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BFH-Urteil vom 20.6.1985 (III R 82/84) BStBl. 1985 II S. 497

An der für den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff erforderlichen Küche fehlt es, wenn der dafür vorgesehene Raum am Bewertungsstichtag noch als Bad eingerichtet ist und als solcher genutzt wird.

BewG 1965 § 75 Abs. 5 und 6.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Sachverhalt

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines im Jahre 1978 erworbenen dreigeschossigen Wohngrundstücks. Das Gebäude enthielt im Zeitpunkt des Erwerbs im Erdgeschoß eine Wohnung von 150 qm und im Ober- und im Dachgeschoß eine weitere Wohnung von rd. 250 qm. Es war als Zweifamilienhaus bewertet. Im Jahre 1979 gestalteten die Kläger das Gebäude mit erheblichem Aufwand um. Die Räume im Erd- und im Obergeschoß wurden zu einer Wohnung zusammengefaßt. Die Wohneinheit im Dachgeschoß umfaßt nach dem Umbau eine Fläche von rd. 94 qm und stellt nach Auffassung der Kläger nunmehr eine zweite eigenständige Wohnung dar. Sie besteht zum Fortschreibungsstichtag aus mehreren Zimmern, einem neu eingerichteten Bad mit WC sowie dem bisherigen Duschbad mit WC. Dieser Raum, den die Kläger als Küche bezeichnen, blieb im wesentlichen baulich unverändert und wurde von ihnen auch weiterhin als Badezimmer genutzt. Es wurde lediglich ein Starkstromanschluß für die spätere Montage eines Herdes geschaffen. Ausweislich der Niederschrift über die im Dezember 1983 durchgeführte Inaugenscheinnahme durch das Finanzgericht (FG) handelt es sich um einen 6,5 qm großen Raum, dessen Fußboden und Wände bis zu einer Höhe von 1,40 m weiß gefliest sind und der durch zwei kleine Fenster natürlich belichtet und belüftet ist. Es sind eine abgemauerte, innen und außen geflieste, funktionsfähige Duschkabine sowie zwei Waschbecken mit Ablage und Spiegel vorhanden. Zum Stichtag war außerdem noch die Toilette installiert. Das Wohngebäude besitzt zwei Eingänge. Der eine führt im Erdgeschoß unmittelbar in die Hauptwohnung. Über den anderen Eingang gelangt man zunächst in ein Treppenhaus, das bis in das Dachgeschoß hinaufreicht. Das Treppenhaus liegt außerhalb der Wohnräume und ist in den einzelnen Stockwerken jeweils durch eine Tür gegenüber den dortigen Räumen abgeschlossen. Zum Stichtag nutzten die Kläger mit ihren Kindern das Gebäude allein. Nach ihrer Darstellung ist beabsichtigt, später den Duschraum als Küche umzugestalten und das Obergeschoß zu vermieten.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte auf den 1. Januar 1980 im Wege einer Art- und Wertfortschreibung die Grundstücksart Einfamilienhaus fest.

Der Einspruch, mit dem die Kläger die Bewertung als Zweifamilienhaus begehrten, blieb erfolglos. Das FG gab der Klage statt. In seiner Entscheidung (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1984, 539) führte es im wesentlichen aus: Das Wohngrundstück enthalte am Stichtag 1. Januar 1980 zwei Wohnungen. Die baulich abgeschlossenen Räume im Dachgeschoß seien zur Führung eines selbständigen Haushalts geeignet. Durch den Einbau eines zweiten Bades und die Verlegung eines Starkstromanschlusses in das bisherige Bad hätten die Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, daß dieser Raum künftig als Küche dienen solle. Der unverändert gebliebene Zustand stehe dem nicht entgegen, da die tatsächliche Umgestaltung des Badezimmers in eine Küche lediglich als eine Einrichtungsmaßnahme anzusehen sei, die ohne wesentliche Eingriffe in die eigentliche Bausubstanz durchgeführt werden könne.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 75 Abs. 5 und 6 des Bewertungsgesetzes 1965 (BewG). Der zum Fortschreibungsstichtag als Duschbad mit WC eingerichtete und entsprechend genutzte Raum könne nicht als Küche betrachtet werden. Um diesen Raum zu einer Küche umzugestalten, seien noch erhebliche bauliche Maßnahmen zu treffen, die nicht lediglich den Charakter von bloßen Einrichtungsmaßnahmen besäßen.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Das Wohngrundstück der Kläger enthält am Stichtag 1. Januar 1980 nur eine Wohnung und ist deshalb als Einfamilienhaus zu bewerten.

1. Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur eine Wohnung (§ 75 Abs. 5 Satz 1 BewG), Zweifamilienhäuser solche, die nur zwei Wohnungen enthalten (§ 75 Abs. 6 Satz 1 BewG). Für die Artfeststellung Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus ist demnach entscheidend, ob in dem betreffenden Wohngrundstück nur eine oder zwei Wohnungen enthalten sind.

Zum Wohnungsbegriff i. S. von § 75 Abs. 5 und 6 BewG hat der Senat grundlegend in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 1984 III R 192/83 (BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151) Stellung genommen. Nach diesem Urteil ist - jedenfalls für Stichtage ab 1. Januar 1974 - für die Annahme einer Wohnung u. a. wesentlich, daß die Wohnräume baulich getrennt und in sich abgeschlossen sind. Außerdem ist grundsätzlich erforderlich, daß die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume wie Küche oder zumindest ein Raum mit Kochgelegenheit vorhanden sind. Dabei genügt es, daß in einem solchen Raum die Anschlüsse für diejenigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände vorhanden sind, die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendig sind. Es ist nicht erforderlich, daß in den Räumen tatsächlich ein Haushalt geführt wird (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juli 1980 III R 46/78, BFHE 132, 99, BStBl II 1981, 152). Die Grundstücksart Zweifamilienhaus setzt voraus, daß beide Wohneinheiten diese Voraussetzungen erfüllen.

2. Das streitbefangene Wohngrundstück enthält zwar nach seiner inneren baulichen Gestaltung zwei voneinander getrennte und in sich abgeschlossene Wohneinheiten. Die Wohneinheit im Dachgeschoß erfüllt jedoch eine weitere Voraussetzung des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffs nicht. So genügt der zum 1. Januar 1980, dem hier streitigen Stichtag, als Duschbad mit WC eingerichtete Raum nicht den Anforderungen, die nach der Verkehrsauffassung an eine Küche oder an einen Raum mit Kochgelegenheit zu stellen sind. Die genannten Entscheidungen des Senats, wonach es für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs genügt, daß ein Raum mit den notwendigen Küchenanschlüssen vorhanden ist, sind dahin zu verstehen, daß dieser Raum im Hinblick auf seine künftige Nutzung als Küche in der Weise gestaltet und vorbereitet sein muß, daß im wesentlichen nur noch die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände zu installieren sind. Bei den noch zu treffenden Maßnahmen darf es sich lediglich um unerhebliche Restarbeiten handeln, wie sie vielfach erst unmittelbar vor dem Einzug vorgenommen werden, unter Umständen in Absprache mit dem künftigen Bewohner oder mit Rücksicht auf dessen Wohnvorstellungen.

3. Entgegen der Auffassung des FG fehlt es im vorliegenden Fall an diesen Voraussetzungen. Das komplett eingerichtete Badezimmer mit der abgemauerten, innen und außen gefliesten Duschkabine, der Toilette sowie den beiden Waschbecken mit Spiegeln und Ablagen entspricht nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an einen Küchenraum stellt. Die tatsächliche Umgestaltung in eine Küche geht im Streitfall über den Umfang und das Maß von bloßen Einrichtungsmaßnahmen hinaus. In so gestalteten Räumen kann nach der Verkehrsauffassung ein selbständiger Haushalt nicht geführt werden. Ein als Bad eingerichteter Raum kann nicht deswegen als Küche angesehen werden, weil die darin vorhandenen Sanitäranschlüsse nach bautechnischen Gesichtspunkten auch für die Installation einer Kücheneinrichtung geeignet sind. Im Streitfall enthält dieser Raum mit den vorgenannten Ausstattungen und Einrichtungen jedenfalls erheblich mehr als nur die auch für eine Kücheneinrichtung verwendbaren Anschlüsse und wird dadurch objektiv als Badezimmer und nicht als künftige Küche ausgewiesen. Daran ändert auch nichts, daß die Kläger im Hinblick auf die künftige Verwendung des Raumes als Küche einen Starkstromanschluß verlegt haben. Insofern handelt es sich um eine noch nicht bezugsfertige Wohnung, da es zum Bewertungsstichtag einem Bewohner nach den objektiv vorliegenden Umständen und nach der Verkehrsauffassung nicht zugemutet werden kann, die Räume als Wohnung zu nutzen.

Maßgebend für die Artfeststellung gemäß § 75 Abs. 5 und 6 BewG sind die objektiven baulichen Verhältnisse zum Bewertungsstichtag. Später eintretende Änderungen, subjektive Umstände sowie persönliche Verhältnisse müssen unbeachtet bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1984 III R 2/82, BFHE 143, 144, BStBl II 1985, 318). Es ist deshalb unerheblich, daß die Kläger das zweite Bad im Hinblick darauf gebaut haben, daß sie später einmal, wenn die Kinder das Haus verlassen haben, das bisherige Badezimmer tatsächlich in eine Küche umgestalten wollen, um das Dachgeschoß als Wohnung vermieten zu können.

4. Die Vorentscheidung ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen und war deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Da das Wohngrundstück als Einfamilienhaus zu bewerten ist, war die Klage als unbegründet abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

 

BFH-Beschluß vom 18.7.1985 (V S 3/85) BStBl. 1985 II S. 499

Wegen des Vertretungszwangs beim Bundesfinanzhof (Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG) kann Prozeßkostenhilfe (mit Beiordnung eines postulationsfähigen Vertreters) auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe gewährt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluß vom 30. Mai 1984 VIII ZR 298/83, NJW 1984, 2106).

FGO § 142 i.V.m. ZPO §§ 114, 121 Abs. 1; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1.

Der Senat würdigt den Vortrag des Antragstellers dahin gehend, daß er nicht nur Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts hat einlegen, soweit damit die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt wurde (Aktenzeichen V B 11/85), sondern auch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und um Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters für dieses Verfahren hat nachsuchen wollen (§ 142 Abs. 1 und 2 FGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 und 4 Zivilprozeßordnung - ZPO -). Dieser Antrag liegt der vorliegenden Entscheidung zugrunde.

1. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist zulässig.

Der Bundesfinanzhof ist bislang von der Zulässigkeit des Prozeßkostenhilfeantrags für das Beschwerdeverfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausgegangen. Der Senat hält daran fest.

Zwar hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mit Beschluß vom 30. Mai 1984 VIII ZR 298/83 (NJW 1984, 2106) übereinstimmend mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (s. die Nachweise bei BGH a. a. O. und bei Schoreit/Dehn, Kommentar zum Beratungshilfe- und Prozeßkostenhilfegesetz, 2. Aufl., 1985, § 114 ZPO Rdnr. 3) ausgesprochen, für das Prozeßkostenhilfeverfahren könne Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden. Prozeßkostenhilfe werde vom Gesetz für das Bewilligungsverfahren nicht vorgesehen. Sie könne nach § 114 ZPO für die "Prozeßführung" gewährt werden, darunter sei aber das eigentliche Streitverfahren zu verstehen. Auch nach dem Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe-Vorschriften spreche nichts gegen diese Auslegung. Bedürfe der Antragsteller, bevor er einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stelle, der Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, so finde das Beratungshilfegesetz Anwendung, das unter den Voraussetzungen des § 1 Rechtsberatung durch Anwalt oder Gericht außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ermögliche.

Die entsprechende Auffassung zur Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vertritt unter anderem ausdrücklich das Oberlandesgericht Nürnberg im Beschluß vom 28. Oktober 1981 - 5 W 2355/81 (NJW 1982, 288 mit Nachweisen); vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 43. Aufl., 1985, § 127 Anm. 7 Be; Schoreit/Dehn, a. a. O., mit dem ergänzenden Hinweis, den Rechtsuchenden sei es (wegen Beratungsmöglichkeit nach dem Beratungshilfegesetz) zuzumuten, den Prozeßkostenhilfeantrag oder die erforderliche Rechtsmittelerklärung in Schriftform persönlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben. Letztere Möglichkeit habe der Gesetzgeber ausdrücklich in § 117 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 1 Satz 2 und § 569 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung vorgesehen.

Für die Prozeßkostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren kann diese Beurteilung aufgrund der Besonderheiten der hier maßgeblichen Verfahrensordnungen nicht übernommen werden.

Anders als nach § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs durch das Finanzgericht beim Bundesfinanzhof nicht vom Antragsteller selbst durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; denn der Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof nach dem BFH-Entlastungsgesetz gilt auch für Beschwerden gegen solche Beschlüsse des Finanzgerichts (vgl. BFH-Beschluß vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62; seither ständige Rechtsprechung; kritisch dazu insbesondere Schall, Der Steuerberater 1976, 185). Vom Vertretungszwang nach dem BFH-Entlastungsgesetz nicht erfaßt ist lediglich der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof.

Wollte man den Antrag des mittellosen Steuerpflichtigen auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren - mit dem Ziel der Beiordnung eines Bevollmächtigten (§ 142 FGO, § 121 ZPO) zur wirksamen Beschwerdeeinlegung durch diesen - für unzulässig halten, wäre er gezwungen, z. B. einen Rechtsanwalt unter Belastung mit der Vorschußpflicht (vgl. § 17 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) einzuschalten; kann er Mittel dazu nicht beschaffen, wäre er von vornherein von der - gesetzlich vorgesehenen - Beschwerde bei Bewilligungsablehnung ausgeschlossen. Diese Auslegung des Prozeßkostenhilferechts für das finanzgerichtliche Verfahren stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken. Im Bereich des Rechtsschutzes soll die Stellung einer unbemittelten Partei durch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe weitgehend der Stellung der bemittelten Partei angeglichen werden. Die Prozeßkostenhilferegelung erfüllt insoweit das Gebot des Gleichheitssatzes (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1981 1 BvR 650/80, BVerfGE 56, 139).

2. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe durch das Finanzgericht) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt zwar nicht schon deshalb, weil während des Laufs der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 129 Abs. 1 FGO) lediglich der Kläger selbst Beschwerde eingelegt hat, also entgegen der Regelung des Artikels 1 Nr. 1 BFH-Entlastungsgesetz nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten war. Damit ist zwar die vorliegende Beschwerde unzulässig; dem Antragsteller könnte aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden (§ 56 FGO), falls der Prozeßbevollmächtigte erneut Beschwerde einlegen und gleichzeitig den entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag stellen würde. Im Hinblick auf diese dann zulässig eingelegte Beschwerde wäre die Unzulässigkeit der bisher vom Antragsteller selbst eingelegten Beschwerde unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1978 VIII R 112/75, BFHE 124, 494, BStBl II 1978, 376).

3. Der Prozeßkostenhilfeantrag ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen, weil selbst eine zulässige Beschwerde des Antragstellers nicht begründet wäre.