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BFH-Urteil vom 29.10.1985 (VII R 70/84) BStBl. 1986 II S. 103

1. Einwendungen gegen den Ablauf der schriftlichen Steuerberater-(Steuerbevollmächtigten-) Prüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen - z. B. Lärm, Ausfall der Heizung - verursacht sind, können nur bis zum Ende der Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit geltend gemacht werden (Änderung der Rechtslage).

2. Die Bestimmung der Rügefrist (1.) in § 20 Abs. 4 DVStB ist durch die Ermächtigung in § 158 Nr. 1 Buchst. b StBerG gedeckt.

StBerG § 158; DVStB § 20 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Sachverhalt

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte die Steuerbevollmächtigtenprüfungen 1981 und 1982 nicht bestanden. Er nahm in der Zeit vom 22. bis 24. März 1983 an der schriftlichen Steuerbevollmächtigtenprüfung 1983 im Gebäude des Finanzamts (FA) E teil. Die Niederschrift über die Anfertigung der Klausur aus dem Gebiet Buchführung und Bilanzwesen des Aufsichtsbeamten vom 22. März 1983 enthält den auch vom Geschäftsstellenleiter des FA unterzeichneten Vermerk: "Wegen eines Defektes in der Heizungsanlage (geplatzter Wasserschlauch) war der Prüfungsraum zu Beginn der Klausur ungenügend beheizt (ca. 16/17 Grad C). Den Teilnehmern wurde deshalb angeboten, in einen in der Nähe gelegenen Prüfungsraum der Industrie- und Handelskammer zu wechseln. Die Bewerber erklärten übereinstimmend, den Raum nicht wechseln zu wollen. Nach Reparatur der Heizungsanlage besserten sich die Temperaturen im Verlauf des späten Vormittags auf das normale Maß." In den Niederschriften für die beiden folgenden Prüfungstage sind keine besonderen Vorkommnisse festgehalten worden. Die Klausuren des Klägers wurden mit folgenden Noten bewertet: Buchführung und Bilanzwesen 5, Einkommensteuer 5 und Umsatzsteuer 4,5. Aufgrund der sich danach ergebenden Gesamtnote von 4,83 hat der Kläger die Prüfung nicht bestanden; er war von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.

Mit seiner Klage gegen die Prüfungsentscheidung machte der Kläger geltend, er sei aufgrund der mangelhaften Beheizung an den beiden ersten Prüfungstagen nicht in der Lage gewesen, sein Wissen und Können voll zu entfalten. Am ersten Klausurtag sei die Raumtemperatur teilweise unter 15 Grad C abgesunken. Auch am zweiten Prüfungstag habe die Temperatur im Prüfungsraum erheblich unter 19/20 Grad C gelegen. Der Ausfall der Heizung sei ein wesentlicher Mangel, den unabhängig davon, ob er von einem Prüfungskandidaten noch während der Prüfungszeit ausdrücklich beanstandet werde, die Verwaltung zu vertreten habe.

Der Kläger meinte, er könne die gesamte schriftliche Prüfung wiederholen. Das ergebe sich daraus, daß die Beeinträchtigungen am ersten und zweiten Prüfungstag seine Prüfungsangst am dritten Prüfungstag zusätzlich gesteigert hätten. Damit sei er gegenüber den Prüfungskandidaten, die die ersten beiden Klausuren in Prüfungsräumen anderer FÄ bei normaler Raumtemperatur geschrieben hätten, zusätzlich belastet gewesen. Er beantragte, unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung die Beklagte und Revisionsbeklagte (Oberfinanzdirektion - OFD -) zu verpflichten, ihn die schriftliche Prüfung wiederholen zu lassen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger könne sich gemäß § 20 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12. November 1979 (BGBl I 1979, 1922) nicht mehr auf die behaupteten Störungen durch zu niedrige Temperaturen an den beiden ersten Klausurtagen in dem Prüfungsraum berufen (Urteil vom 8. März 1984 II 307/83 StB, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1984, 634).

Mit der Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung des § 20 Abs. 4 DVStB. Das FG habe nicht unterschieden zwischen der Störung aufgrund der niedrigen Temperatur im Prüfungsraum und der weiteren Störung, die durch die Fehlentscheidung des aufsichtführenden Beamten entstanden sei, den Prüfungsraum trotz der zu geringen Temperatur beizubehalten. Die in der Beibehaltung des Raumes trotz zu niedriger Temperatur liegende Fehlentscheidung des aufsichtführenden Beamten stelle keine Störung dar, die durch äußere Einwirkung verursacht sei. Das FG sei somit zu Unrecht von der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4 DVStB ausgegangen.

