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BFH-Urteil vom 4.5.1983 (II R 180/79) BStBl. 1983 II S. 484

Bundesrecht wird nicht verletzt, wenn das FG es für rechtmäßig erachtet, daß das katholische Kirchensteueramt Kirchensteuer von jemandem fordert, der im Kindesalter mit Zustimmung seiner Eltern katholisch getauft worden ist, im Gebiet der Diözese wohnt und im Alter von ein bis drei Jahren vom FA mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. Ob das Urteil des FG auf der Verletzung von Landesrecht beruht, darf der BFH nicht prüfen.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 82, Art. 140; WV Art. 137 Abs. 3 Satz 1, Art. 137 Abs. 6; Verfassung des Freistaates Bayern Art. 7, Art. 8, Art. 99-101, Art. 136 Abs. 1, Art. 143; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 118 Abs. 1; AGFGO Bayern Art. 5 Nr. 3; KiStG Bayern vom 26. November 1954 Art. 1, Art. 2, Art. 6 Abs. 1; Codex Iuris Canonici canon 87; BGB § 1629 Abs. 1; RelKErzG §§ 1, 5.

Vorinstanz: FG München

Sachverhalt

Der am 25. Oktober 1961 geborene Kläger wurde am 2. November 1961 in der Krankenhauskapelle A mit Zustimmung seiner Eltern katholisch getauft. Am 30. März 1977 erklärte er vor dem Standesbeamten des Standesamts A seinen Austritt aus der römischkatholischen Kirche. Streitig ist, ob er der römischkatholischen Kirche Kirchensteuer für die Jahre 1962 bis 1964 schuldet.

Der Kläger hatte in den Jahren 1962 bis 1964 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und war deshalb zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der Beklagte, das Katholische Kirchensteueramt München (KA), setzte die Kirchensteuer in Form einer Kirchenumlage als Kircheneinkommensteuer durch Bescheide vom 29. März 1971 für das Jahr 1962 auf 705,04 DM, für das Jahr 1963 auf 11.593,60 DM und für das Jahr 1964 auf 4597,60 DM fest; die Einsprüche wies er durch Entscheidung vom 5. Mai 1971 zurück.

Mit seiner Anfechtungsklage hat der Kläger begehrt, die Kirchensteuerbescheide und die Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben. Diese Verwaltungsakte seien rechtswidrig. Er gehöre der römisch-katholischen Kirche nicht an. Seine Eltern hätten in der Taufe "nichts als ... eine Formalität ohne jede rechtliche Wirkung" gesehen und ihn nur deshalb taufen lassen, weil sie sonst Nachteile für ihn im Krankenhaus, im Kindergarten, in der Schule und im gesellschaftlichen Leben hätten befürchten müssen. Er selbst habe sich seinerzeit nicht rechtsverbindlich äußern können.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Der Kläger schulde Kirchensteuer, denn er gehöre aufgrund der vollzogenen Taufe der römisch-katholischen Kirche an. Das folge aus Art. 2 Abs. 1 und 2 des bayerischen Kirchensteuergesetzes vom 26. November 1954 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts - BayBS - II 653) - fortan KiStG - i. V. m. canon 87 Codex luris Canonici. Diese Taufe sei nicht etwa deshalb steuerrechtlich unbeachtlich, weil sie nicht auf einem eigenen Entschluß des Klägers beruhe. Denn über die Taufe in einer bestimmten Konfession und damit über die Aufnahme in eine christliche Kirche bestimmten die Erziehungsberechtigten nach Maßgabe des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl 1921, 939, 1263, BGBl III, 404-9) - fortan RelKErzG - . Das könne auch finanzielle Verpflichtungen für das Kind mit sich bringen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger im wesentlichen Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2, 4 und 9 des Grundgesetzes (GG) sowie Verletzung des Art. 2 Abs. 2 KiStG. Er sei durch die Taufe nicht Angehöriger der römisch-katholischen Kirche geworden. Denn seine Eltern hätten bei seiner Taufe einen dahin gehenden Willen nicht gehabt. Sie hätten "die Taufe als eine gesellschaftlich übliche Zeremonie bzw. als Brauchtum" betrachtet. Seine Eltern seien "anläßlich der Taufe nicht über die rechtliche Tragweite dieses Schrittes aufgeklärt" worden. Insbesondere sei ihnen "weder eine Satzung noch ein Exemplar des Codex luris Canonici vorgelegt" worden. Sie würden "diese in lateinischer Sprache verfaßte Satzung auch nicht verstanden" haben; eine deutsche Übersetzung sei "weder bei den Pfarrämtern noch im Buchhandel erhältlich". Man habe von ihnen nicht verlangen können, "auch noch die Kirchengesetze zu kennen, zumal diese nicht in der üblichen Weise veröffentlicht" würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dürfe "die Taufe für das Kind belastende Rechtsfolgen erst" dann zeitigen, wenn es die Religionsmündigkeit erreicht habe, d. h. 14 Jahre alt geworden sei und durch Austritt aus der Gemeinschaft seine Mitgliedschaft beenden könne (Beschluß vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415, 424). Demzufolge sei es verfassungsrechtlich unzulässig, von ihm Kirchensteuer zu fordern für Zeiträume, in denen er erst "ein bis drei Jahre alt" gewesen sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung und die Kirchensteuerbescheide aufzuheben.

