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BFH-Urteil vom 13.7.1983 (II R 188/81) BStBl. 1983 II S. 685

Erwirbt jemand eine Eigentumswohnung, zu deren Fertigstellung nur noch bestimmte Innenausbauarbeiten erforderlich sind, die er selbst vornehmen will, so ist die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG nicht ausgeschlossen.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

Sachverhalt

Frau S (Verkäuferin) war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem 1960 ein Einfamilienhaus errichtet worden war. Das Grundstück lag an einem Hang. Die im Kellergeschoß (Untergeschoß) auf der hangabgewandten Seite belegenen Räume waren mit großen Fenstern und einem separaten Eingang versehen.

Am 8. März 1977 gab die Verkäuferin gegenüber dem Grundbuchamt (dort eingegangen am 21. März 1977) eine Teilungserklärung ab, derzufolge sie das Eigentum an dem Grundstück in zwei Miteigentumsanteile dergestalt teilte, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden war.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. März 1977 kauften der Kläger einerseits sowie sein Sohn und dessen Ehefrau andererseits jeweils eine Eigentumswohnung. Zu dem erworbenen Sondereigentum des Klägers gehörten bestimmte Räume im Kellergeschoß (Untergeschoß) sowie eine Garage. Die für den Kläger bestimmten Räume waren noch nicht bezugsfertig. Der Kläger ließ noch den Fußboden legen, den Innenputz anbringen sowie Malerarbeiten ausführen. Außerdem ließ er die noch von der Verkäuferin beschafften und bezahlten sanitären Einrichtungen (Toilette, Waschbecken, Badewanne) setzen und anschließen.

Das beklagte Finanzamt (FA) hat gegen den Kläger wegen seines Erwerbes Grunderwerbsteuer festgesetzt.

Nach erfolglosem Einspruch machte der Kläger mit seiner Klage geltend, daß ihm die Grunderwerbsteuervergünstigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) zustehe. Nach dieser Vorschrift sei auch der Erwerb einer noch nicht beziehbaren Eigentumswohnung begünstigt. Im übrigen ergebe sich die Steuerfreiheit des Erwerbsvorganges zusätzlich aus § 9 Abs. 1 Nrn. 3 oder 4 des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes über die Grunderwerbsteuer (GrEStG).

Der Kläger hat beantragt, den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid ersatzlos aufzuheben.

Das Finanzgericht (FG) ist dem Klagantrag gefolgt.

Mit der wegen grundsätzlicher Bedeutung vom erkennenden Senat zugelassenen Revision hat das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet.

Der Erwerbsvorgang ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG (materiell vorläufig) von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.

Der Kläger hat eine Eigentumswohnung erworben. Der Anwendung der Befreiungsvorschrift ist nicht hinderlich, daß zur Fertigstellung der erworbenen Wohnung noch bestimmte Innenausbauarbeiten erforderlich waren.

Von der Grunderwerbsteuer ausgenommen ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GrEStEigWoG der Erwerb eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus (Nr. 1), eines Grundstücks mit einem Zweifamilienhaus (Nr. 2) oder einer Eigentumswohnung (Nr. 3).

Die Verwendung der Begriffe "Einfamilienhaus", "Zweifamilienhaus", "Eigentumswohnung" spricht dafür, daß Gegenstand des Erwerbsvorganges (in aller Regel) ein fertiges Objekt sein soll, daß jedenfalls nicht der Erwerb eines unbebauten Grundstücks von der Grunderwerbsteuer befreit ist, auf dem der Erwerber erst ein begünstigtes Objekt errichten will. Da die Befreiungsvorschrift aber auch auf Altbauten anzuwenden ist, die in unterschiedlichem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorganges sein können, ist nicht auszuschließen, daß die Häuser (Wohnungen) von den Erwerbern erst nach gewissen (mehr oder weniger umfangreichen) Renovierungsarbeiten bewohnt werden können. Dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift, die gerade auch den Erwerb von preiswerteren Altbauten zwecks Wohnens im eigenen Heim fördern will, würde es nicht entsprechen, den Erwerb von Altbauten dann nicht von der Grunderwerbsteuer freizustellen, wenn diese ohne Renovierungsarbeiten nicht bewohnt werden könnten.