Sollte dagegen der Bundesfinanzhof (BFH) zu der Auffassung gelangen, daß auch die Entscheidung des aufsichtführenden Beamten, den Prüfungsraum trotz zu niedriger Temperatur nicht zu wechseln, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 DVStB gerügt werden könne, so dürfe nicht unbeachtet bleiben, daß es sich hier um eine im Verordnungswege erlassene Rechtsnorm handele. Mit ihr habe die Exekutive die ihr erteilte Ermächtigung, Rechtsnormen für die Durchführung der Prüfung zu erlassen, dazu ausgenutzt, die Anfechtung von Fehlentscheidungen der Verwaltung weitgehend einzuschränken. Eine solche ein Verwaltungsfehlverhalten begünstigende Regelung könne aber nur Gegenstand eines formellen Gesetzes sein. § 20 Abs. 4 DVStB verstoße somit gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG).

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, die auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) beruht, sind Prüfungsentscheidungen höchstpersönliche Werturteile, die sich einer vollen gerichtlichen Nachprüfung entziehen. Der uneingeschränkten richterlichen Überprüfung unterliegt aber die Frage, ob die für die Prüfung maßgeblichen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1976 VII R 17/74, BFHE 120, 106, BStBl II 1976, 797, m. w. N.). Neben der Einhaltung der speziellen Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung sind hier die Wahrung der Grundsätze der Chancengleichheit, der Störungsfreiheit und des fairen Verfahrens zu prüfen (vgl. BVerwG-Beschluß vom 11. November 1975 VII B 72. 74, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1976, 905). Nach einer umfangreichen Rechtsprechung des BFH und des BVerwG kann z. B. in der Störung der schriftlichen Prüfung oder der Vorbereitung auf den mündlichen Vortrag durch Lärm ein Mangel des Prüfungsverfahrens liegen (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 1977 VII R 15/76, BFHE 122, 214, BStBl II 1977, 447, und vom 21. März 1978 VII R 7/76, BFHE 125, 222, BStBl II 1978, 534; BVerwG-Beschluß in NJW 1976, 905). Ein solcher Verfahrensmangel kann sich aber auch aus anderen Störungen ergeben, die durch sonstige äußere Einwirkungen verursacht werden (vgl. § 20 Abs. 4 DVStB). Hierzu zählt die im Streitfall gerügte zu niedrige Raumtemperatur im Prüfungssaal infolge eines Heizungsdefektes, wenn sie so erheblich war, daß einem durchschnittlichen Prüfungskandidaten die für die Lösung von schriftlichen Prüfungsaufgaben erforderliche geistige Konzentration nicht mehr möglich war (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BFHE 122, 214, BStBl II 1977, 447). Dabei ist es für die Annahme eines Verfahrensmangels unerheblich, daß innerhalb der Prüfungsgruppe, der der Kläger angehörte, für alle Prüfungsteilnehmer gleiche Bedingungen bestanden. Denn die Chancengleichheit muß nicht nur innerhalb der einzelnen Prüfungsgruppe, sondern bezüglich der äußeren Prüfungsbedingungen auch im Verhältnis zu den Prüflingen anderer - nicht durch zu niedrige Raumtemperaturen gestörter - Prüfungsgruppen bestehen (BVerwG-Beschluß in NJW 1976, 905).

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob in der Raumtemperatur, die in der Niederschrift für den ersten Prüfungstag von dem Aufsichtsbeamten und dem Geschäftsstellenleiter des FA vermerkt worden ist (ca. 16/17 Grad C) bereits eine erhebliche Störung im oben genannten Sinne zu sehen ist, die die Chancengleichheit des Klägers im Verhältnis zu den Kandidaten, die ihre schriftliche Prüfung in anderen Gebäuden abgelegt haben, beeinträchtigt hat. Es kann auch dahinstehen, ob, wie der Kläger behauptet, die tatsächliche Temperatur im Prüfungsraum noch niedriger lag und ob auch am zweiten Prüfungstag die übliche Zimmertemperatur noch nicht erreicht war. Denn wie das FG zutreffend entschieden hat, kann der Kläger mit seinen Einwendungen gegen den Ablauf des Prüfungsverfahrens, soweit sie auf die Behauptung zu niedriger Raumtemperaturen gestützt sind, im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden. Damit entfällt auch die Relevanz seiner für den dritten Prüfungstag behaupteten Beeinträchtigung durch gesteigerte Prüfungsangst, da er diese auf die Störungen durch zu niedrige Raumtemperaturen an den beiden ersten Prüfungstagen zurückführt.

