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BFH-Urteil vom 26.7.1983 (VIII R 145/81) BStBl. 1983 II S. 676

Eine Sauna gehört nicht zu den in der Anlage 7 zu § 82 a Abs. 1 EStDV genannten begünstigten Anlagen und Einrichtungen.

EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q; EStDV § 82a Abs. 1 Anlage 7.

Vorinstanz: FG Hamburg

Sachverhalt

In seiner Einkommensteuererklärung 1976 machte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhöhte Absetzungen nach § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) für den Einbau einer Sauna in sein 1955 errichtetes Einfamilienhaus geltend. Die Sauna sei - meinte er - eine neuzeitliche sanitäre Anlage gemäß Nr. 3 des Verzeichnisses der Anlagen und Einrichtungen i. S. des § 82 a Abs. 1 EStDV.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Abzug erhöhter Absetzungen gemäß § 82 a Abs. 1 EStDV nicht zu, weil eine Sauna keine neuzeitliche sanitäre Anlage i. S. des Verzeichnisses sei.

Einspruch und Klage (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 26) blieben in dieser Frage ohne Erfolg.

Mit seiner vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision beantragt der Kläger erneut die Berücksichtigung der erhöhten Absetzungen gemäß § 82 a EStDV.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Die Vorinstanz hat dem Kläger zu Recht für den Einbau der Sauna keine erhöhten Absetzungen gemäß § 82 a Abs. 1 EStDV zuerkannt.

Nach § 82 a Abs. 1 Nr. 1 EStDV kann der Steuerpflichtige bei einem Gebäude von den Herstellungskosten erhöhte Absetzungen für den Einbau der in der Anlage 7 zur EStDV bezeichneten Anlagen und Einrichtungen vornehmen. Das Verzeichnis der Anlagen i. S. des § 82 a Abs. 1 EStDV führt die Anlagen und Einrichtungen auf, die nach § 40 Abs. 1 Buchst. a bis d sowie f und g des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) als Mindestausstattung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung angesehen werden. Die Anlage 7 zu § 82 a EStDV benennt unter den begünstigten Anlagen und Einrichtungen unter Nr. 3 "neuzeitliche sanitäre Anlagen".

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann die Rechtsverordnung nicht losgelöst von der ihr zugrunde liegenden Ermächtigungsvorschrift (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q des Einkommensteuergesetzes - EStG -) ausgelegt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, daß mit der Verweisung auf § 40 Abs. 1 Buchst. a bis d sowie f und g II. WoBauG, die in § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG enthalten ist, die Mindestausstattung im sozialen Wohnungsbau beschrieben wird. Das bedeutet zwar, daß Mehrausstattungen von der Begünstigung nicht ausgeschlossen sind. Die Ermächtigung ist aber als Rechtsgrundlage für eine Rechtsverordnung gedacht gewesen, durch die die Angleichung der Ausstattung der Altbauwohnungen an die beim sozialen Wohnungsbau vorgeschriebene Mindestausstattung steuerlich gefördert werden sollte (Amtliche Begründung zum EStG 1958, Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 260 S. 61). Zwar enthalten weder die Ermächtigungsvorschrift noch die Anlage 7 zur EStDV einen Anhalt dafür, daß unter einer neuzeitlichen sanitären Anlage im Sinne des Verzeichnisses der Anlagen und Einrichtungen zu § 82 a Abs. 1 EStDV nur ein Spülklosett zu verstehen sei, wie der Kläger zu Recht vorbringt. Unter Nr. 4 des Verzeichnisses der Anlagen und Einrichtungen i. S. des § 82 a Abs. 1 EStDV werden aber ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche je Wohnung sowie Waschbecken aufgeführt. Daraus folgt, daß die Angleichung der Ausstattung der Altbauwohnungen an die beim sozialen Wohnungsbau vorgeschriebene Mindestausstattung im Wortlaut der Begünstigungsvorschrift ihren Ausdruck gefunden hat und daß demgemäß nicht eine Begünstigung von Anlagen, die über die Mindestausstattung der Anlagen und Einrichtungen im sozialen Wohnungsbau erheblich hinausgehen, vorgesehen worden ist. Zutreffend führt das FG aus, es bliebe unverständlich, wenn die von dem Kläger angenommene Auslegung zuträfe, weshalb der Gesetzgeber die Anlagen und Einrichtungen unter Nr. 4 (ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche je Wohnung sowie Waschbecken) und Nr. 7 (Warmwasseranlagen) ausdrücklich aufgeführt hätte, wenn sie schon unter Nr. 3 fielen.

Die Zielsetzung der Begünstigung legt es nahe, daß der Gesetzgeber mit dem Ausdruck "neuzeitliche sanitäre Anlage" an eine Mindestausstattung mit Anlagen, die der Hygiene dienen, gedacht hat, nicht aber an Anlagen, die mehr dem medizinischen Verständnis des Ausdrucks" sanitäre Anlagen" zuzuordnen sind.

Der Einwand des Klägers, dafür, daß eine Sauna eine neuzeitliche sanitäre Anlage sei, spreche, daß für ihre Einrichtung DIN-Normen vorgesehen seien, greift nicht durch. Denn aus dem Aufstellen von DIN-Normen folgt nicht, daß die Anlagen und Einrichtungen, für die DIN-Normen vorgesehen werden, zur Mindestausstattung i. S. von § 82 a EStDV gehören.