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BFH-Beschluß vom 11.9.1984 (VIII B 23/84) BStBl. 1984 II S. 836

1. Entsteht zwischen zwei Finanzgerichten Streit über die Rechtmäßigkeit eines Rechtshilfeersuchens, entscheidet der Bundesfinanzhof.

2. Ein Rechtshilfeersuchen muß genügend deutlich abgefaßt sein. Ein Ersuchen um Zeugenvernehmung hat die Tatsachen zu bezeichnen, über die Beweis erhoben werden soll.

FGO § 13, § 82, § 155; GVG § 158, § 159.

Sachverhalt

In dem Ausgangsverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Berlin wendet sich die Klägerin dagegen, daß der Beklagte (das Finanzamt - FA -) in berichtigten Einkommensteuerbescheiden für 1974 bis 1976 verdeckte Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt hat. Das FG Berlin erließ am 29. September 1983 einen Beschluß, wonach Beweis darüber erhoben werden sollte, "ob und in welcher Höhe der Klägerin in den Streitjahren Gewinne der Firma ... GmbH i. L. zugeflossen sind", u. a. durch Vernehmung des Zeugen X in Frankfurt.

Das Hessische FG, das um die Vernehmung ersucht wurde, lehnte diese mit der Begründung ab: Der Beweisbeschluß lasse nicht klar erkennen, über welche Tatsachen Beweis erhoben werden solle. Die Begriffe "Gewinn" bzw. "verdeckte Gewinnausschüttung" seien keine Tatsachen im Sinne des Beweisrechts. Die Gerichts- und Steuerakten enthielten keine Hinweise darauf, auf welche Weise die GmbH der Klägerin verdeckt Gewinne zugewandt haben könnte. Dem ersuchten Richter könne im übrigen nicht zugemutet werden, die entscheidungserheblichen Tatsachen anhand der Akten zusammenzustellen.

Das FG Berlin hat die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Auffassung, daß das Hessische FG das Ersuchen auszuführen habe; die Rechtshilfe sei nicht verboten (§ 158 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -). Etwaige Fehler seien vom ersuchenden Gericht zu verantworten und könnten nur im Rahmen der Anfechtung des Endurteils beanstandet werden. Davon abgesehen, seien die zivilprozessualen Beweisregeln nur sinngemäß anwendbar. Da der Sachverhalt im Finanzgerichtsprozeß von Amts wegen zu erforschen sei, habe die Bezeichnung des Beweisthemas nicht "auf die Feststellung bestimmter Tatsachenbehauptungen der Beteiligten (abgezielt), sondern auf die Ermittlung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts".

Das Hessische FG hat die Vorlage als Beschwerde gegen seinen Ablehnungsbeschluß angesehen und ihr nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

Die Vorlage des (ersuchenden) FG Berlin an den BFH ist in sinngemäßer Anwendung des § 159 Abs. 1 Satz 1 GVG statthaft (siehe unter 1). Die Anrufung hat indes keinen Erfolg. Das (ersuchte) Hessische FG hat es zu Recht abgelehnt, den Zeugen X zu vernehmen (siehe unter 2).

1. Die Vorlage ist statthaft.

a) Die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit haben einander gemäß § 13 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Rechtshilfe zu gewähren. Ein Fall der Rechtshilfe ist die Beweisaufnahme, die ein FG auf Ersuchen eines anderen FG (Prozeßgericht) durchführen soll (§ 82 FGO i. V. m. § 362 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

b) Das weitere Verfahren ist nicht unmittelbar in der FGO geregelt. Gemäß § 155 FGO sind indessen sinngemäß die §§ 158 ff. GVG anzuwenden (Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 155 Anm. 3 D; Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 13 FGO Anm. 2; List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 13 FGO Anm. 2; Ziemer/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 13 Anm. 4). Der sinngemäßen Anwendung dieser nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften (§ 156 GVG) stehen keine grundsätzlichen Unterschiede der Verfahrensarten entgegen. Auf Rechtshilfe sind die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten angewiesen (siehe auch Art. 35 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -).

c) Danach findet auch § 159 Abs. 1 GVG sinngemäß Anwendung. Nach dieser Vorschrift entscheidet, wenn in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Rechtshilfeersuchen abgelehnt wird, zunächst das Oberlandesgericht (OLG), zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört (Abs. 1 Satz 1); die Entscheidung des OLG ist mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) anfechtbar, wenn die Rechtshilfe für unzulässig erklärt wird und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener OLG angehören (Abs. 1 Sätze 2 und 3). Die sinngemäße Anwendung des § 159 Abs. 1 GVG ist auf den Satz 1 zu beschränken, wobei an Stelle von "Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört," der BFH tritt. Das finanzgerichtliche Verfahren ist nicht dreiinstanzlich, wie § 159 GVG voraussetzt, sondern lediglich zweiinstanzlich (§ 2 FGO). Es bedarf lediglich der Anrufung des BFH.