2. Zwar entspricht es der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß Störungen der Prüfung - in den entschiedenen Fällen durch Lärm -, in denen ein Mangel des Prüfungsverfahrens liegen kann, auch noch nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend gemacht werden können (vgl. Urteile in BFHE 122, 214, BStBl II 1977, 447, und in BFHE 125, 222, BStBl II 1978, 534; Entscheidungen des BVerwG vom 17. Januar 1969 VII C 77. 67, BVerwGE 31, 190; vom 18. September 1970 VII C 26. 70, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421. 0 Prüfungswesen Nr. 42, und in NJW 1976, 905). Im Gegensatz zu den Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, die der Prüfling rechtzeitig geltend machen muß und auf die er sich nicht mehr berufen kann, nachdem er in Kenntnis des Mangels an der Prüfung teilgenommen hat, schließt der Grundsatz der Chancengleichheit es grundsätzlich nicht aus, daß eine während der Prüfung eingetretene Störung durch äußere Einwirkungen erst nach Abschluß der Prüfung gerügt wird. Die Rechtsprechung hält es bei Mängeln, die sich erst in der Prüfung ergeben, für den Prüfling nicht für zumutbar, sich während des Prüfungsvorgangs darüber schlüssig zu werden, ob, wann und in welcher Weise er sein Recht geltend machen soll (Entscheidungen in BVerwGE 31, 190, und Buchholz, a. a. O.; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 1. Februar 1983 VII R 133/82, BFHE 137, 536, BStBl II 1983, 344, 347).

3. Wenn demnach auch kein allgemeiner Rechtsgrundsatz besteht, daß Störungen der Prüfung durch äußere Einwirkungen sofort gerügt werden müssen, so kann doch, worauf das BVerwG (NJW 1976, 905) hinweist, die Frage, wie lange ein Prüfling Mängel des Prüfungsverfahrens geltend machen kann, insbesondere, ob dies auch noch nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zulässig ist, in der für die jeweilige Prüfung geltenden Prüfungsordnung geregelt werden. Die im Streitfall für die Steuerbevollmächtigtenprüfung des Klägers geltende Prüfungsordnung enthält im Gegensatz zu den oben angeführten, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen besondere Regelungen für den Zeitpunkt der Geltendmachung von Prüfungsmängeln. Nach § 20 Abs. 4 DVStB sind Einwendungen gegen den Ablauf der schriftlichen Prüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit durch Erklärung gegenüber dem Aufsichtführenden geltend zu machen. Eine entsprechende Regelung für Einwendungen gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder der mündlichen Prüfung wegen derartiger Störungen befindet sich in § 26 Abs. 7 DVStB. Der Verordnungsgeber ist mit diesen Neuregelungen gegenüber der früheren für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte geltenden Prüfungsordnung (vgl. §§ 17 und 21 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes vom 1. August 1962, BGBl I, 537) von der oben dargestellten Rechtsprechung über den Zeitpunkt der Geltendmachung äußerer Prüfungsmängel bewußt abgewichen. Denn er führt in seiner Begründung die Ergänzung der Prüfungsregelungen auf die Urteile des erkennenden Senats in BFHE 122, 214, BStBl II 1977, 447, und in BFHE 125, 222, BStBl II 1978, 534 zurück (BR-Drucks. 271/79 vom 7. Juni 1979). Der Kläger kann sich deshalb für seine erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gerügte Beeinträchtigung der schriftlichen Prüfung durch zu niedrige Raumtemperaturen nicht mehr auf die bisherige Rechtsprechung des Senats berufen. Da er den Prüfungsmangel nicht spätestens bis zum Ende der Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit geltend gemacht hat, ist er nach § 20 Abs. 4 DVStB mit diesem Vorbringen im Klageverfahren ausgeschlossen (vgl. Dänzer-Vanotti, Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen bei Steuerberaterprüfungen, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1981, 423, 426).

Die Vorschrift entspricht im Ergebnis der Regelung in § 164a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i. V. m. § 84 Sätze 1 bis 3 der Abgabenordnung (AO 1977), wonach Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Steuerberater- und die Steuerbevollmächtigtenprüfung vom Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit nur bis zum Beginn der mündlichen Prüfung abgelehnt werden können (Urteil des erkennenden Senats in BFHE 137, 536, BStBl II 1983, 344). Wenngleich die Vorschrift im Gegensatz zu § 84 Satz 3 AO 1977 die Unzulässigkeit des verspäteten Vorbringens nicht ausdrücklich ausspricht, so ergibt sich diese Rechtsfolge doch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 20 Abs. 4 DVStB. Mit der Vorschrift soll die Verwaltung frühzeitig auf Verfahrensmängel hingewiesen werden, damit spätere Rechtsmittelverfahren über Prüfungsentscheidungen vermieden oder jedenfalls bei gesicherter Beweislage durchgeführt werden können.

