| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 4.10.1983 (VII R 16/82) BStBl. 1984 II S. 167

1. "Geschäftslokal" i. S. der §§ 183 und 184 ZPO kann bei einer Aktiengesellschaft außer dem Vorstandsbüro auch ein Vorraum sein, über den die Aktiengesellschaft insofern verfügt, als sie in ihm durch Angestellte einer anderen Gesellschaft Arbeiten ausführen läßt, die ihrer Geschäftstätigkeit dienen.

2. "Bediensteter" i. S. des § 184 ZPO ist jede Person, die von dem betreffenden Zustellungsempfänger mit einem Dienst für ihn betraut worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob zwischen dieser Person und dem Zustellungsempfänger ein Arbeits- oder Angestelltenverhältnis besteht.

3. Die Mahnung nach § 341 AO war keine Voraussetzung der Wirksamkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme.

4. Wenn das FG der gegen zwei Verwaltungsakte erhobenen Klage hinsichtlich des einen Verwaltungsaktes stattgegeben und der Kläger wegen der Abweisung der Klage hinsichtlich des anderen Verwaltungsaktes Revision eingelegt hat, ist eine gegen den stattgebenden Teil des FG-Urteils gerichtete unselbständige Anschlußrevision der Behörde unzulässig.

ZPO §§ 183, 184, 556; AO §§ 326 Abs. 3, 341.

Vorinstanz: FG Berlin

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das FG hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht die Klage insoweit abgewiesen, als mit ihr die Aufhebung der Pfändungsverfügung und der Beschwerdeentscheidung begehrt wird.

Nach § 325 Satz 1 AO können Leistungen, die nach den Steuergesetzen geschuldet werden, im Verwaltungswege erzwungen werden. Das kann nach § 361 AO durch Pfändung einer Forderung geschehen, nämlich dadurch, daß das FA dem Drittschuldner schriftlich verbietet, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner gebietet, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Vollstreckungsschuldner ist nach § 326 Abs. 1 Satz 1 AO, wer nach den Steuergesetzen zur Zahlung der Schuld verpflichtet ist oder neben dem Steuerschuldner persönlich in Anspruch genommen wird. Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn dem Vollstreckungsschulder die Verfügung, durch die er zur Leistung aufgefordert wird (Leistungsgebot), bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist (§ 326 Abs. 3 Nr. 1 AO). Nach § 341 AO ist der Vollstreckungsschuldner in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen.

1. Die Klägerin ist Vollstreckungsschuldnerin geworden. Das FA hat durch den Haftungsbescheid vom 23. September 1975 die Klägerin als nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 KVStG für die Gesellschaftsteuerschuld der Firma K haftende Erwerberin von Gesellschaftsanteilen nach § 118 AO in Anspruch genommen. Auf den Haftungsbescheid waren gemäß § 97 Abs. 2 AO die Vorschriften über einen Gesellschaftsteuerbescheid sinngemäß anzuwenden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KVStG ist ein solcher schriftlich zu erteilen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Oktober 1968 II 53/63, BFHE 94, 79, BStBl II 1969, 86); er wird nach § 91 Abs. 1, § 211 Abs. 1 und 3 AO erst mit seiner Zustellung an denjenigen wirksam, für den er nach seinem Inhalt bestimmt ist.

Für die Zustellung des Haftungsbescheides vom 23. September 1975 waren die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) maßgebend (§ 1 VwZG). Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstückes in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift. Zugestellt wird durch die Post oder durch die Behörde. Diese hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten (vgl. § 2 VwZG).

Im vorliegenden Fall hatte das FA für die Zustellung der zweiten und dritten Ausfertigung des Haftungsbescheides vom 23. September 1975 an die Klägerin die in § 3 VwZG geregelte Zustellung durch die Post mit PZU gewählt. Für sie galten nach § 3 Abs. 3 VwZG die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und § 195 Abs. 2 ZPO.

Das FG hat zutreffend entschieden, daß die Zustellung einer für die Klägerin bestimmten Ausfertigung des Haftungsbescheides vom 23. September 1975 am 24. September 1975 nach § 184 Abs. 1 ZPO dadurch bewirkt wurde, daß der Postbedienstete das Schriftstück in dem Geschäftslokal der dort anwesenden Frau A übergeben hat.

