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BFH-Beschluß vom 25.3.1983 (III R 64/82) BStBl. 1983 II S. 479

Die für die Revisionsschrift notwendige eigenhändige Unterschrift erfordert einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt.

FGO § 120 Abs. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes

Sachverhalt

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt) hat fristgerecht Revision eingelegt. Als Unterschrift trägt die Revisionsschrift ein Schriftzeichen, das aus einem Aufstrich, einem Abstrich sowie einem Weiteren Aufstrich mit Schlinge besteht und einzelne Buchstaben nicht erkennen läßt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Eine formgerecht eingelegte Revision liegt nicht vor, da die Revisionsschrift mangels Unterschrift nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform (§ 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ; vgl. Beschluß des Senats vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427) erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zwar nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß sich aber um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt. Dazu gehört, daß mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (BFH-Beschluß vom 26. Februar 1975 I B 96/74, BFHE 115, 17, BStBl II 1975, 449) und daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann (BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427). Diese Rechtsauffassung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Erfordernissen, die an die Unterschrift unter sog. bestimmende, fristwahrende Schriftsätze i. S. des § 130 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung gestellt werden (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Februar 1982 III ZR 39/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 79) und von der abzuweichen kein Anlaß besteht.

Das Schriftzeichen unter der hier vorliegenden Revisionsschrift stellt sich seinem Erscheinungsbild nach nicht als Unterzeichnung mit dem vollen aus acht Buchstaben bestehenden Namen dar. Es kann allenfalls als ein Buchstabe mit einem zusätzlichen Schnörkel gedeutet werden. Auch wer den Namen des Unterzeichnenden kennt, vermag diesen aus dem Schriftbild nicht herauszulesen. Mithin sind im Streitfall die Erfordernisse, die an eine wirksame Unterzeichnung der Revisionsschrift zu stellen sind, nicht erfüllt.