Dem Kläger war es im Streitfall auch zumutbar, den von ihm gerügten Mangel des Prüfungsverfahrens rechtzeitig geltend zu machen. Er konnte sich hierfür bis zum Ende der Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeit Zeit lassen und sich somit über den Grad seiner Beeinträchtigung durch die niedrige Raumtemperatur über mehrere Stunden hinweg schlüssig werden. Da bereits der Aufsichtführende selbst vor Beginn der schriftlichen Prüfungsarbeit auf den Defekt in der Heizungsanlage hingewiesen hatte, bestanden für den Kläger keine besonderen psychologischen Hemmnisse, seinen das Rügerecht wahrenden Protest gegen die zu niedrige Temperatur noch während der Bearbeitungszeit der Klausur zum Ausdruck zu bringen.

4. Die Einwendungen des Klägers gegen die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4 DVStB im Streitfall greifen nicht durch. Die - erst nach Befragung der Prüfungskandidaten getroffene - Entscheidung des aufsichtführenden Beamten, den Prüfungsraum trotz der niedrigen Raumtemperaturen beizubehalten, kann nicht als eigenständiger, von der äußeren Einwirkung durch den Heizungsdefekt losgelöster Verfahrensmangel angesehen werden. Denn die Beeinträchtigung der Prüflinge konnte nur von der zu niedrigen Temperatur, nicht aber von der Entscheidung über den Prüfungsraum als solcher ausgehen. Deshalb ist der Einwand des Klägers gegen die Entscheidung über die Beibehaltung des Prüfungsraums Teil seiner Einwendungen gegen den Prüfungsablauf wegen Störungen, die durch den Defekt der Heizungsanlage verursacht worden sind. Die Vorschrift des § 20 Abs. 4 DVStB unterscheidet hinsichtlich der von ihr gesetzten Rügefrist bei Störungen durch äußere Einwirkungen nicht danach, ob diese der Verwaltung bzw. dem Aufsichtführenden bekannt sind. Insbesondere bei dem typischen Fall der Störung des Prüfungsablaufs durch Lärm, der die Rechtsprechung häufig beschäftigt hat und der Anlaß der Neuregelung war, wird dieser regelmäßig dem Aufsichtführenden und dem Prüfer nicht verborgen bleiben. Der Senat hielte es für gekünstelt, hier in der Fortführung der Prüfung sowie im Streitfall in der Beibehaltung des Prüfungsraumes trotz Kenntnis der Störung einen von der Störungsquelle gesonderten, nicht unter § 20 Abs. 4 DVStB fallenden Verfahrensmangel zu sehen.

5. Schließlich trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, daß eine dem § 20 Abs. 4 DVStB entsprechende Vorschrift nur als Gesetz im formellen Sinne hätte erlassen werden können und daß die Regelung durch Rechtsverordnung gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße. Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß der DVStB befindet sich in § 158 StBerG. Danach wurde die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen, u. a. über "die Durchführung der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete, die schriftliche und mündliche Prüfung" (§ 158 Nr. 1 Buchst. b StBerG). Sowohl der erkennende Senat als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben bereits entschieden, daß die Ermächtigungsnorm des § 158 Nr. 1 Buchst. b StBerG - ebenso wie die Ermächtigungen in Buchst. c und d dieser Vorschrift - dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht und auch mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar ist (BFH-Urteil vom 30. November 1982 VII R 9/82, BFHE 137, 526, BStBl II 1983, 348; BVerfG-Beschluß vom 3. November 1982 2 BvL 28/81, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Steuerberatungsgesetz 1975, § 158, Rechtsspruch 1). Der Senat hat ausgeführt, daß lediglich Ziel und Inhalt der Berufsausbildung zum Steuerbevollmächtigten dem Gesetzgeber zur eigenverantwortlichen Normierung anheimgegeben seien, daß aber die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsbedingungen nicht dem Parlamentsvorbehalt unterliege. Der Gesetzgeber konnte daher in § 158 StBerG die Bundesregierung ermächtigen, durch Rechtsverordnung Bestimmungen u. a. über die Durchführung der Prüfung zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigung ergeben sich dabei, wie das BVerfG ausgeführt hat, aus der Notwendigkeit eines geordneten Prüfungsverfahrens. Demnach ist auch die Rügefrist, die der Verordnungsgeber in § 20 Abs. 4 DVStB dem Bewerber für Einwendungen der streitbefangenen Art gegen den Prüfungsablauf vorschreibt, von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt.