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BVerfG-Beschluß vom 1.6.1983 (1 BvR 107/83) BStBl. 1984 II S. 172

Leitsatz vom BMF gebildet

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Erbschaftsteuerrecht nicht den Ehegatten gleichgestellt werden.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe:

Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen *) lassen keinen Verstoß gegen die von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte erkennen.

Die Gerichte sind ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht davon ausgegangen, der in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Schutz der Ehe gebiete es nicht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Einteilung der Steuerklassen und der Höhe des Steuersatzes im Erbschaftsteuerrecht Ehegatten gleichzustellen.

Auch die Auffassung der Gerichte, der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlange keine übereinstimmenden erbschaftsteuerrechtlichen Folgerungen für die Ehe einerseits und die nichteheliche Lebensgemeinschaft andererseits, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es liegt innerhalb der Grenzen der dem Gesetzgeber obliegenden Gestaltungsbefugnis, wenn er an die eigenverantwortliche Entscheidung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, keine Ehe miteinander eingehen zu wollen, andere Folgerungen knüpft als an eine formwirksam geschlossene Ehe mit ihren vielfältigen - bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlenden - Rechten und Pflichten der Ehepartner. Die unterschiedlichen erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen innerhalb des Vergleichspaares beruhen auf sachlich gerechtfertigten Erwägungen und lassen eine objektiv willkürliche Benachteiligung des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht erkennen.

Schließlich haben die Gerichte Bedeutung und Reichweite der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Beschwerdeführerin nicht verkannt. Die Beschwerdeführerin wurde durch die hier einschlägigen erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen nicht daran gehindert, ihre personalen Beziehungen zu dem Erblasser außerhalb der Institution Ehe zu verwirklichen.

*) BFH vom 27.10.1982 - II B 77/81 - (BStBl II 1983 S. 114) FG Hamburg vom 2.11.1981 - II 290/81 - (EFG 1982 S. 253).