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BFH-Urteil vom 30.4.1985 (VIII R 255/80) BStBl. 1985 II S. 434

Eine GmbH & Co. KG, deren alleiniger persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter eine GmbH ist, hat nicht allein schon wegen dieser Rechtsform einen Gewerbebetrieb i. S. des § 2 Abs. 1 GewStG. Die Grundsätze zur Aufgabe der Gepräge-Rechtsprechung im BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) gelten insoweit auch für die Gewerbesteuer.

GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die am 31. Dezember 1976 aufgelöst wurde und in Liquidation ging. Ihr alleiniger persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer ist die GmbH. Deren Gesellschafter sind die beiden Kommanditisten der KG.

Die Klägerin betrieb ein Bauunternehmen. 1969 verpachtete die Klägerin ihr Anlagevermögen an eine andere GmbH & Co. KG, die 1977 den wesentlichen Teil dieses Vermögens erwarb.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah in der Verpachtungstätigkeit der Klägerin einen Gewerbebetrieb und erließ geänderte Gewerbesteuermeßbescheide für 1969 bis 1972, die während des Klageverfahrens nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 305 veröffentlichten Urteil aus, die Klägerin unterliege auch nach der Verpachtung ihres Anlagevermögens der Gewerbesteuerpflicht. Nach der Gepräge-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unterhalte die Klägerin einen Gewerbebetrieb, weil alleinhaftender und geschäftsführender Gesellschafter der KG eine GmbH sei.

Mit der - vom FG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts und meint, die Grundsätze der Gepräge-Rechtsprechung seien nicht anwendbar, wenn eine GmbH & Co. KG nicht mehr werbend tätig sei.

Die Klägerin beantragt - sinngemäß -, nach Aufhebung der Vorentscheidung die angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide aufzuheben.

Das FA beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Die bisherigen Feststellungen des FG reichen für eine abschließende Beurteilung nicht aus.

1. Die Klägerin unterliegt nicht schon deshalb der Gewerbesteuerpflicht, weil an ihr eine Kapitalgesellschaft als Gesellschafter beteiligt ist.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, d. h. jedes gewerbliche Unternehmen i. S. des Einkommensteuergesetzes - EStG - (§ 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -). Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit einer Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG). Soweit dies in der Rechtsprechung des BFH auch bei einer KG angenommen wurde, an der eine GmbH als persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter oder an der nur Kapitalgesellschaften als Gesellschafter beteiligt sind, wurde diese Auffassung durch den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) aufgegeben. Nach dieser neueren Rechtsprechung des BFH betreibt eine Personengesellschaft nicht schon deshalb ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, weil ein Gesellschafter oder mehrere oder alle die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kapitalgesellschaft alleiniger persönlich haftender oder geschäftsführender Gesellschafter der Personengesellschaft ist. Zwar wurde im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 die Gepräge-Rechtsprechung ausdrücklich nur für den Bereich des Einkommensteuerrechts aufgegeben. Die Grundsätze der neuen Rechtsprechung gelten jedoch auch für die Gewerbesteuer. Das GewStG knüpft in § 2 Abs. 1 hinsichtlich des gewerbesteuerrechtlichen Begriffs des Gewerbebetriebs an den Begriff des gewerblichen Unternehmens des Einkommensteuerrechts an.

2. Die Vorentscheidung, die auf anderen rechtlichen Überlegungen beruht, war aufzuheben.

Der Senat kann nicht selbst entscheiden. Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen, um einen Gewerbebetrieb auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsaufspaltung verneinen zu können. Zu einer dahin gehenden Sachaufklärung besteht Anlaß wegen der teilweisen Namensgleichheit bei der Klägerin und bei der Pächterin.

Die Sache geht an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Dabei werden auch die Grundsätze des BFH-Urteils vom 19. Februar 1981 IV R 141/77 (BFHE 132, 556, BStBl II 1981, 433) über die Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG zu beachten sein, wenn es sich um ganz oder teilweise beteiligungsidentische Personenhandelsgesellschaften handelt.