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BFH-Beschluß vom 30.4.1985 (II B 63/84) BStBl. 1985 II S. 408

Der erhöhte Freibetrag wegen Erwerbsunfähigkeit ist bei der Veranlagung zur Vermögensteuer nur dann zu gewähren, wenn der Grad der Erwerbsminderung mehr als 90 v. H. beträgt.

VStG § 6 Abs. 4 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) weist zwar zu Recht darauf hin, daß der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 25. Januar 1980 III R 108/79 (BFHE 129, 398, BStBl II 1980, 262) einen Streitfall zu entscheiden hatte, bei dem 100 v. H. Erwerbsminderung bei einem in einem Pflegeheim untergebrachten Kind der Klägerin vorgelegen hat. Der BFH hat in dieser Entscheidung jedoch unter Hinweis auf § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausreichend deutlich gemacht, daß Erwerbsunfähigkeit i. S. des § 6 Abs. 4 des Vermögensteuergesetzes nur anzunehmen ist, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 90 v.H. vorliegt. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit kann nicht anders verstanden werden, da sowohl § 33b Abs. 3 EStG als auch § 31 Abs. 3 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982, BGBl I 1982, 21, einheitlich von dieser Begriffsbestimmung ausgehen. Da im Streitfall der Rentenbescheid der Klägerin keine Angaben zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit enthält, wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, einen solchen Nachweis zu erbringen. Der Senat stützt sich hinsichtlich dieses Erfordernisses auf § 3 Abs. 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes vom 8. Oktober 1979, BGBl I 1979, 1649.

Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich aus § 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nichts anderes herleiten. Auch danach ist grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Versichertenrente die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten (§ 1247 Abs. 1 RVO).