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BFH-Urteil vom 26.1.1984 (IV R 236/80) BStBl. 1984 II S. 347

Bei Ermittlung des steuerbegünstigten Entschädigungsbetrags nach § 24 Nr. 1 EStG ist anteilige Gewerbesteuer nicht mindernd zu berücksichtigen (Abweichung vom BFH-Urteil vom 9. April 1970 IV R 262/69, BFHE 98, 434, BStBl II 1970, 421).

EStG § 24 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine mit dem Import und Großhandel von Nahrungsmitteln befaßte Kommanditgesellschaft. Sie unterhält auf demselben Sektor Handelsvertretungen. Für die Aufgabe einzelner Vertretungen erhielt sie in den Streitjahren (1972, 1973, 1974 und 1976) Ausgleichszahlungen nach § 89b des Handelsgesetzbuches (HGB).

Nach einer Betriebsprüfung für die Streitjahre rechnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Ausgleichszahlungen zu den tarifbegünstigten Einkünften, zog davon aber die anteilige Gewerbesteuer ab.

Der gegen die Gewinnfeststellungsbescheide erhobene Einspruch, mit dem sich die Klägerin gegen den anteiligen Abzug der Gewerbesteuer wendete, blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 130 veröffentlicht.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von § 24 Nr. 1 Buchst. c und § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend hat das FG entschieden, daß die tarifbegünstigten Einkünfte nach § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG nicht um anteilige Gewerbesteuer zu mindern sind.

Die Vorinstanz geht mit den Beteiligten zu Recht davon aus, daß als Entschädigungen im Sinne der genannten Vorschrift die Einnahmen, vermindert um die darauf entfallenden Betriebsausgaben, anzusetzen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. April 1970 IV R 262/69, BFHE 98, 434, BStBl II 1970, 421) und daß dabei nur solche Ausgaben zu berücksichtigen sind, die mit der Ausgleichszahlung nach § 89b HGB in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Der Senat pflichtet dem FG aber auch darin bei, daß die Zuordnung von Ausgaben zu steuerbegünstigten Entschädigungsleistungen wegen des erforderlichen unmittelbaren Zusammenhangs nicht ohne weiteres den allgemeinen Grundsätzen für die Abgrenzung von Betriebsausgaben folgen muß. Da § 34 Abs. 1 EStG auf das Ergebnis von besonderen, z.B. in § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG erwähnten Geschäftsvorfällen anwendbar ist, können nur die mit diesen Geschäftsvorfällen in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden. Ein Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen reicht hierfür noch nicht aus. Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 IV R 60/74 (BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100) im Falle der steuerbegünstigten Veräußerung einer Kapitalbeteiligung die durch den Gewinn entstehende gewerbesteuerliche Mehrbelastung nicht als den Veräußerungsgewinn mindernde Veräußerungskosten berücksichtigt. Hiervon ist auch für die Ermittlung der steuerbegünstigten Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG auszugehen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß nur in § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG von Veräußerungskosten die Rede ist, während § 24 Nr. 1 EStG die abziehbaren Aufwendungen nicht näher umschreibt. Daraus kann nicht geschlossen werden, die im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen hätten, wie das FA in der Tat meint, einen geringeren Umfang als diejenigen des § 24 Nr. 1 EStG. Auch zu den in § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG genannten Veräußerungskosten gehören nämlich nicht nur die üblichen Nebenkosten aus der Veräußerung, wie Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerprovisionen etc., sondern auch andere Vermögenseinbußen, die wirtschaftlich eng mit der Veräußerung zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1982 IV R 56/79, BFHE 136, 209, BStBl II 1982, 691). Wegen der beabsichtigten Begünstigung bestimmter Geschäftsvorfälle müssen die abziehbaren Aufwendungen in beiden Vorschriften nach gleichen Grundsätzen bestimmt werden. Das FG hat deshalb hinsichtlich der Gewerbesteuerbelastung zu Recht keinen Unterschied gesehen zwischen Einkünften aus Ausgleichszahlungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG und einem Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 und 2 EStG.

Danach darf die Gewerbesteuer nicht anteilig von den Ausgleichszahlungen des § 89b HGB abgesetzt werden. Sie lastet - wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100 ausgeführt hat - auf dem Betrieb als Ganzem und steht in keiner unmittelbaren Beziehung zum einzelnen Geschäftsvorfall. An der gegenteiligen Auffassung im Urteil in BFHE 98, 434, BStBl II 1970, 421, hält der Senat nicht mehr fest.