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BFH-Urteil vom 21.9.1983 (II R 197/81) BStBl. 1983 II S. 775

Hatte sich der Erblasser bei Übertragung seines Gesellschaftsanteils an einer OHG eine nach seinem Tod an seine überlebende Ehefrau zu zahlende Rente ausbedungen, so unterlag der Erwerb des Rentenanspruchs durch die Ehefrau der Erbschaftsteuer und war nicht entsprechend § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1959 befreit (Anschluß an Urteil vom 22. Dezember 1976 II R 58/67, BFHE 121, 487, BStBl II 1977, 420).

ErbStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16.

Vorinstanz: FG Münster

Sachverhalt

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 1969 verstorbenen Ehemannes. In dem Erbschaftsteuerbescheid erfaßte das beklagte Finanzamt (FA) als erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb u. a. auch eine Rente, die der Ehemann der Klägerin bei der Übertragung seines Gesellschaftsanteils an einer OHG auf seinen Neffen im Jahre 1960 vereinbart hatte.

Aufgrund dieser Vereinbarung hatte der Ehemann der Klägerin seinem Neffen seinen Gesellschaftsanteil an der OHG mit allen Kapitalkonten und sonstigen Guthaben übertragen. Sein Neffe hatte sich u. a. verpflichtet, an den Ehemann der Klägerin auf dessen Lebenszeit monatlich ... DM und nach seinem Ableben an die Klägerin auf deren Lebenszeit monatlich ... DM zu zahlen.

Das FA setzte die Erbschaftsteuer auf ... DM fest. Durch Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 1978 wurde die Erbschaftsteuer endgültig auf ... DM festgesetzt.

Die Klägerin erhob Klage. In der mündlichen Verhandlung schränkte sie ihren Klageantrag dahin ein, bestimmte Aktien niedriger zu bewerten und die Veräußerungsrechte als nicht zum Nachlaß gehörend bei der Nachlaßberechnung außer Betracht zu lassen, hilfsweise, die Rente mit einem jährlichen Betrag von ... DM anzusetzen und sowohl auf den Wert der Rente als auch auf die Lebensversicherungssummen § 6 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG 1959) anzuwenden.

Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Aktien niedriger bewertete und hinsichtlich der Renten dem Hilfsantrag folgte.

Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, die Rente steuerfrei zu stellen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der Rentenanspruch der Klägerin unterliegt der Erbschaftsteuer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959. Mit dem Tode ihres Ehemannes hat die Klägerin diesen Vermögensvorteil aufgrund des zwischen ihrem Ehemann und seinem Neffen 1960 geschlossenen Vertrages erworben. Der Erwerb ist auch nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1959 von der Erbschaftsteuer befreit.

Der Senat hat bereits durch Urteil vom 22. Dezember 1976 II R 58/67 (BFHE 121, 487, BStBl II 1977, 420) ausgesprochen, daß der kraft Gesellschaftsvertrag einer KG mit dem Tode eines persönlich haftenden Gesellschafters eintretende Erwerb eines Anspruchs seiner Witwe gegen die KG auf Zahlung einer Witwenrente gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 der Erbschaftsteuer unterlag und von dieser nicht entsprechend § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1959 befreit war. Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Auch das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Senats vom 20. Mai 1981 II R 11/81 (BFHE 133, 426, BStBl II 1981, 715) gibt keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Senat in diesem Urteil zu einem mit seiner früheren Rechtsprechung zum ErbStG 1959 übereinstimmenden Ergebnis durch einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 gelangt ist. Von der Erbschaftsteuer freigestellt werden auch durch dieses Urteil nur Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis einschließlich der Hinterbliebenenbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Daß diese Rechtsprechung nicht auf die Hinterbliebenen des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft anwendbar ist, hat der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 121, 487, BStBl II 1977, 420 ausführlich begründet. Der Senat hat auch dazu Stellung genommen, daß dieses Ergebnis nicht gleichheitswidrig ist. Hieran hält er auch nach erneuter Überprüfung fest.

Das FA und das FG haben danach zu Recht den mit dem Tode ihres Ehemannes entstandenen Rentenanspruch der Klägerin als Erwerb von Todes wegen erfaßt.