Das KA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Seiner Ansicht nach kann die Revision auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe. Zwar seien die Vorschriften über die Revision nicht ausdrücklich durch Landesgesetz für anwendbar erklärt worden. Der Landesgesetzgeber habe aber dadurch, daß er den Finanzrechtsweg auch in Kirchenumlagenangelegenheiten eröffnet habe, erkennbar gemacht, daß in diesen Angelegenheiten "das Verfahren ... nicht auf eine Instanz beschränkt bleiben" solle.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.

1. Nach den Vorschriften des bayerischen KiStG, die dem Urteil des FG zugrunde liegen, sind Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer (z. B. in Form einer Kirchenumlage nach dem Maßstab der Einkommensteuer) zu erheben (Art. 1, 2 Abs. 1 KiStG). Diese landesrechtliche Besteuerungsbefugnis verletzt kein Bundesrecht, sondern steht im Einklang mit ihm: Die bundesverfassungsrechtliche Vorschrift des Art. 140 GG und des ihm eingegliederten Art. 137 Abs. 6 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (RGBl 1919, 1383), der sog. Weimarer Verfassung (WV), gewährleistet den "Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind", das Recht, "auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben". Zu den "Kirchen" i. S. des Art. 1 Abs. 1 KiStG (den "Religionsgesellschaften" i. S. des Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 6 WV) gehört auch die römisch-katholische Kirche in Gestalt ihrer im Gebiet des Freistaates Bayern bestehenden Diözesen, im vorliegenden Falle der Erzdiözese München-Freising (vgl. Friesenhahn, Die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts, Handbuch des Staatskirchenrechts in der Bundesrepublik Deutschland - HdbStKirchR - Erster Band, 1974 S. 545, 567, 572; Schlief, Die Organisationsstruktur der katholischen Kirche, HdbStKirchR I S. 299; von Campenhausen in Nawiasky/Leusser/ Schweiger/Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl., 1976, Art. 143 Rdnr. 11). Deren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts geht zurück auf das Religionsedikt vom 26. Mai 1818 (Beilage II zur Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern, Gesetzblatt - GBl - 1818, Sp. 149, 155 - 157). Dieses erkannte die drei christlichen Hauptkonfessionen (Katholiken, Lutheraner und Reformierte) als "öffentliche Kirchengesellschaften" an (§ 24) und gab ihnen die Rechtsstellung "öffentlicher Korporationen" (§ 28). Die Diözesen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts geblieben (Art. 143 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946, BayBS I S. 3; Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WV). Durch die Zuerkennung dieses Status wurden sie allerdings weder in den Staat organisch eingegliedert noch einer besonderen staatlichen Kirchenhoheit unterworfen; vielmehr wurde dadurch ihre Eigenständigkeit und Unabhängigkeit vom Staat sowie ihre originäre Kirchengewalt bekräftigt (vgl. BVerfG-Beschluß vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415, 428).

