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BFH-Urteil vom 24.3.1983 (IV R 76/80) BStBl. 1983 II S. 770

Ein Arbeitsverhältnis zwischen einer KG und dem Ehegatten des beherrschenden Gesellschafters kann nicht anerkannt werden, wenn der Arbeitslohn auf ein Konto überwiesen wird, über das nur der Gesellschafter-Ehegatte verfügen kann; die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erfordert einen Vermögenszugang beim Arbeitnehmer-Ehegatten (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 24. März 1983 IV R 240/80, BFHE 138, 427, BStBl II 1983, 663).

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Gesellschafter waren in den Streitjahren 1972 und 1973 Frau X. als Kommanditistin und eine GmbH als Komplementärin. Die Anteile an der GmbH standen zu 95 v.H. dem Ehemann der Kommanditistin, im übrigen der Kommanditistin selbst zu; der Ehemann war auch Geschäftsführer der GmbH. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin übernimmt die GmbH lediglich die Haftung und erhält eine vom haftenden Kapital abhängige Vergütung. Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin sollten den Prokuristen bzw. den dazu berufenen Angestellten der KG obliegen. Einziger Prokurist war der Ehemann der Kommanditistin. Seit Januar 1972 überwies die Klägerin einen als Gehalt des Ehemannes gebuchten Betrag auf ein Bankkonto der Kommanditistin; der Ehemann hatte an diesem Konto kein Mitverfügungsrecht.

Nach einer Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) das Arbeitsverhältnis nicht an und erhöhte den Gewinn der Klägerin in den einheitlichen Gewinnfeststellungen 1972 und 1973 entsprechend. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil die Kommanditistin beherrschenden Einfluß auf die Klägerin gehabt habe und das Arbeitsverhältnis nicht wie unter Dritten abgewickelt worden sei; die Lohnzahlungen seien nicht in den Verfügungsbereich des Ehemannes gelangt. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1980, 488 veröffentlicht.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Kommanditistin habe die Gesellschaft nicht beherrscht. Aufgrund der gesetzlichen Regelung habe die GmbH ein Mitspracherecht bei der Regelung der Geschäftsführung gehabt; der Kommanditistin habe auch die Fachkunde für das Unternehmen gefehlt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. April 1979 IV R 14/76 (BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622) ist ein Arbeitsverhältnis, das gegenüber einer vom Ehegatten des Arbeitnehmers beherrschten Personengesellschaft besteht, nach denselben Grundsätzen wie ein zwischen Ehegatten bestehendes Arbeitsverhältnis zu beurteilen. Von einer solchen Sachlage ist auch im Streitfall auszugehen. Der Gesellschaftsvertrag ist, wie das FG ausgeführt hat, auf eine Beherrschung der Klägerin durch die Kommanditistin angelegt. Es kann dahinstehen, ob der Ausschluß der Komplementär-GmbH von der Geschäftsführung und Vertretung rechtlichen Bestand hat oder ob die GmbH jedenfalls bei der Regelung der Geschäftsführung mitwirkte, wie die Revision vorträgt. Selbst wenn eine Mitwirkungsmöglichkeit der GmbH bestand und die Kommanditistin die Klägerin deswegen nicht allein beherrschte, kann doch nicht übersehen werden, daß die Mitwirkungsrechte vom Ehemann der Kommanditistin ausgeübt wurden, der gleichzeitig Arbeitnehmer der Klägerin war. Ob die Personengesellschaft nur vom Ehegatten des Arbeitnehmers oder von beiden gemeinsam beherrscht wurde, kann aber für die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses keinen Unterschied machen.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten nur zu berücksichtigen, wenn ihre Gestaltung und Durchführung auch zwischen Fremden üblich ist (vgl. z.B. Urteile vom 23. April 1975 I R 208/72, BFHE 115, 481, BStBl II 1975, 579; vom 14. Oktober 1981 I R 34/80, BFHE 134, 293, BStBl II 1982, 119). Zur Durchführung eines Arbeitsverhältnisses unter Ehegatten gehört, daß das Arbeitsentgelt aus dem Vermögensbereich des Arbeitgeberehegatten in den Vermögensbereich des Arbeitnehmerehegatten gelangt (BFH-Urteile vom 9. April 1968 I R 157/65, BFHE 92, 281, BStBl II 1968, 524; vom 22. März 1972 I R 152/70, BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614; in BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Entgelt auf ein Bankkonto des Arbeitgeberehegatten überwiesen wird, selbst wenn der Arbeitnehmerehegatte daran ein Mitverfügungsrecht hat (BFHE 92, 281, BStBl II 1968, 524; BFH Urteil vom 15. Januar 1980 VIII R 154/78, BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350). Es ist auch nicht als ausreichend angesehen worden, daß das Entgelt auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten überwiesen wird, über das jeder von ihnen selbständig verfügen kann (sog. Oder-Konto, vgl. BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614).

Demgegenüber hat der Senat in seinem Urteil vom 24. März 1983 IV R 240/80 (BFHE 138, 427, BStBl II 1983, 663) entschieden, daß das Arbeitsverhältnis mit einer Personengesellschaft als durchgeführt angesehen werden kann, wenn diese den Arbeitslohn auf ein gemeinsames Konto (Oder-Konto) des Arbeitnehmer- und des Gesellschafter-Ehegatten überweist; in diesem Fall ist ein Vermögensabgang beim Arbeitgeber und ein Vermögenszugang (auch) beim Arbeitnehmer festzustellen. Im Streitfall bewirkt die Überweisung zwar einen Vermögensabgang bei der Gesellschaft. Erforderlich ist aber auch ein Vermögenszugang beim Arbeitnehmer. Dieser ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Entgelt auf ein Bankkonto des Gesellschafterehegatten überwiesen wird, an dem dem Arbeitnehmerehegatten nicht einmal ein Mitverfügungsrecht zusteht. Die Überweisung stellt sich in einem solchen Fall dem äußeren Bild nach als Entnahme des Gesellschafterehegatten dar; sie kann nicht anders behandelt werden als die Gutschrift auf einem Konto des Gesellschafterehegatten bei der Gesellschaft selbst (dazu BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622).