| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 21.2.1984 (VII R 133/83) BStBl. 1984 II S. 465

Die Sachbearbeitertätigkeit bei einem Finanzamt kann für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht als Mitarbeitertätigkeit bei einer in § 58 StBerG bezeichneten Person, Gesellschaft oder Einrichtung angesehen oder dieser gleichgestellt werden.

StBerG §§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 2, 58.

Vorinstanz: FG Münster

Sachverhalt

Nach bestandener Steuerinspektorenprüfung war der Kläger und Revisionskläger (Kläger) von 1960 bis 1965 als Sachbearbeiter bei einem Finanzamt (FA) tätig. Von 1965 bis 1981 war er Prokurist einer Baufirma. 1982 bestand er die Bilanzbuchhalterprüfung. Seinen Antrag, zur Steuerberaterprüfung 1983 zugelassen zu werden, wies der Zulassungsausschuß beim Finanzministerium, dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter), zurück.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Die Entscheidung des FG, nach der der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung deshalb nicht erfüllt, weil er nicht mindestens drei Jahre als Mitarbeiter bei einer in § 58 StBerG bezeichneten Person, Gesellschaft oder Einrichtung tätig gewesen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat folgt der Auffassung des FG, daß die Sachbearbeitertätigkeit bei einem FA nicht als eine derartige Mitarbeitertätigkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Satz 2 StBerG angesehen oder ihr gleichgestellt werden kann. Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil vom 8. Juni 1966 VII 29/65 (BFHE 86, 294, BStBl III 1966, 442) entschieden, daß auf die Zeit der für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erforderlichen Mitarbeit bei einer Person oder Gesellschaft, wie sie früher in § 107 a der Reichsabgabenordnung (AO) genannt war und nunmehr in § 58 StBerG bezeichnet ist, nicht die Zeit einer Tätigkeit bei der Finanzverwaltung angerechnet werden kann. Dafür ist die Erwägung maßgebend, daß nach der Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Satz 2 StBerG eine Mitarbeit bei einer Person, Gesellschaft oder Einrichtung erwartet werden kann, die dem Wesen des Berufs- oder Aufgabenbereichs eines Steuerberaters entspricht und die deshalb in wesentlichem Ausmaß solche Tätigkeiten - insbesondere die Beratung anderer - in einer Weise erfordert, wie sie auch ein Steuerberater auszuüben hat. Dergleichen kann in dieser besonderen Ausprägung von einer Sachbearbeitertätigkeit bei einem FA nicht erwartet werden. Daher ist es gerechtfertigt, die Sachbearbeitertätigkeit bei einem FA der Tätigkeit als Mitarbeiter bei einer in § 58 StBerG bezeichneten Person, Gesellschaft oder Einrichtung nicht gleichzustellen.

Eine Gleichstellung kann auch nicht damit begründet werden, daß eine siebenjährige Sachbearbeitertätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens nach § 36 Abs. 2 StBerG eine Mitarbeiterzeit im vorgenannten Sinne entbehrlich macht. Dieser Vorschrift kann jedenfalls nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber von einer grundsätzlichen Gleichstellung der Sachbearbeitertätigkeit bei einem FA einerseits und der bezeichneten Mitarbeitertätigkeit andererseits ausgegangen sei. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist darin zu erblicken, daß Beamten und Angestellten des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ohne Berufswechsel ermöglicht werden sollte. Das hat zwar zur Folge, daß der Beamte oder Angestellte, der die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden kann, ohne als Mitarbeiter bei einer in § 58 StBerG bezeichneten Person, Gesellschaft oder Einrichtung tätig gewesen zu sein. Die sich daraus ergebende Vergünstigung gegenüber Angehörigen anderer Berufszweige darf aber nicht dahin ausgeweitet werden, die Mitarbeitertätigkeit auch dann als entbehrlich anzusehen, wenn der Beamte oder Angestellte weniger als sieben Jahre in der Finanzverwaltung tätig gewesen ist. Dadurch würde in einer Weise von dem Ziel der Regelung in § 36 Abs. 2 StBerG abgewichen, die nicht nur mit dem Wortlaut, sondern auch mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht mehr vereinbar wäre.