2. Nach Art. 2 Abs. 2 KiStG bestimmt sich der "Eintritt" in eine Kirche nach deren "Satzungsrecht", d. h. nach dem von ihr selbst gesetzten Recht. Das von der römisch-katholischen Kirche gesetzte Recht ist enthalten vor allem im Codex luris Canonici. Dieses in lateinischer Sprache verfaßte kirchliche Gesetzbuch wurde am 27. Mai 1917 in dem kirchlichen Amtsblatt "Acta Apostolicae Sedis" verkündet und ist am 19. Mai (Pfingsten) 1918 in Kraft getreten. Es ist in abstrakt gefaßte canones (Vorschriften) gegliedert. Der canon 87 Codex luris Canonici lautet: "Baptismate homo constituitur in Ecclesia Christi persona cum omnibus christianorum iuribus et oficiis, nisi, ad iura quod attinet, obstet obex, ecclesiasticae communionis vinculum impediens, vel lata ab Ecclesia censura" (Durch die Taufe wird ein Mensch zur Person in der Kirche Christi konstituiert; durch sie erhält er alle Rechte und Pflichten eines Christen, sofern nicht bezüglich der Rechte das Band der kirchlichen Gemeinschaft entweder durch eine Sperre oder durch eine von der Kirche verhängte Strafe beeinträchtigt ist). In die Sprache des bayerischen KiStG übertragen heißt das: Der "Eintritt" in die römisch-katholische Kirche geschieht durch die Taufe (vgl. Perathoner, Das kirchliche Gesetzbuch - Codex luris Canonici - , 5. Aufl., 1931, S. 75, 293 ff.; Mörsdorf, Die Kirchengliedschaft nach dem Recht der katholischen Kirche, HdbStKirchR I, 1974, S. 615, 622; Neumann, Grundriß des katholischen Kirchenrechts, 1981, S. 119, 242 ff.; Engelhardt, Die Kirchensteuer in der Bundesrepublik Deutschland, 1968, S. 59, 72, 78).

Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an den kirchlichen Rechtsakt der Taufe verletzt kein Bundesrecht, insbesondere nicht das Grundrecht des Klägers auf Freiheit des Glaubens und des religiösen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG), auch nicht sein Grundrecht auf sog. negative Vereinigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 GG), z. B. sein Recht, einer Kirche fernzubleiben oder aus ihr auszutreten. Zwar konnte der Kläger im Alter von erst wenigen Tagen noch nicht selbst entscheiden, ob er sich taufen lassen wolle oder nicht. Aber die Entscheidung für die Taufe trafen seine sorgeberechtigten Eltern für ihn. Deren Vertretungsmacht folgte aus den §§ 1, 5 RelKErzG und den damals anzuwendenden §§ 1626, 1627 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - i. V. m. der Entscheidung des BVerfG zu § 1629 Abs. 1 BGB (BGBl I 1959, 633) und Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. für die Zeit ab 1. Januar 1980 § 1629 Abs. 1 BGB i. d. F. des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979, BGBl I 1979, 1061). Im gleichen Sinne haben das BVerfG und der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) entschieden und rechtliche Bedenken gegen die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an die Taufe im Kindesalter zurückgewiesen (BVerfG-Beschluß in BVerfGE 30, 415, 424, wonach die innerkirchliche Regelung der evangelisch-lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins, derzufolge die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängt, nicht verfassungswidrig ist; BayVerfGH-Entscheidungen vom 12. März 1968 Vf. 127-VII-67, BayVerfGHE 21, 38, 45 ff., und vom 25. Mai 1970 Vf. 122-VII-69, BayVerfGHE 23, 106, 109, 114, wonach die rechtliche Eingliederung in die katholische Kirche durch die Taufe bewirkt wird, die Taufe bereits im Kindesalter gespendet werden kann und demgemäß Kirchenmitglieder schon in dieser Altersstufe Schuldner der Kirchensteuer sein können).

