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BFH-Urteil vom 25.1.1985 (VI R 32/82) BStBl. 1985 II S. 361

§ 28 Abs. 5 Satz 1 BerlinFG i. d. F. vom 18. Februar 1976 ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil es den Kinderzuschlag zur Berlinzulage dem Elternteil, der Arbeitslohn für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezieht, weder ganz noch zur Hälfte gewährt, wenn seine Kinder auf der Lohnsteuerkarte nicht bei ihm, sondern bei seiner geschiedenen, ebenfalls in Berlin (West) lebenden Ehefrau nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eingetragen sind (Ergänzung des BFH-Urteils vom 25. Januar 1985 VI R 31/82).

BerlinFG i.d.F. vom 18. Februar 1976 §§ 28, 29; EStG 1975 § 32 Abs. 3 und 4, § 39 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin

[Urteil wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht]