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BFH-Beschluß vom 21.10.1985 (GrS 3/84) BStBl. 1986 II S. 213

Die Bestandskraft eines nach § 42 EStG ergangenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids steht einer Einkommensteuerveranlagung desselben Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr nicht entgegen, falls das FA nach Eintritt der Bestandskraft erkennt, daß es aufgrund des ihm von vornherein bekannten Sachverhalts gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Veranlagung hätte durchführen müssen.

EStG 1975/1977 §§ 42, 46; AO 1977 §§ 37, 155, 218.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

[Beschluß wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht]