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BFH-Urteil vom 4.8.1983 (IV R 6/80) BStBl. 1983 II S. 677

Ein selbständig tätiger Diplom-Informatiker, dessen Ausbildung der Berufsausbildung der Ingenieure vergleichbar ist, übt eine dem Ingenieurberuf ähnliche freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, wenn er sog. "Systemanalysen" erarbeitet, aus denen sich ergibt, ob gewisse betriebliche Prozesse mit Hilfe von EDV-Anlagen vollziehbar sind.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist graduierter Ingenieur im Fachbereich Elektrotechnik und Diplom-Informatiker. Er ist als EDV-Berater - und zwar fast ausschließlich für die Firma X - tätig. Seine Tätigkeit besteht darin, für die Kunden seiner Auftraggeber (also vor allem für die Kunden von X), die an einem Datenverarbeitungssystem für ihren Betrieb interessiert sind, Vorschläge zur Lösung betrieblicher Probleme mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen zu machen. Nach den Darlegungen des Klägers handelt es sich hierbei um sog. "Systemanalysen". Die eigentliche Programmiertätigkeit wird nicht vom Kläger ausgeführt.

Die Einkünfte aus seiner Tätigkeit bezeichnete der Kläger in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1976 zunächst als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dem folgte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr (Bescheid vom 8. Mai 1978).

Mit seinem Einspruch vertrat der Kläger die Auffassung, die selbständige Erarbeitung von Computer-Programmen sei eine freiberufliche Tätigkeit. Ihm stehe daher der Freibetrag für freiberuflich Tätige nach § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu.

Der Einspruch wurde zurückgewiesen.

Die Klage hatte dagegen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 72 veröffentlichten Urteil aus, die Tätigkeit des Klägers sei der eines beratenden Betriebswirts i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnlich und deshalb als freiberuflich anzusehen. Allerdings habe der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Beschluß vom 25. April 1978 VIII B 64/76, BFHE 125, 63, BStBl II 1978, 458) entschieden, dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts sei ein Beruf nur ähnlich, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruhe und wenn sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstrecke; bei den Beratern für Datenverarbeitung seien diese Voraussetzungen in den bisher entschiedenen Fällen nicht gegeben gewesen. Die berufliche Tätigkeit des Kläger unter sei jedoch anders zu beurteilen, weil der Kläger unter Einsatz seiner Kenntnisse als Diplom-Informatiker und graduierter Ingenieur verschiedene Unternehmen auf unterschiedlichen Gebieten und damit in einem breiten fachlichen Bereich berate.

Mit seiner - vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen - Revision rügt das FA die Verletzung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG. Nach Ansicht des FA übt der Kläger keine einem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit aus. Das Ziel seiner Lösungsvorschläge sei der Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gewesen. Die dazu erforderliche vorbereitende Tätigkeit - nämlich die Entwicklung programmierbarer Betriebsabläufe - könne nicht von der eigentlichen Aufgabenstellung - nämlich dem Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen - gelöst und isoliert davon als betriebliche Beratung angesehen werden. Da sich die beratende Tätigkeit des Klägers letztlich nur auf die mit der Datenverarbeitung zusammenhängenden Fragen beschränke, stelle sie keine umfassende betriebswirtschaftliche Beratung dar. Sie könne daher nicht als eine der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ähnliche Tätigkeit angesehen werden. - Der Kläger übe auch keine wissenschaftliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. Der Kläger habe zwar eine wissenschaftliche Ausbildung erfahren; seine beruflichen Aufgaben seien jedoch nicht wissenschaftlicher, sondern praktischer Art.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die Tätigkeit des Klägers freiberuflicher Art war.

Die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, daß eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Berufstätigkeiten selbständig ausgeübt wird. Diese Voraussetzung hat im Streitfall vorgelegen. Dem FG kann zwar nicht darin beigepflichtet werden, daß der Kläger einen dem "beratenden Betriebswirt" ähnlichen Beruf ausgeübt hat. Die berufliche Tätigkeit des Klägers ist aber dem Ingenieurberuf "ähnlich" und aus diesem Grunde als freiberufliche Tätigkeit anzusehen.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Beruf dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts nur dann ähnlich, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt. Die Tätigkeit als Berater für EDV ist nach der Rechtsprechung des BFH bisher nicht hierzu gerechnet worden (Urteil vom 3. Dezember 1981 IV R 79/80, BFHE 134, 565, BStBl II 1982, 267, m. w. N.). An dieser Auffassung wird auch weiterhin festgehalten.

2. Der Kläger hat jedoch einen der Berufstätigkeit des "Ingenieurs" i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG "ähnlichen" Beruf ausgeübt.

a) Die selbständige Berufstätigkeit als Ingenieur kann grundsätzlich ausüben, wer aufgrund der vorgeschriebenen Berufsausbildung ermächtigt ist, die Berufsbezeichnung "lngenieur" zu führen (vgl. zuletzt Urteil in BFHE 134, 565, BStBl II 1982, 267). Maßgebend hierfür sind die Ingenieurgesetze der Länder, nach denen die Berufsbezeichnung "lngenieur" nur führen darf, wer das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder den Betriebsführerlehrgang an einer Bergschule abgeschlossen hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118).

Der Kläger hat die vorgeschriebene Berufsausbildung als (graduierter) Ingenieur abgeschlossen. Er hat aber in den Streitjahren keine Tätigkeit ausgeübt, die dem überkommenen Berufsbild eines Ingenieurs entspricht.

b) Gleichwohl war seine Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Berufstätigkeit eines Ingenieurs ähnlich.

"Ähnlich" heißt, daß das typische Bild eines Katalogberufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit allen seinen Merkmalen dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit vergleichbar ist (BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118). Setzt der Vergleichsberuf eine qualifizierte Ausbildung voraus, muß bei dem ähnlichen Beruf auch die Ausbildung vergleichbar sein (BFH-Urteil vom 20. April 1972 IV R 7/72, BFHE 105, 370, BStBl II 1972, 615).

Die Tätigkeit des Klägers bestand vor allem darin, "Systemanalysen" für den betrieblichen Bereich zu erstellen. Er prüfte, ob sich bestimmte betriebliche Prozesse mit EDV-Anlagen bewältigen ließen. Das bedeutet, daß er sich im wesentlichen mit der Planung und dem Entwurf von Automationsvorhaben befaßte (vgl. zum Begriff "Systemanalyse" Geiger/Schneider, Der Umgang mit Computern, 2. Aufl., 1980, S. 156 ff., sowie Koreimann, Lexikon der angewandten Datenverarbeitung, 1977, Stichwort "Systemanalyse"). Mit dieser Tätigkeit ist zwar kein bestimmtes Berufsbild verbunden; dies ist indessen im Bereich der EDV nichts Ungewöhnliches. Die EDV-Berufe sind angesichts der Vielfalt der bei der EDV auftretenden Aufgaben sowie im Hinblick auf die noch im Fluß befindliche Entwicklung nur vereinzelt schon zu konkreten Berufsbildern ausgeformt (vgl. Geiger/Schneider, a. a. O., S. 243 ff.). Jedenfalls setzt die Tätigkeit eines Systemanalytikers eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung eines Ingenieurs verglichen werden kann. Diese Ausbildung besteht in dem - meist achtsemestrigen - Studium der "Informatik", das die Erforschung, den Entwurf und die Entwicklung von Computern sowie die zu ihrer Nutzung erforderlichen Programme und Programmiersprachen zum Gegenstand hat (vgl. Geiger/ Schneider, a. a. O., S. 262) und gewöhnlich mit einem entsprechenden Abschluß ("Diplom-Informatiker") endet. Dieses Studium und sein Abschluß weisen eine deutliche Verwandtschaft mit dem Studium der Ingenieurwissenschaften auf. Ebenso wie sich die Ingenieurwissenschaften in ihren einzelnen Fachbereichen (Bauwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik usw.) mit bestimmten mathematisch-technischen Fragen befassen, hat es auch die Informatik - jedenfalls soweit es um die Technik des Computers und seine Nutzung geht - mit mathematisch-technischen Fragen zu tun. Dieser Bezug zum Mathematisch-Technischen wird nicht dadurch in den Hintergrund gedrängt, daß der - mehr theoretisch orientierte - Wissenschaftszweig "Informatik" in zunehmendem Maße durch spezielle Wissensbereiche angereichert wird, die die praktische Anwendung der Informatik ("angewandte Informatiken"; vgl. Geiger/Schneider, a. a. O., S. 262 ff.) zum Gegenstand haben, wie z. B. die Betriebs- und Wirtschaftsinformatik, Rechtsinformatik, Verwaltungsinformatik, medizinische und soziologische Informatik usw.

Der Kläger hat das Studium der Informatik mit dem Erwerb eines entsprechenden Diploms ("Diplom-Informatiker") abgeschlossen. Er übte in den Streitjahren auf der Grundlage der während des Studiums erworbenen Kenntnisse eine berufliche Tätigkeit aus, die - gemäß den obigen Ausführungen - der beruflichen Tätigkeit eines Ingenieurs "ähnlich" war. Er war damit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiberuflich tätig.