Die Gleichstellung der FG mit den OLG und des BFH mit dem BGH wird hierdurch nicht berührt. Die mit § 159 Abs. 1 GVG verfolgte Absicht, in Rechtshilfesachen eine bundeseinheitliche Rechtsanwendung zu sichern, wird für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit bereits durch die Möglichkeit gewahrt, den BFH anzurufen.

d) Danach ist entgegen der Auffassung des Hessischen FG die Vorlage des FG Berlin nicht als Beschwerde aufzufassen. Der Nichtabhilfebeschluß des ersuchten Hessischen FG war nicht erforderlich.

2. Der das Ersuchen ablehnende Beschluß des Hessischen FG ist rechtmäßig.

a) Das FG Berlin geht allerdings zutreffend davon aus, daß im finanzgerichtlichen Verfahren auch § 158 GVG sinngemäß anwendbar ist. Danach darf ein Rechtshilfeersuchen nicht abgelehnt werden (Abs. 1), es sei denn, daß ein im Rechtszug nicht vorgesetztes Gericht um Rechtshilfe ersucht hat und die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchenden Gerichts verboten ist (Abs. 2 Satz 1).

Hieraus ist mit dem FG Berlin zu folgern, daß das um eine Beweisaufnahme ersuchte FG grundsätzlich nicht zu prüfen hat, ob der Beweisbeschluß verfahrensrechtlich zu beanstanden ist. Der ersuchte Richter ist vielmehr der "verlängerte Arm" des Prozeßgerichts; dessen Verfahrensfehler sind nur im Rechtszug der Prozeßgerichte überprüfbar (BGH-Beschluß vom 8. November 1952 I ZB 15/52, Juristenzeitung - JZ - 1953, 230). Es ist nicht ersichtlich, daß dem ersuchten FG die Beweisaufnahme verboten wäre.

b) Ein Ersuchen kann jedoch noch aus anderen Erwägungen abgelehnt werden, die sich aus dem Begriff des Rechtshilfeersuchens ergeben. Von § 158 GVG ist beispielsweise ausgenommen, daß kein Fall der Rechtshilfe gegeben ist (Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 19. Dezember 1889 IV 132/89, RGZ 25, 364). Weiterhin ist zu verlangen, daß das Ersuchen genügend deutlich ist (Schumann in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., Einleitung Rdnr. 631). Es muß aus sich heraus verständlich sein. Der ersuchte Richter kann nur dann als "verlängerter Arm" des Prozeßgerichts tätig werden, wenn zweifelsfrei dargelegt ist, was er tun soll.

Wie die Zivilgerichte in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, braucht einem Ersuchen um Beweisaufnahme nur nachgekommen zu werden, wenn der Beweisbeschluß gemäß § 359 Nr. 1 ZPO die streitigen Tatsachen bezeichnet, über die Beweis zu erheben ist (RG-Beschluß vom 21. November 1899, II B 182/99, Juristische Wochenschrift - JW - 1899, 826; Beschluß des OLG Köln vom 1. September 1965 2 W 132/65, OLGZ 1966, 40; Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 9. August 1967 19 W 7/67, OLGZ 1968, 57; vom 27. Oktober 1972 19 AR 21/72, OLGZ 1973, 492; Beschluß des OLG Koblenz vom 20. Dezember 1974 4 SmA 7/74, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1975, 1036). Im einzelnen wird erörtert, mit welcher Genauigkeit die Tatsachen (Sachverhalte) im Beweisbeschluß zu bezeichnen sind; hierauf braucht im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden. Denn der Beweisbeschluß des FG Berlin erstreckt sich nicht nur auf Tatsachen, sondern auch auf den Rechtsbegriff "Gewinn". Selbst wenn dieser Begriff im Sinne von "verdeckter Gewinnausschüttung" gedeutet wird, kann ihm ohne nähere Angaben kein Sachverhalt zugeordnet werden. Gewinne und verdeckte Gewinnausschüttungen sind in vielfältiger Form denkbar und ergeben sich erst aus einer rechtlich-wertenden Beurteilung von Sachverhaltskomplexen.

c) Der Umstand, daß im FG-Prozeß die Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind, rechtfertigt es nicht, im Rechtshilfeersuchen von ihrer Bezeichnung abzusehen. Auch wenn § 359 Nr. 1 ZPO, soweit es sich um die Beweisaufnahme durch das Prozeßgericht selbst oder durch den beauftragten Richter handelt, von § 81 Abs. 2 FGO verdrängt werden sollte, bleibt die Vorschrift jedenfalls im Verfahren vor dem ersuchten Richter anwendbar (List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., § 82 FGO Anm. 5). Das Prozeßgericht bestimmt unabhängig davon, ob es von Amts wegen oder nur im Rahmen des Vortrags der Beteiligten den Sachverhalt ermittelt, welche Tatsachen es für rechtserheblich und ermittlungsbedürftig hält. Diese muß es dem ersuchten Richter mitteilen. Der ersuchte Richter ist zwar der verlängerte Arm, aber nicht der verlängerte Kopf des Prozeßgerichts.