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BFH-Urteil vom 10.12.1985 (VIII R 15/83) BStBl. 1986 II S. 342

Stehen mehreren Steuerpflichtigen als Gesamtgläubigern Einnahmen zu und vereinbaren sie mit dem Schuldner, daß dieser nur an einen bestimmten Gesamtgläubiger leisten soll, so tritt bei jedem der Gesamtgläubiger anteilsmäßig ein Zufluß in dem Zeitpunkt ein, in dem die Einnahmen bei dem bestimmten Gesamtgläubiger eingehen.

EStG § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2; BGB § 428.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), sein Bruder und seine Mutter waren an einer KG beteiligt.

Am 26. Februar 1969 schlossen sie in einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) anhängigen Berufungsverfahren als Kläger und Berufungskläger mit der damaligen Beklagten und Berufungsbeklagten E einen Prozeßvergleich. In dem Vergleich wurden u.a. folgende Bestimmungen getroffen:

"1. Die Verfahrensbeteiligten sind sich darüber einig, daß die Kläger am 28. Februar 1969 aus der KG ausscheiden.

2. ...

3. Die Beklagte E bezahlt an die Kläger als Gesamtgläubiger - zu Händen der Klägerin (Mutter) - zur Abfindung ihrer Gesellschaftsanteile an der KG ... DM."

Nach Nr. 4 war die Abfindungssumme in mehreren Teilbeträgen zu begleichen. Nr. 5 bestimmte: "Die jeweils noch offenen Beträge sind mit 5 v.H. jährlich zu verzinsen; die Zinsen sind spätestens zum 31. 12. eines jeden Jahres zu bezahlen."

Am 5. Januar 1970 wurden die (am 31. Dezember 1969 fälligen) Zinsen für das Jahr 1969 einem Bankkonto der Mutter des Klägers gutgeschrieben. Über dieses Konto war allein die Mutter des Klägers verfügungsberechtigt. Der dem Kläger zustehende Zinsanteil in Höhe von 36.010,41 DM wurde dem Kläger von seiner Mutter überwiesen und am 13. Januar 1970 auf dessen Konto gutgeschrieben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, die Zinsen seien dem Kläger bereits im Jahr 1969 zugeflossen. Dementsprechend erließ das FA am 4. Oktober 1978 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1969 und rechnete den streitigen Zinsbetrag von 36.010,41 DM den erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen dieses Jahres hinzu. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 27 veröffentlicht ist, wies die Klage ab.

Mit der Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung von § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das FG. Er führt aus: Das FG habe in Verkennung der vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellten Grundsätze den Zuflußzeitpunkt in unzulässiger Weise ausgedehnt. Der Kläger habe nicht selbst und ohne Zutun der Schuldnerin (Mutter) den Leistungserfolg herbeiführen können. Mit der Gutschrift auf dem Konto der Mutter am 5. Januar 1970 sei das Vermögen des Klägers noch nicht vermehrt gewesen. Der Kläger habe keine Verfügungsmöglichkeiten über das Konto der Mutter gehabt. Seine Mutter habe ihm auch keine Verfügungsmacht über den ihr gutgeschriebenen Betrag eingeräumt. Erst am 13. Januar 1970 - im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Klägers - sei eine verfügungsfähige Mehrung des klägerischen Vermögens eingetreten. Es komme nicht darauf an, daß der Geldbetrag mit der Gutschrift auf dem Konto der Mutter dem Kläger einen - guten und entscheidenden Schritt - näher gekommen sei. Der Kläger habe dadurch lediglich eine Forderung gegen seine Mutter erhalten.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 1969 um 36.010,41 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Das FG hat den streitigen Zinsbetrag in Höhe von 36.010,41 DM zu Recht als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1969, § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1977) und nicht als Einnahmen aus Gewerbebetrieb (§ 15 i.V. m. § 20 Abs. 3 EStG) angesehen. Der Kläger hatte mit dem Abschluß des Vergleichs seine Gesellschafterstellung in der KG verloren; der auf ihn entfallende Abfindungsanspruch (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) gehörte zu seinem Privatvermögen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Erzielung dieser Einkünfte erfüllt (vgl. Urteil vom 9. März 1982 VIII R 160/81, BFHE 136, 72, BStBl II 1982, 570, m. w. N.). Im Streitfall sind die Zinsen dem Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, weil sie unstreitig dem Kläger bürgerlich-rechtlich gebühren (s. dazu Beschluß des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272).

2. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß der streitige Betrag von 36.010,41 DM vom Kläger im Veranlagungszeitraum 1969 bezogen ist.

a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend von dieser Regelung gelten aber regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Der anteilige Zinsbetrag in Höhe von 36.010,41 DM ist für den Kläger eine Einnahme i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG. Darunter werden solche Einnahmen verstanden, die nach den ihnen zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen grundsätzlich am Beginn oder Ende des Kalenderjahres zahlbar sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören (BFH-Urteil vom 9. Mai 1974 VI R 161/72, BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547). Nach dem Prozeßvergleich vom 26. Februar 1969 waren die noch offenen Beträge mit 5 v.H. zu verzinsen und die Zinsen bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres zu bezahlen. Es handelte sich um wiederkehrende Einnahmen, denn sie wurden regelmäßig, d.h. nicht nur einmal oder rein zufällig mehrmals, bezogen. Der Ausdruck "wiederkehrende Einnahmen" ist ganz allgemein dahin zu verstehen, daß Einnahmen ihrer Natur nach wiederkehren (BFH-Urteil vom 3. Juni 1975 VIII R 47/70, BFHE 116, 147, BStBl II 1975, 696). Als Zinszahlung für das Kalenderjahr 1969 gehörte der streitige Betrag wirtschaftlich zu diesem Jahr.

b) Der streitige Zinsbetrag war auch "kurze Zeit" nach Beendigung des Jahres 1969 zugeflossen. Als kurze Zeit in diesem Sinne ist in der Regel ein Zeitraum von 10 Tagen anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1964 VI 152/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 11, Rechtsspruch 50; ferner BFHE 112, 373, 376, BStBl II 1974, 547). Der streitige Betrag ist dem Kläger am 5. Januar 1970 und somit noch innerhalb dieses Zeitraums zugeflossen.