Für den Fall, daß der gesetzliche Vertreter oder Vorsteher einer Behörde, einer Gemeinde, Korporation oder eines Vereins, dem zugestellt werden soll, in dem Geschäftslokal während der gewöhnlichen Geschäftszeit nicht angetroffen wird oder an der Annahme verhindert ist, bestimmt § 184 Abs. 1 ZPO, daß die Zustellung an einen anderen in dem Geschäftslokal anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden kann. Als "Korporation" im Sinne dieser Vorschrift kommt jede juristische Person in Betracht (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 12. Aufl., Anm. zu § 184).

Den in § 184 ZPO enthaltenen Begriff "Geschäftslokal" verwendet bereits § 183 ZPO. Darunter sind diejenigen Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Arbeiten ausgeführt werden, die der gewerblichen, beruflichen oder amtlichen Tätigkeit dienen (vgl. Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, 2. Aufl., § 183 B I; Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 183 III; Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. März 1958 IV Sa 114/57, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - Arbeitsrechtliche Praxis - (AP) Nr. 3 zu § 183 ZPO; Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Februar 1978 8 Ta 191/77, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1978, 606). Dazu gehören auch besondere Räume des Bürodienstes wie das Sekretariat und die Registratur einer Behörde (vgl. Stein/Jonas, a. a. O., § 184 I 4) und Räume für den Publikumsverkehr (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 9. Oktober 1973 V C 110/72, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1974, 123; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 53 Anm. 5 - II -, ZPO § 183 Anm. 3). Bedient sich jemand stets und ständig einer fremden Posteingangsstelle, so ist auch der Raum dieser Posteingangsstelle für ihn Geschäftslokal i. S. des § 184 Abs. 1 ZPO (vgl. Beschluß des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 20. Januar 1976 1 ABR 48/75, Der Betrieb - DB - 1976, 828, AP Nr. 2 zu § 47 BetrVG 1972).

Unter einem "Bediensteten" i. S. des § 184 Abs. 1 ZPO ist eine Person zu verstehen, die im Dienste der Behörde, der Gemeinde, der Korporation oder des Vereins steht (vgl. Wieczorek, a. a. O., § 184 A II b; Stein/Jonas, a. a. O., § 184 I 3). Dabei kommt es nicht darauf an, ob zwischen der Behörde, Gemeinde, Korporation oder dem Verein und dieser Person ein Arbeits- oder Angestelltenverhältnis besteht. Es genügt vielmehr, daß die Person von der Behörde usw. mit einem Dienst für sie betraut worden ist. Deshalb kann Bediensteter i. S. des § 184 Abs. 1 ZPO auch ein in der Posteingangsstelle eines Dritten tätiger Arbeitnehmer sein, wenn dieser mit der Annahme der Post der Behörde usw. betraut ist (vgl. BAG-Beschluß in DB 1976, 828).

Das FG-Urteil enthält für die Frage der Zustellung des Gesellschaftsteuerhaftungsbescheides vom 23. September 1975 folgende tatsächliche Feststellungen: Die Klägerin fungiere nur noch als Verwaltungsgesellschaft. Sie besitze einen als "Vorstandsbüro" gekennzeichneten Raum auf der Etage, die die verschiedenen Z-Gesellschaften in einem Bürohaus gemietet hätten. Sie habe am 24. September und 3. Oktober 1975 keine eigenen Angestellten gehabt. Am 24. September 1975 sei die Bescheidausfertigung vom 23. September 1975 mittels PZU an die Adresse der Klägerin durch Übergabe des Schriftstücks an Frau A zugestellt worden. Die weitere Bescheidausfertigung vom 1. Oktober 1975 sei in derselben Weise durch Übergabe an Frau B zugestellt worden. Beide seien Angestellte der Z-GmbH und als Telefonistin bzw. Anmelderin tätig gewesen. Frau A habe Gespräche nicht nur für diese Gesellschaft, sondern auch für sämtliche andere Firmen des Unternehmensbereiches, also auch für die Klägerin, vermittelt. Insoweit sei sie mit Willen des Vorstandes dauernd für die Klägerin mit Bürodiensten befaßt gewesen. Das sei auch bei Frau B der Fall gewesen; sie habe für sämtliche Firmen die mit der Anmeldung zusammenhängenden Geschäfte wahrgenommen. Beide hätten sich ständig in einem Vorraum aufgehalten, von dem die einzelnen Firmenbüros "abgegangen" seien, und hätten in ihm ihre Arbeit versehen (Telefonplatz und Anmeldeplatz).

