhängig von der Zwangsversteigerung bestimmt werden. Das FG hat dazu keine Feststellungen getroffen. Trifft das Vorbringen des FA im Verfahren vor dem FG zu, daß die Grundschulden der Ehefrau des Klägers als Eigentümergrundschulden zugestanden haben, so hat die Ehefrau die Grundschulden durch die Zwangsversteigerung nicht verloren. Mit dem Zuschlag ist lediglich bewirkt worden, daß die Eigentümergrundschuld zur Fremdgrundschuld der Ehefrau geworden ist (vgl. Zeller, Zwangsversteigerungsgesetz, 10 Aufl., § 52 Rdnr. 2 Abs. 4). Die Löschung war unter dieser Voraussetzung nur dadurch möglich, daß die Ehefrau die Grundschulden zugunsten des Klägers aufgegeben hat (§ 875 BGB).

Standen die Grundschulden jedoch etwa Kreditgebern der Ehefrau des Klägers zu und waren sie infolgedessen - auch bis zum Zuschlag - keine Eigentümergrundschulden, so wird der Ehefrau des Klägers aus den Kreditverträgen - oder nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung - ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden zugestanden haben (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 41. Aufl., § 1191 Anm. 3 a, bb, cc, e; Soergel/Baur, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., § 1192 Rdnrn. 9, 35). Ein solcher Anspruch ist von der Zwangsversteigerung nicht berührt worden, so daß die Ehefrau den Rückgewähranspruch durch die Zwangsversteigerung nicht verloren hat. Hat der Rückgewähranspruch bestanden, konnte die Löschung nur dadurch erreicht werden, daß die Ehefrau ihn zugunsten des Klägers nicht geltend gemacht hat.