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BFH-Urteil vom 24.3.1983 (V R 8/81) BStBl. 1983 II S. 612

Der dem Unternehmer aus § 15 UStG erwachsende Vorsteuerabzugsanspruch geht in die Steuerberechnung gemäß § 16 Abs. 2 UStG ein und ist deshalb kein eigenständig abtretbarer Anspruch.

UStG 1967 §§ 15, 16, 18; RAO § 159; AO 1977 § 46.

Vorinstanz: FG Nürnberg

Sachverhalt

Im Rahmen eines am 29. März 1976 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs trat A. K. "als Rechtsnachfolger der B. K. OHG . . . seinen Anspruch gegen das Finanzamt auf Rückerstattung der Umsatzsteuer (Vorsteuer) aus dem Bauvorhaben ..." an die Klägerin ab, welche die Abtretung annahm.

Das Auszahlungsbegehren der Klägerin lehnte das Finanzamt ab.

Nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens hat die Klägerin mit der Klage beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. November 1978 und der Einspruchsentscheidung "einen Umsatzsteuererstattungsanspruch in Höhe von 86.680 DM anzuerkennen". Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Finanzamt zur Erstattung von 86.680 DM zuzüglich 0,5% Zinsen pro Monat ab 19. Dezember 1979 an sie zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

§ 159 der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 Nr. 3 des 3. Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1975, 1509) macht die Wirksamkeit der Abtretung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruches (vom Abtretungsvertrag abgesehen) von einer formalisierten Anzeige abhängig (vgl. dazu Urteil des BGH vom 30. November 1977 VIII ZR 26/76, BGHZ 70, 75). Mit der Abtretbarkeit von Ansprüchen im Einzelfall befaßt sich die Vorschrift nicht. Diese ist aus der Natur des Anspruches unter Zugrundelegung des jeweiligen Steuergesetzes zu beantworten.

Der nach dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs abgetretene Anspruch ist nicht abtretbar. Denn dieser sich aus § 15 UStG 1967 ergebende, in der Person des Unternehmers entstandene und von ihm geltend zu machende Vorsteuerabzugsanspruch ist lediglich eine unselbständige Besteuerungsgrundlage innerhalb der ihn betreffenden Steuerberechnung und -festsetzung und kein Anspruch mit verfahrensrechtlichem Eigenleben. Dies ergibt sich aus den auf dem System der Umsatzsteuer aufbauenden Vorschriften über die Steuerberechnung (§§ 16 ff. UStG). Sie bestimmen unter Anwendung des Abschnittsprinzips diejenigen Ansprüche aus den Steuergesetzen zugunsten des Finanzamts bzw. zugunsten des Unternehmers, welchen eine verfahrensrechtliche Eigenständigkeit zukommt. Die für den Besteuerungszeitraum zu berechnende Steuer i. S. des § 18 Abs. 1 UStG 1967 ist demgemäß der Saldo aus zwei unselbständigen Besteuerungsgrundlagen, nämlich aus der nach § 16 Abs. 1 UStG 1967 berechneten Steuer und der Summe der Vorsteuerabzugsansprüche i. S. von § 16 Abs. 2 UStG 1967 (vgl. Urteil vom 30. September 1976 V R 109/73, BFHE 120, 562, BStBl II 1977, 227). Allein dann, wenn sich bei dieser Steuerberechnung als Saldo ein rechnerischer Überschuß zugunsten des Unternehmers ergibt (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 4 UStG 1967), der abgabenrechtlich als negative Steuerschuld einzuordnen ist, erwächst dem Steuerpflichtigen ein selbständiger und damit abtretbarer Auszahlungsanspruch, auf den die Vorschriften über Vergütungsansprüche anzuwenden sind (vgl. Weiß, BB 1968, 784, ders., StKongrRep 1973, 253 (260)).

Diese Grundsätze sind ebenfalls anzuwenden auf die für den Voranmeldungszeitraum zu berechnende Steuer (§ 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG 1967) mit der Maßgabe, daß ein Überschuß nur auszahlbar ist, wenn er 1.000 DM übersteigt und der Steuerpflichtige dies beantragt (§ 18 Abs. 2 Sätze 4 und 5 UStG 1967). Nur soweit ein Überschuß auszahlbar ist, kann die Abtretung des Anspruches möglich sein.