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BFH-Urteil vom 27.1.1983 (IV R 215/80) BStBl. 1983 II S. 426

Der Inhaber eines Campingplatzes ist auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn er die Standplätze ganz überwiegend an sog. Dauercamper vermietet, die Jahresverträge abschließen und sie häufig erneuern, und ihnen zusätzlich die jetzt durch Landes-Verordnungen allgemein vorgeschriebenen Nebenleistungen - wie Wasch-, Dusch- und Toilettenräume, Trinkwasserversorgung, Stromversorgung für die Gesamtanlage und die einzelnen Standplätze, Abwässer- und Müllbeseitigung, Platzpflege und Platzüberwachung - anbietet (Anschluß an BFH-Urteil vom 6. Oktober 1982 I R 7/79, BFHE 136, 497, BStBl II 1983, 80).

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1; Landes-Verordnung für Campingplätze und Zeltplätze des Landes Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1975 (GVBl 1976, 14).

[Das Urteil wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht.]