Die erwähnte Entscheidung des BVerfG enthält den Satz: "Belastende Rechtsfolgen für das Kind werden an die Taufe in der Regel erst in einem Zeitpunkt angeknüpft, in dem es die Religionsmündigkeit erlangt hat und daher jederzeit durch Austritt seine Mitgliedschaft beenden kann" (BVerfGE 30, 415, 424). Daraus folgert der Kläger, daß es nicht zulässig sei, von ihm Kirchensteuer zu fordern für Zeiträume, in denen er erst "ein bis drei Jahre alt", also noch nicht religionsmündig gewesen sei und noch nicht selbständig seinen "Austritt" aus der römisch-katholischen Kirche habe erklären können. Dieser Schlußfolgerung kann der Senat nicht folgen. Denn die Gründe der erwähnten Entscheidung des BVerfG lassen deutlich erkennen, daß für das religionsunmündige Kind nicht nur bei dessen "Eintritt" in die Kirche, sondern auch bei dessen etwaigem "Austritt" aus der Kirche seine sorgeberechtigten Eltern handeln, und zwar auf Grund der oben angeführten Rechtsvorschriften. Vertreten durch seine sorgeberechtigten Eltern hätte der damals noch religionsunmündige Kläger gegenüber dem zuständigen Standesbeamten seinen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklären können mit der Wirkung, daß die Umlagepflicht mit dem Anfang des nächsten Kalendermonats geendet hätte (Art. 2 Abs. 3, Art. 6 Abs. 3 Satz 2 KiStG; BVerfG-Beschluß vom 8. Februar 1977 1 BvL 7/71, BVerfGE 44, 59, 69). Dieses durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheitsrecht des Klägers war nicht dadurch unzulässig eingeschränkt, daß seine Eltern befürchteten, der Austritt aus der Kirche könne dem Kläger Nachteile in der Schule und im gesellschaftlichen Leben bringen. Denn dieser Befürchtung kann schon deshalb kein besonderes Gewicht beigemessen werden, weil die Verfassung des Freistaats Bayern vom 2. Dezember 1946 (BayBS I S. 3) - BV - gebietet, "an allen Schulen ... beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten" und weil den Staatsbürgern ohne Unterschied des Glaubens gleiche Rechte und Pflichten eingeräumt sind (Art. 136 Abs. 1, Art. 7, Art. 8, Art. 99 - 101 BV).

3. Bundesrecht ist schließlich nicht dadurch verletzt, daß das kirchliche Gesetzbuch des Codex luris Canonici nicht in deutscher, sondern in lateinischer Sprache verfaßt und nicht in einer Form veröffentlicht worden ist, wie sie etwa Art. 82 GG vorschreibt für die nach den Vorschriften des GG zustande gekommenen Gesetze, sondern verkündet worden ist in dem Amtsblatt "Acta Apostolicae Sedis", das von Papst Pius X. durch die Konstitution "Promulgandi" vom 29. September 1908 als amtliches Publikationsorgan (als kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt) geschaffen worden war (vgl. Perathoner, a.a.O., S. 42, 54). Denn die römischkatholische Kirche durfte - ebenso wie andere Kirchen - "ihre" Angelegenheiten (z.B. ihre Rechtsordnung) innerhalb der "Schranken des für alle geltenden Gesetzes" frei von staatlicher Einwirkung ordnen und verwalten. Dieses sog. Selbstbestimmungsrecht ist den Kirchen garantiert durch die bundesverfassungsrechtliche Vorschrift des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WV (vgl. BVerfG-Beschluß vom 25. März 1980 2 BvR 208/76, BVerfGE 53, 366, betreffend kirchliche Krankenhäuser; ferner Hesse, Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, HdbStKirchR I S. 409, 422).

4. Vor dem FG hatte der Kläger behauptet, seine Eltern hätten in der Taufe nichts als eine Formalität ohne jede rechtliche Wirkung gesehen und ihn nur deshalb taufen lassen, um Nachteile für ihn im Krankenhaus, im Kindergarten, in der Schule und im gesellschaftlichen Leben zu vermeiden. Daraus leitet er ab, er sei nicht Angehöriger der römisch-katholischen Kirche und infolgedessen auch nicht Steuerschuldner geworden. Das FG ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Ob es dadurch Art. 2 Abs. 2 KiStG verletzt hat, wie der Kläger meint, darf der erkennende Senat nicht prüfen, weil es sich insoweit um die Anwendung nichtrevisiblen Landesrechts handelt (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Dezember 1982 II R 179/79, BFHE 137, 385, BStBl II 1983, 278, betreffend die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kircheneinkommensteuer eines in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten gemäß Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 KiStG Bayern i.d.F. von 1967). Demgegenüber hatte der für die Kirchensteuer früher zuständig gewesene VI. Senat des BFH in einem nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 11. Juli 1980 VI R 178/77, auf das der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die landesrechtliche Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 KiStG stillschweigend für revisibel erachtet. An dieser Ansicht hält der erkennende Senat aus den in seinem Urteil (BFHE 137, 385, BStBl II 1983, 278) dargelegten Gründen nicht fest. Der Anrufung des Großen Senats bedurfte es nicht, weil der erkennende Senat inzwischen für Streitigkeiten aus dem Kirchensteuerrecht allein zuständig geworden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 15. November 1971 GrS 1/71, BFHE 103, 433, 436, BStBl II 1972, 68).