Der Senat hat darüber hinaus auch den Erwerb von Grundstücken mit Altbauten, die bisher keine Ein- oder Zweifamilienhäuser waren, unter die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 GrEStEigWoG subsumiert, wenn der Erwerber das Gebäude als Ein- oder Zweifamilienhaus nutzen wollte (vgl. die Urteile vom 25. Juni 1980 II R 21/79, BFHE 131, 93, BStBl II 1980, 728; vom 18. Februar 1981 II R 107/78, BFHE 132, 492, BStBl II 1981, 331; vom 6. Mai 1981 II R 123/79, BFHE 133, 316, BStBl II 1981, 585, und vom 30. September 1981 II R 8/80, BFHE 134, 189, BStBl II 1982, 30). Ist aber der Erwerb von Altbauten trotz etwaiger Renovierungs- oder Umbauarbeiten steuerbegünstigt, so kann hinsichtlich des Erwerbs einer später ausgebauten Wohnung nicht gefordert werden, daß sie ausschließlich in bezugsfertigem Zustand zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht werden muß, soll die Steuervergünstigung gewährt werden. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, abschließend zu entscheiden, von welchem Ausbauzustand an eine Eigentumswohnung i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG erworben wird. Jedenfalls ist der Erwerb einer Eigentumswohnung dann anzunehmen, wenn nur noch bestimmte Innenausbauarbeiten ausstehen (vgl. auch Boruttau/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., Anhang Tz. 1641). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Der Senat vermag nicht der Auffassung des FA zuzustimmen, daraus, daß die Nrn. 3 und 4 des § 9 Abs. 1 GrEStG durch den Bundesgesetzgeber nicht aufgehoben worden sind, folge, durch § 1 GrEStEigWoG sollte ausschließlich der Erwerb von bezugsfertigem Wohnraum steuerlich begünstigt werden. Zwar ist einzuräumen, daß durch das GrEStEigWoG die Steuervergünstigungen für den Erwerb fertigen Wohnraums bundesrechtlich vereinheitlicht werden sollten; dadurch wird jedoch nicht die Auslegung dieser Vorschriften dahin ausgeschlossen, daß auch noch nicht bezugsfertiger, aber weitgehend fertiggestellter Wohnraum in die Steuervergünstigung einbezogen werden muß. Bei anderer Auffassung würden zahlreiche (begünstigungswürdige) Erwerbe gänzlich aus der Steuerbefreiung herausfallen (vgl. den vorliegenden Fall, auf den wohl weder die Nr. 3 noch die Nr. 4 des § 9 Abs. 1 GrEStG anwendbar ist; vgl. ferner die Landesgesetze, die den Erwerb noch nicht bezugsfertigen Wohnraumes zur Fertigstellung nur dann begünstigen, wenn der Veräußerer das Bauvorhaben nur in eingeschränktem Umfang fertiggestellt hat, z. B. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau).

Im Interesse einer den Zwecken des GrEStEigWoG entsprechenden Auslegung muß unter diesen Umständen hingenommen werden, daß in bestimmten Bereichen das GrEStEigWoG kumulativ neben weiter geltenden landesrechtlichen Befreiungsvorschriften anwendbar sein kann. Angesichts der unterschiedlichen landesrechtlichen Bestimmungen ist eine eindeutige Abgrenzung ohne jede Überschneidung nicht möglich.

Da die Anwendung des § 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG zur vollen Steuerfreiheit führt, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob etwa auch § 9 Abs. 1 Nrn. 3, 4 GrEStG anwendbar wäre.