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BFH-Beschluß vom 29.1.1986 (II R 5/86) BStBl. 1986 II S. 301

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung der Beschwerde beim BFH unmittelbar eingereicht wird. Die gilt auch dann, wenn das FG die Akten dem BFH bereits vorgelegt und den Rechtsmittelführer davon unterrichtet hat.

FGO § 115; BFH-EntlG i.d.F. des Gesetzes vom 4. Juli 1985 Art. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: Hessisches FG

Sachverhalt

[Beschluß wurde ohne Sachverhalt veröffentlicht]

Entscheidungsgründe

Die gegen das am 30. Oktober 1985 verkündete und am 12. Dezember 1985 zugestellte Urteil eingelegte Revision ist unzulässig. Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274) findet die Revision gegen nach dem 16. Juli 1985 verkündete bzw. an Verkündungs Stelle zugestellte Entscheidungen (vgl. Art. 3 des Beschleunigungsgesetzes) - abgesehen von den Fällen des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) - nur statt, wenn sie zugelassen ist.

Der Wertung der Revision als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, wie dies die Kläger mit dem an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten Schriftsatz vom 9. Januar 1986 begehren, steht - abgesehen davon, daß die Revision unmißverständlich als solche eingelegt wurde - entgegen, daß der genannte Schriftsatz, der die Beschwerdebegründung enthält, nicht an das Finanzgericht (FG) gerichtet wurde.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 FGO ist die (statthafte, vgl. § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. In der Beschwerdeschrift muß nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO der Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 FGO) dargelegt bzw. bezeichnet werden. Die bei einer Nichtzulassungsbeschwerde einzuhaltenden Förmlichkeiten unterscheiden sich damit erheblich von denen der Revision (§ 120 Abs. 1 FGO). Anders als bei der Revision unterscheidet das Gesetz bei der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zwischen deren Einlegung und deren Begründung; nach dem Gesetzeswortlaut muß die Beschwerdeschrift selbst die Begründung enthalten, deren notwendiger Inhalt in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzlich bestimmt ist. Zwar steht es der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht entgegen, wenn diese in einem gesonderten Schriftsatz innerhalb der Monatsfrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) begründet wird. Anders als bei der Revisionsbegründung (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1975 II R 159/73, BFHE 115, 302, BStBl II 1975, 516) ist jedoch Voraussetzung, daß auch die Beschwerdebegründung bei dem Gericht eingelegt wird, dessen Entscheidung angefochten werden soll; denn dieses Gericht hat darüber zu entscheiden, ob es der Beschwerde abhelfen will. Nur in dem Fall, daß der Beschwerde nicht abgeholfen wird, ist der BFH zur Entscheidung berufen (§ 115 Abs. 5 Satz 1 FGO).

An der Notwendigkeit, die Beschwerdebegründung bei dem FG einzulegen, ändert sich nicht dadurch etwas, daß dieses Gericht - etwa wegen vorhergehender Einlegung einer Revision oder nach einer Nichtabhilfeentscheidung in offener Frist - dem Rechtsmittelführer mitgeteilt hat, es habe die Akten dem BFH vorgelegt. Auch in einem solchen Fall erfordert die gesetzliche Förmlichkeitsregelung über die Nichtzulassungsbeschwerde die Einreichung der Beschwerdebegründung bzw. der Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. dazu auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1983 2 BvR 735/82, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 221 zur vergleichbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).