An diese tatsächlichen Feststellungen ist der erkennende Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind.

Das Vorstandsbüro war i. S. des § 184 Abs. 1 ZPO Geschäftslokal der Klägerin. Sie war Besitzerin dieses der Erledigung von Geschäften ihres Vorstandes gewidmeten Raumes. Die Aufgabe des Vorstands bestand gemäß §§ 76, 77 des Aktiengesetzes (AktG) in der Leitung und Geschäftsführung der Klägerin. Geschäftslokal der Klägerin war i. S. des § 184 Abs. 1 ZPO aber auch der Raum, in dem sich die Angestellten A und B aufhielten. Denn dieser Raum diente als Vorraum für alle auf der Etage liegenden Firmenbüros, also auch für das "Vorstandsbüro" der Klägerin. Von ihm aus leisteten die Angestellten A und B mit Willen des Vorstands der Klägerin Bürodienste, nämlich die Vermittlung von Ferngesprächen und Anmeldungen, auch dauernd für die Klägerin, die selbst keine Angestellten hatte und daher stets auf solche Dienste angewiesen war. Der vorliegende Fall entspricht damit im wesentlichen dem des BAG-Beschlusses in DB 1976, 828.

Diese Entscheidung befaßte sich mit der Zustellung eines arbeitsgerichtlichen Beschlusses an einen Gesamtbetriebsrat, der nach § 10 und § 83 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) die prozessuale Fähigkeit besaß, Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens zu sein. Der Beschluß wurde im Wege der Ersatzzustellung nach § 184 ZPO an einen Bediensteten der Posteingangsstelle des Arbeitgebers ausgehändigt, deren sich der Gesamtbetriebsrat, der keine eigenen Bediensteten hatte, stets und ständig zur Entgegennahme der an ihn gerichteten Post bediente: Das BAG hat entschieden, daß der Raum der Posteingangsstelle des Arbeitgebers und dessen Bediensteter, der dort den zugestellten Beschluß entgegennahm, für den Gesamtbetriebsrat "Geschäftslokal" bzw. "Bediensteter" i. S. des § 184 Abs. 1 ZPO waren. Es hat dabei darauf abgestellt, daß auch der Gesamtbetriebsrat Herr der Posteingangsstelle war und daß er den Bediensteten mit der Annahme der an ihn gerichteten Post betraut hatte und im Verhältnis zum Arbeitgeber auch betrauen durfte.

Auch im vorliegenden Fall muß es als maßgebend angesehen werden, daß die Klägerin Arbeiten, die ihrer Geschäftstätigkeit dienten, nämlich die Vermittlung von Ferngesprächen und Anmeldungen, mangels eigener Angestellter durch fremde Angestellte ausführen ließ und daß dies in einem Raum geschah, über den sie insofern verfügen konnte. Auch im vorliegenden Fall kann es nicht darauf ankommen, daß die für die Klägerin mit deren Willen zur Vermittlung von Ferngesprächen und für Anmeldungen tätig gewordenen Angestellten nicht solche der Klägerin selbst waren; Bedienstete der Klägerin waren sie i. S. des § 184 Abs. 1 ZPO schon aufgrund der Tatsache, daß sie dieser für die Leistung von Bürodiensten zur Verfügung standen. Unerheblich ist auch, daß der Raum, in dem das Schriftstück ausgehändigt wurde, nicht eine speziell für die Postannahme bestimmte Einrichtung war, sondern ein Vorraum von Firmenbüros für die Vermittlung von Ferngesprächen und für Anmeldungen. Denn diese zum Geschäftsbetrieb gehörenden Tätigkeiten genügten schon, um den in erster Linie auf das "Vorstandsbüro" der Klägerin gestützten Bereich des Geschäftslokals i. S. des § 184 Nr. 1 ZPO auch auf diesen Vorraum zu erstrecken.

2. ...

3. Nach § 341 AO ist der Vollstreckungsschuldner in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 3. Februar 1970 VII R 67/67 (BFHE 98, 137, BStBl II 1970, 291) entschieden hat, ist die Einhaltung dieser Vorschrift keine unerläßliche Voraussetzung der Zwangsvollstreckung und berührt deren Wirksamkeit nicht. Diese Auffassung entsprach zur Zeit der Geltung der AO auch der fast einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. die bei Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 341 AO Anm. 2 zitierte Literatur; anderer Ansicht - soweit ersichtlich - nur Tipke/Kruse selbst, a. a. O.). Der Senat hält an dieser Auffassung fest.

Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht § 326 Abs. 3 AO. Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung. Sie nennt in ihrer Nr. 1 als eine dieser Voraussetzungen die Einhaltung einer Schonfrist von einer Woche. Wenn der Gesetzgeber den Beginn der Zwangsvollstreckung noch zusätzlich von einer vorherigen Mahnung hätte abhängig machen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Rahmen des § 326 Abs. 3 AO klarzustellen. Ein weiteres Argument für die Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auffassung ist der Wortlaut des § 341 AO ("in der Regel"), der der Verwaltung für ihr Handeln einen Spielraum gibt; hätte der Gesetzgeber hier eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vollstreckungsmaßnahme festlegen wollen, so hätte es nahegelegen, diesen Spielraum nicht einzuräumen. Dieses Argument wird bestätigt durch die Nachfolgevorschrift des § 341 AO, dem § 259 AO 1977. Dort heißt es nur noch, die Verwaltung "soll in der Regel" vor Beginn der Vollstreckung mahnen. Da der Gesetzgeber der AO 1977 eine derartige noch weniger zwingende Regelung in Kenntnis der damals herrschenden Auffassung von der Bedeutung der Mahnung für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme getroffen hat, muß daraus der Schluß gezogen werden, daß die Mahnung selbst weiterhin keine Vollstreckungsvoraussetzung sein sollte.

Es kommt danach nicht darauf an, ob die Entscheidung der Verwaltung über das Unterlassen der Mahnung rechtlich fehlerfrei war und ob insbesondere ein Ausnahmefall vorlag, der die Verwaltung berechtigte, auf eine Mahnung zu verzichten.

II.

Die Anschlußrevision des FA ist unzulässig.

Es handelt sich um eine nach § 155 FGO i. V. m. § 556 Abs. 2 ZPO statthafte unselbständige Anschlußrevision, da die Einlegung einer eigenen Revision wegen Ablaufs der Revisionseinlegungsfrist (20. August 1976) nicht mehr zulässig war. Eine unselbständige Anschlußrevision ist gegenüber der Hauptrevision akzessorisch und hat die Bedeutung eines Antrags innerhalb der Hauptrevision. Wenn der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt mehrere Veranlagungszeiträume oder mehrere Haftungsfälle zusammengefaßt hat und das FG-Urteil mit der Hauptrevision nur hinsichtlich eines dieser mehreren Veranlagungszeiträume oder Haftungsfälle angegriffen worden ist, kann mit der unselbständigen Anschlußrevision die Entscheidung hinsichtlich eines anderen Veranlagungszeitraumes oder Haftungsfalles nicht mehr angegriffen werden (vgl. BFH-Urteile vom 3. Juli 1979 VII R 53/76, BFHE 128, 158, BStBl II 1979, 655, und vom 8. April 1981 II R 4/78, BFHE 133, 155, BStBl II 1981, 534).

Im vorliegenden Fall sind die OFD und das FG davon ausgegangen, daß sich die von der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 18. März 1976 gegen die Pfändungsverfügung des FA vom 20. Oktober 1975 erhobene Beschwerde auch gegen die Zurückweisung eines Antrags der Klägerin auf Vollstreckungsschutz richtete. Gegenstand des Klageverfahrens waren somit zwei Verwaltungsakte des FA, die zwar durch die Beschwerdeentscheidung vom 31. März 1976 zusammengefaßt wurden, jedoch zwei selbständige Fälle betrafen, nämlich einmal eine Forderungspfändung nach § 361 AO und zum anderen die Ablehnung eines Antrags, die Zwangsvollstreckung nach § 333 AO einzustellen. Das FG hat die Klage hinsichtlich der Pfändungsverfügung abgewiesen und ihr nur hinsichtlich der Versagung der Einstellung der Zwangsvollstreckung stattgegeben. Die Hauptrevision der Klägerin richtet sich nur gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Pfändungsverfügung. Da die unselbständige Anschlußrevision nur die Bedeutung eines Antrags innerhalb dieser Hauptrevision beanspruchen kann, entfällt die Möglichkeit, mit ihr auch die Entscheidung des FG hinsichtlich der Einstellung der Zwangsvollstreckung anzugreifen.