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BFH-Beschluß vom 30.9.1983 (IV R 250/82) BStBl. 1984 II S. 39

Bei Rechtsstreitigkeiten über den Beginn der Buchführungspflicht ist im gerichtlichen Verfahren der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4.000 DM zu bemessen.

GKG § 13; AO 1977 § 141.

Vorinstanz: FG Nürnberg

Sachverhalt

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte die Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Schreiben vom 22. November 1978 gemäß § 141 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO 1977) darauf hingewiesen, daß sie ab 1. Juli 1979 zur Buchführung verpflichtet seien, weil ihr Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach dem geänderten Einkommensteuerbescheid für 1976 vom 24. August 1978 15.000 DM überschritten habe.

Nach erfolgloser Beschwerde erhoben die Kläger gegen diesen Verwaltungsakt Klage, die vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen wenden sich die Kläger mit der Revision, mit der sie beantragen, das Urteil des FG Nürnberg und den Verwaltungsakt des FA über den Beginn der Buchführungspflicht vom 22. November 1978 aufzuheben.

Das FA hält die Revision für unzulässig, falls die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben sollte.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlG) i. V. m. § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision gegen das Urteil des FG, sofern die Revision nicht zugelassen ist, nur zu, wenn der Wert des Streitgegenstands 10.000 DM übersteigt. Im Streitfall liegt der Streitwert des Revisionsverfahrens unter 10.000 DM.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige. Sach- und Streitgegenstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000 DM anzunehmen. Nach § 14 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Berufungs- und Revisionsverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers, d. h. also im Streitfall der Kläger. Im finanzgerichtlichen Verfahren fehlt es bei Anfechtungsklagen der vorliegenden Art, bei denen es nicht um die Steuerfestsetzung bzw. um die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für den Einzelveranlagungszeitraum, sondern um die Art der Gewinnermittlung für die künftigen Jahre geht, an genügenden Anhaltspunkten für die Berechnung der unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen des Verfahrens. Die steuerlichen Auswirkungen der Aufforderung zur Buchführung ergeben sich erst bei den Einkommensteuerveranlagungen der folgenden Jahre, wobei mangels einer Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und einer darauf beruhenden Veranlagung geschätzt werden müßte, welche Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft der Kläger ab 1. Juli 1979 erzielt hätte, wenn er der Aufforderung zur Buchführung nachgekommen wäre. Es steht deshalb in der Regel auch nicht fest, wie lange die Buchführungspflicht bestanden hätte und für wie viele Jahre danach die Entscheidung des Senats steuerliche Auswirkungen hat. Würde man wegen der Schwierigkeit der zeitlichen Begrenzung der steuerlichen Auswirkung nur die Auswirkungen im ersten Wirtschaftsjahr nach der Aufforderung zur Buchführung berücksichtigen, wäre dies unzureichend. Die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung einer Buchführung durch einen steuerlichen Berater sind hier in den Streitwert nicht einzubeziehen, da sie außerhalb der steuerlichen Auswirkung liegen.

Für Verfahren dieser Art kommt daher nur der in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehene Streitwert von 4.000 DM in Betracht. Diesen Streitwert setzt der Senat auch für das vorliegende Revisionsverfahren fest.

Von dieser Streitwertberechnung ist der erkennende Senat schon im nicht veröffentlichten Beschluß vom 18. Februar 1982 IV R 32/79 ausgegangen. Auch das Niedersächsische FG hat in entsprechenden Fällen den Streitwert mit 4.000 DM bemessen (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1981 IX 355/81 Ko, Entscheidungen der Finanzgerichte 1982, 373).