Der Begriff "Zufließen" in § 11 Abs. 1 EStG ist wirtschaftlich auszulegen. In ständiger Rechtsprechung nimmt der BFH einen Zufluß bei Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut an; das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (Urteile vom 26. Juli 1983 VIII R 30/82, BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755; vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, und vom 16. November 1984 VI R 39/80, BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136). Ob im Einzelfall die wirtschaftliche Verfügungsmacht übergangen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falles.

In der Regel fließen Geldbeträge dadurch zu, daß sie dem Empfänger bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Aber auch Leistungen an oder durch Dritte können einen Zufluß bewirken. Werden von einem Dritten als Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen Zahlungen entgegengenommen, so tritt damit grundsätzlich ein Zufluß beim Vollmachtgeber ein (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1976 IV R 79/73, BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 11 EStG Anm. 50; Heinicke in Ludwig Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 11 Tz. 3b; Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 14. Aufl., Bd. 1, § 11 EStG Anm. 11; Abschn. 116 Abs. 1 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien).

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt sich, daß der streitige Betrag dem Kläger bereits am 5. Januar 1970 mit der Gutschrift der Zinsen auf dem Bankkonto der Mutter zugeflossen ist. Der Kläger, sein Bruder und seine Mutter waren Gesamtgläubiger i. S. des § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Liegt eine Gesamtgläubigerschaft vor, kann jeder der Gesamtgläubiger die ganze Leistung - ohne Mitwirkung oder Zustimmung der übrigen Gesamtgläubiger - an sich selbst fordern. Der Schuldner kann grundsätzlich nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten (siehe Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 10./11. Aufl., § 428 Rdnr. 6). Von der Vorschrift des § 428 BGB abweichende, die Rechtsstellung des Schuldners einschränkende Vereinbarungen sind jedoch möglich. So ist es zulässig, daß der Schuldner mit den Gesamtgläubigern vereinbart, er werde nur an einen bestimmten Gesamtgläubiger leisten, und sich so seines Wahlrechts begibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1979 VIII ZR 215/78, Neue Juristische Wochenschrift 1979, 2038). Ist einer der Gesamtgläubiger befriedigt, sind die anderen auf Ausgleichsansprüche gemäß § 430 BGB angewiesen. Derjenige Gesamtgläubiger, an den die Leistung bewirkt worden ist, muß den anderen Gesamtgläubigern den ihren Anteilen entsprechenden Teil des Empfangenen herausgeben oder erstatten.

Der erkennende Senat kann dabei offenlassen, ob der Zufluß an einen von mehreren Gesamtgläubigern einen Zufluß bei allen Gesamtgläubigern bewirkt. Jedenfalls haben im vorliegenden Fall alle Gesamtgläubiger unter Nr. 3 des Prozeßvergleichs vom 26. Februar 1969 vereinbart, daß die Zahlungen zu Händen der Mutter des Klägers erfolgen sollten. In dieser Vereinbarung ist ein der Erteilung einer Empfangsvollmacht i. S. des § 167 BGB vergleichbarer wirtschaftlicher Sachverhalt zu sehen. Der Kläger hat sich mit dieser Regelung ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß alle Leistungen der Schuldnerin nur an einen ganz bestimmten Gesamtgläubiger - seine Mutter - erfolgen sollten. Andererseits hat sich die Vergleichsschuldnerin unter Aufgabe ihres Wahlrechts verpflichtet, ihre Leistungen, auch soweit sie den Kläger betreffen, nur an die Mutter zu erbringen. Diese Regelung und ihre einverständliche Handhabung durch alle Beteiligten können bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, daß die Mutter des Klägers berechtigt sein sollte, den dem Kläger gebührenden anteiligen Zinsbetrag für ihn - den Kläger - in Empfang zu nehmen. Dies rechtfertigt es im Streitfall, mit dem Eingang des (gesamten) Zinsbetrages auf dem Konto der Mutter zugleich einen (anteiligen) Zufluß beim Kläger anzunehmen. Stehen mehreren Steuerpflichtigen als Gesamtgläubiger Einnahmen zu und vereinbaren sie mit dem Schuldner, daß dieser nur an einen bestimmten Gesamtgläubiger leisten soll, so tritt bei jedem der Gesamtgläubiger anteilsmäßig ein Zufluß in dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einnahmen bei dem bestimmten Gesamtgläubiger eingehen. Auf den Zeitpunkt der Weiterleitung der Ausgleichsbeträge durch den ausgleichsverpflichteten Gesamtgläubiger an die ausgleichsberechtigten Gesamtgläubiger und auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungseingangs bei diesen, kommt es daher im Streitfall nicht mehr an.