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BFH-Beschluß vom 28.9.1984 (VI R 6/83) BStBl. 1985 II S. 59

Der VI. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

Steht die Bestandskraft eines nach § 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids einer Einkommensteuerveranlagung desselben Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr entgegen, falls das FA nach Eintritt der Bestandskraft erkennt, daß es aufgrund des ihm von vornherein bekannten Sachverhalts gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung hätte durchführen müssen?

EStG 1975 §§ 42, 42b, 46.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

[Beschluß wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht]