| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Beschluß vom 16.7.1985 (VII B 53/85) BStBl. 1985 II S. 553

1. Für den Antrag eines Milcherzeugers, einer Molkerei im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, von dem Milchentgelt die Milchgarantiemengenabgabe abzuziehen, ist der Finanzrechtsweg gegeben. Dem Milcherzeuger fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag und der Molkerei die Passivlegitimation.

2. Der Milcherzeuger kann die Festsetzung der Milchgarantiemengenabgabe, die in der Anmeldung des Käufers nach § 11 Abs. 2 MGVO zu sehen ist, anfechten und die Aussetzung der Vollziehung durch das HZA beantragen.

FGO §§ 33, 69, 114; MOG § 8 Abs. 2; AO 1977 §§ 168, 348 Abs. 1 Nr. 1; MGVO § 11; VO (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c; VO (EWG) Nr. 857/84 Art. 12 Buchst. e.

Vorinstanz: FG Hamburg

Sachverhalt

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Milcherzeuger, der seine Milch an die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Antragsgegnerin), eine Molkerei, abliefert. Nach dem Vortrag des Antragstellers steht zu erwarten, daß die Antragsgegnerin ihm wegen Überschreitung der Referenzmenge nach § 11 der Verordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGVO -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1984 (BGBl I 1985, 5) von dem Entgelt für Milchlieferungen einen Betrag als Milchgarantiemengenabgabe abziehen werde. Der Antragsteller hat daher im Hauptverfahren u. a. die Feststellung beantragt, daß er keine Abgabe nach der MGVO zu entrichten habe. Er hat dies mit fehlender gesetzlicher Ermächtigung der MGVO und mit Verfassungswidrigkeit ihrer Regelungen begründet. Durch diesen Abzug würden seine Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert, die von ihm gelieferte Milch auch bezahlt zu bekommen. Im Grunde laufe dies auf eine entschädigungslose Enteignung hinaus. Der Abzug bedrohe darüber hinaus die Existenz seines Betriebes. Denn ohne das Einkommen aus seinen Milchlieferungen könne er die Verbindlichkeiten, die er im Zusammenhang mit der Modernisierung seiner Milchproduktion eingegangen sei, nicht mehr erfüllen.

Der Antragsteller hat am 1. April 1985 beim Finanzgericht (FG) beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, ihm von seinem Entgelt für Milchlieferungen eine Milchgarantiemengenabgabe abzuziehen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, und zur Begründung auf die sie verpflichtende Regelung des § 11 MGVO hingewiesen.

Das FG hat den Antrag abgewiesen (Beschluß vom 18. April 1985 IV 64/85 N, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 354).

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

1. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Finanzrechtsweg gegeben ist.

Nach § 114 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung das Gericht der Hauptsache zuständig. Als solches Gericht kann ein FG nur angesehen werden, wenn für die Hauptsache der Finanzrechtsweg eröffnet ist (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Oktober 1971 VII B 23/71, BFHE 103, 47, BStBl II 1971, 813). Das ist hier der Fall.

Bei der Prüfung der Frage, ob in der Hauptsache der Finanzrechtsweg gegeben ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 20. April 1983 VII R 2/82, BFHE 138, 164, BStBl II 1983, 482) auf die Rechtsnatur des Klagebegehrens abzustellen, wie sie sich aus dem dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt. In der Hauptsache geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin nach der MGVO berechtigt ist, die Milchgarantiemengenabgabe vom Milchentgelt abzuziehen. Das ist trotz der im wesentlichen privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin eine Frage des öffentlichen Rechts. Denn die Antragsgegnerin ist zur Berechnung, Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Milchgarantiemengenabgabe nicht aufgrund dieser privatrechtlichen Rechtsbeziehungen verpflichtet. Diese Pflicht ist ihr vielmehr durch § 11 MGVO auferlegt worden und ergibt sich allein aus öffentlichem Recht. Sie ist in gleicher Weise eine öffentlich-rechtliche Pflicht wie etwa die rechtsähnliche Berechnungs-, Einbehaltungs-, Anmeldungs- und Abführungspflicht des Arbeitgebers beim Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 38 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Auch in diesen Verfahren müssen die Arbeitgeber "gewissermaßen als Beauftragte des Steuerfiskus und als Steuererheber gegenüber ihren Arbeitnehmern auftreten" (BFH-Urteil vom 5. Juli 1963 VI 270/62 U, BFHE 77, 408, BStBl III 1963, 468; vgl. auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 18. Dezember 1963 1 BvR 514/63, Der Betrieb - DB - 1964, 205; vom 14. Dezember 1965 1 BvL 31, 32/62, BVerfGE 19, 226, 240, und vom 17. Februar 1977 1 BvR 33/76, BVerfGE 44, 103, 104).

Diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist auch eine Abgabenangelegenheit. Denn es geht darum, ob die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 1 MGVO verpflichtet ist, die Milchgarantiemengenabgabe einzubehalten. Diese hat in ihrer Ausgestaltung durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 (VO Nr. 856/84) des Rates vom 31. März 1984 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 90/10 vom 1. April 1984) und die MGVO abgabenrechtlichen Charakter. Das ergibt sich auch aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977), wonach Zölle und Abschöpfungen Steuern i. S. der AO 1977 sind, obwohl sie ebenso wie die Milchgarantiemengenabgabe nicht in erster Linie der Einnahmeerzielung durch den Staat dienen, sondern wirtschaftspolitischen Zwecken.

Zur Verwaltung dieser Abgabe gehört auch die öffentlich-rechtliche Pflicht der Antragsgegnerin zur Berechnung, Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Abgabe nach § 11 MGVO. Dieses Abzugsverfahren ist daher eine Abgabenangelegenheit i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO. Daran ändert nichts, daß es sich nach dieser Vorschrift um die Verwaltung von Abgaben "durch die Finanzbehörden" handeln muß. Denn die Antragsgegnerin wird, wie sich aus den zuletzt zitierten Entscheidungen des BVerfG und des BFH ergibt, gleichsam als "Beauftragte des Fiskus" tätig. Es widerspräche Sinn und Zweck der Rechtswegregelungen, zwar Streitigkeiten zwischen dem Erzeuger und dem Hauptzollamt (HZA) über die Erhebung der Milchgarantiemengenabgabe den FG zu überlassen, nicht aber Streitigkeiten zwischen Erzeuger und Käufer über den Abzug dieser Abgabe vom Milchentgelt (vgl. Beschluß des Senats vom 26. März 1985 VII B 12/85, BFHE 142, 534, BStBl II 1985, 258, Abschn. II 1 letzter Absatz der Gründe).

2. Das FG hat den Antrag mit der Begründung für unzulässig gehalten, es komme nur eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht (vgl. § 114 Abs. 5 FGO). Es ist zweifelhaft, ob dem gefolgt werden kann. Im Regelfall bestimmt die Art der in der Hauptsache in Betracht kommenden Klage auch die Art des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., § 80 Anm. 5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG, Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - und BFH sowie auf das Schrifttum). Nach der BFH-Entscheidung vom 10. August 1978 IV B 41/77 (BFHE 125, 356, 359, BStBl II 1978, 584) bestimmt sich die Frage, ob vorläufiger Rechtsschutz in der Form der einstweiligen Anordnung oder einer Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist, danach, ob im Hauptverfahren der erstrebte und dann endgültige Rechtsschutz durch Anfechtungsklage oder durch Verpflichtungsklage zu erlangen ist. Im vorliegenden Fall kommt im Hauptverfahren - in dem die Antragsgegnerin, eine Molkerei, Beklagte wäre - eine Anfechtungsklage jedenfalls nicht in Betracht, was für die Zulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Anordnung spräche. Der Senat braucht diese Frage jedoch nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls fehlt dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte einstweilige Anordnung.

Wie der Senat bereits entschieden hat (BFHE 142, 534, BStBl II 1985, 258), ist die Milchgarantiemengenabgabe eine Abgabe im Rahmen einer Produktionsregelung. Auf Aufgaben im Rahmen von Produktionsregelungen sind die Vorschriften der AO 1977 entsprechend anzuwenden (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen - MOG -). Wie das FG zu Recht entschieden hat, findet daher § 168 AO 1977 entsprechende Anwendung. Danach steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Zu Unrecht wendet sich der Antragsteller gegen diese Auffassung mit dem Hinweis, die Anmeldung stamme nicht vom Steuerpflichtigen selbst, wie § 150 Abs. 1 AO 1977 voraussetze, und umfasse nur die Summe der insgesamt auf die Genossenschaftsmitglieder entfallenden Abgaben. Auch die rechtsähnliche Anmeldung der einbehaltenen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber nach § 41 a EStG gibt nicht der Arbeitnehmer - der allein Steuerschuldner ist (§ 38 Abs. 2 EStG) - ab; sie umfaßt auch nur die Summe der insgesamt einbehaltenen Lohnsteuer (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dennoch wird diese Anmeldung nach allgemeiner Meinung als Steueranmeldung i. S. des § 150 Abs. 1 AO 1977 angesehen (vgl. z. B. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 41 a Anm. 2; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 150 AO 1977 Anm. 5).

Gegen die in der Anmeldung liegende Steuerfestsetzung ist der Einspruch gegeben (§ 8 Abs. 2 MOG i. V. m. § 348 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977). Das Recht, Einspruch einzulegen, hat, wie das FG zutreffend entschieden hat, nicht nur die anmeldende Molkerei, sondern auch der Milcherzeuger selbst. Dieser ist grundsätzlich Schuldner der Abgabe (vgl. Art. 5 c Abs. 1 Formel A der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 - VO Nr. 804/68 - des Rates vom 27. Juni 1968 i. d. F. der VO Nr. 856/84 i. V. m. §§ 1, 3 MGVO). Er ist also durch die Abgabenfestsetzung unmittelbar in seinen Rechten betroffen. § 348 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ist daher dahin zu verstehen, daß auch ihm der Einspruch gegen die Abgabenfestsetzung offensteht.

Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, daß nach allgemeiner Auffassung auch für die rechtsähnliche Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers das gleiche gilt. Nach dieser Auffassung hat der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer das Recht, die in der Anmeldung des Arbeitgebers liegende Steuerfestsetzung durch Einspruch anzufechten (vgl. Schmidt/Drenseck, a. a. O., § 41 a Anm. 2 mit weiteren Nachweisen; Voß, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1983, 674; Haarmann, DStR 1983, 676). Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch das BFH-Urteil vom 29. Juni 1973 VI R 311/69 (BFHE 109, 502, BStBl II 1973, 780) bestätigt, wonach dem Arbeitnehmer sogar ein Anfechtungsrecht gegen den an den Arbeitgeber gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheid zusteht. Im BFH-Beschluß vom 1. Dezember 1967 VI B 72/67 (BFHE 91, 138, BStBl II 1968, 287) heißt es zwar, den in der Entgegennahme der Lohnsteuerbeträge durch das Finanzamt (FA) liegenden Lohnsteuerbescheid könne nur der Arbeitgeber, nicht aber auch der Arbeitnehmer anfechten. Diese Auffassung - in Form eines obiter dictum zu einer inzwischen geänderten Rechtslage geäußert - dürfte jedoch inzwischen überholt sein (vgl. Drenseck, Rechtsbehelfe gegen Bescheide nach dem Investitionshilfegesetz, DB 1983, 2326, 2327).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Antragsteller jede Abgabenfestsetzung i. S. des § 11 Abs. 2 MGVO durch Einspruch anfechten und die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung jedes dieser Bescheide unter den Voraussetzungen des § 361 AO 1977 bzw. des § 69 FGO beantragen kann. Hat er mit seinen Anträgen Erfolg, weil die Festsetzung unrechtmäßig war bzw. ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen, so erreicht er damit das Ziel, das er mit dem vorliegenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verfolgt, nämlich die ungekürzte Auszahlung des Entgelts für seine Milchlieferungen durch die Molkerei bzw. die Erstattung von Kürzungen dieses Entgelts nach § 11 Abs. 1 MGVO. Das vorläufige Verfahren der Aussetzung der Vollziehung hat für ihn zusätzlich noch den Vorteil, daß es leichter zum Erfolg führt; denn während die Aussetzung der Vollziehung nur verlangt, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides bestehen, erfordert der Erlaß einer einstweiligen Anordnung, daß der Anspruch auf eine Nichtfestsetzung oder abweichende Festsetzung und daneben noch ein besonderer Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Unter diesen Umständen entfällt ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung der beantragten Art. Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Auffassung durch den der Regelung des § 41 Abs. 2 FGO zugrundeliegenden Rechtsgedanken. Danach ist eine Feststellungsklage unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Anfechtungsklage verfolgen kann.

3. Der Antrag des Antragstellers ist überdies auch unbegründet. Es fehlt am Anordnungsanspruch. Der Antrag richtet sich gegen die Antragsgegnerin, eine Molkerei. Diese ist dafür jedoch nicht passiv legitimiert.

Der Käufer i. S. des Art. 12 Buchst. e der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABlEG L 90/13 vom 1. April 1984) i. V. m. §§ 4 ff. MGVO hat im Rahmen der Erhebung der Milchgarantiemengenabgabe bestimmte Befugnisse und Aufgaben, die in der MGVO speziell und erschöpfend aufgezählt sind. Als Käufer kommt dabei im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers auch eine Molkerei wie die Antragsgegnerin in Betracht, die eine Genossenschaft ist. Das ergibt sich eindeutig aus Sinn und Zweck der Regelungen über die Milchgarantiemengenabgabe, die anderenfalls in einer großen Anzahl von Fällen unerhoben bleiben müßte.

Der Käufer hat nach vorgegebenen Daten und unter Umständen unter Berücksichtigung der Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 MGVO die Anlieferungs-Referenzmenge (§ 4 Abs. 1 MGVO) und den sich daraus bei Zugrundelegung der durch Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Sätze ergebenden jeweiligen vierteljährlichen Abgabebetrag (§ 11 Abs. 1 MGVO) zu berechnen und diesen vom Entgelt für die Lieferungen des auf das Abrechnungsvierteljahr folgenden Monats abzuziehen. Er hat ferner nach § 11 Abs. 2 MGVO eine Abgabeanmeldung abzugeben bis zum 30. Tag nach Ablauf jedes Abrechnungsvierteljahres, also vor oder gleichzeitig mit dem Abzug i. S. des § 11 Abs. 1 MGVO.

Aus diesen Regelungen ergibt sich, daß der Käufer ebenso wie der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren für die Finanzbehörde handelt. Er hat, wie oben ausgeführt, die Stellung eines Beauftragten des Steuerfiskus, eines Hilfsorgans der Finanzverwaltung. Da die Steuergesetze grundsätzlich von den Finanzbehörden zu vollziehen sind (vgl., §§ 85, 88, 155 AO 1977), ist der Käufer nur zur Wahrnehmung der im Gemeinschaftsrecht und der MGVO ausdrücklich ihm übertragenen Aufgaben bei der Steuerfestsetzung befugt und kann keine Entscheidungen treffen, die nicht damit zusammenhängen. Seine Selbständigkeit ist daher gering. Entsprechend dem Grundsatz, daß die Abgabenerhebung Sache der Finanzverwaltung ist, fallen alle übrigen sich aus Rechtsnormen ergebenden, die Erhebung der Milchgarantiemengenabgabe betreffenden Aufgaben (z. B. Stundung, Erlaß aus Billigkeitsgründen, oder die Wahrnehmung von Pflichten, die sich aus einer etwaigen einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO ergeben können) dem zuständigen HZA zur Last. Dieses ist befugt und gehalten, im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgaben dem (durch ein Verwaltungsrechtsverhältnis eigener Art mit der Verwaltung verbundenen) Käufer Weisungen zu erteilen (vgl. zu den gleichartigen Problemen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens Schick, Grundfragen des Lohnsteuerverfahrens, 1983 S. 4 bis 16, 26, 28, 29, 37, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Schon die Rücksicht darauf, die erweiterte öffentliche Dienstleistungspflicht des Käufers für die Erhebung der Abgabe in möglichst engen, dem Käufer zumutbaren Grenzen zu halten (vgl. BFHE 77, 408, BStBl III 1963, 468; BVerfGE 19, 226, 240) erfordert es, die Passivlegitimation bei Rechtsbegehren der vorliegenden Art nur dem HZA, nicht aber (auch) dem Käufer zuzugestehen.