| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 23.1.1985 (II R 2/83) BStBl. 1985 II S. 368

Dem Beigeladenen können bei einem Erfolg der Revision des Klägers auch dann keine Kosten auferlegt werden, wenn er sich nicht auf Rechtsausführungen beschränkt, sondern darüber hinaus beantragt hat, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

FGO § 135 Abs. 3.

Vorinstanz: FG München

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, 3 FGO.

Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, obwohl sie im Revisionsverfahren beantragt hat, die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, womit sie nicht durchgedrungen ist. Da es sich aber bei diesem Antrag um einen entbehrlichen Antrag handelt (vgl. Stein/Jonas/Pohle, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 297 Anm. 2), der zu keinen Mehrkosten führt (vgl. hierzu Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl., § 154 Tz. 11), ist es nicht gerechtfertigt, der Beigeladenen Kosten aufzuerlegen. Derartige Formalanträge, die das Gericht nicht zu einer sonst nicht erforderlichen Entscheidung oder anderen gerichtlichen Maßnahmen zwingen, fallen nach Auffassung des erkennenden Senats nicht unter § 135 Abs. 3 FGO. Andernfalls hinge die Kostenpflicht eines Beigeladenen allein davon ab, ob er zu seinen Rechtsausführungen noch einen an sich entbehrlichen Klagabweisungsantrag oder Revisionszurückweisungsantrag stellt. Für eine solche Unterscheidung in kostenrechtlicher Hinsicht, die für die Hauptsacheentscheidung des Gerichts ohne jede Bedeutung ist, gibt es keinen überzeugenden Grund.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht dem FA oder der Staatskasse gemäß § 139 Abs. 4 FGO aufzuerlegen. Angesichts des Umstandes, daß die Beigeladene den unterliegenden Beteiligten und nicht den obsiegenden unterstützt hat, entspräche eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht der Billigkeit.