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BFH-Beschluß vom 4.3.1986 (VII S 33/85) BStBl. 1986 II S. 384

Zur Verantwortlichkeit jedes Geschäftsführers einer GmbH für die Geschäftsführung im ganzen, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt und die Aufgaben intern aufgeteilt sind.

AO 1977 §§ 34 Abs. 1, 69; FGO § 142; ZPO § 114.

Sachverhalt

Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) wurde gemäß Gesellschafterbeschluß vom 18. Juni 1981 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH bestellt. Mit Wirkung vom 1. September 1981 wurde Frau G zur weiteren Geschäftsführerin bestellt. Am 12. März 1982 stellte der Antragsteller für die GmbH den Antrag auf Konkurseröffnung; der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen.

Das Finanzamt - FA - nahm den Antragsteller durch Haftungsbescheid für die von der GmbH für die Zeiträume Oktober 1981 bis Februar 1982 einbehaltene und angemeldete, aber nicht an das FA abgeführte Lohnsteuer in Anspruch. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der Antragsteller hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt und im vorliegenden Verfahren beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu bewilligen.

Mit der Revision rügt der Antragsteller fehlerhafte Anwendung der §§ 34, 69 AO 1977. Er habe seine Pflichten als Geschäftsführer nicht grob fahrlässig verletzt, weil er innerhalb der GmbH allein für die Auftragsbeschaffung, technische Leitung und Abwicklung der Arbeitseinsätze zuständig gewesen sei. Der kaufmännische und steuerliche Bereich sei durch die Geschäftsführerin G sowie durch die Gesellschafter abgedeckt worden. Die Position als kaufmännischer Leiter eines Gewerbebetriebs habe er mangels Vorbildung auf diesem Gebiet gar nicht ausfüllen können. Weil dies allen Beteiligten von Anfang an klar gewesen sei, habe es einer schriftlichen Abmachung über die Aufteilung der Geschäftsbereiche nicht bedurft. Auf die schriftliche Aufteilung der Geschäftsbereiche komme es im Streitfall auch nicht an, da die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen sowie die Abführung der entsprechenden Steuerbeträge an das FA in den Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs fielen und sie für die Gesellschaft nicht von existentieller Bedeutung gewesen seien. Wenn in diesem Bereich regelmäßig ein Geschäftsführer mit der Sache befaßt sei, so seien der oder die anderen Geschäftsführer auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht zur inhaltlichen Nachprüfung verpflichtet. Er habe keine Veranlassung gehabt, den Versicherungen, daß die GmbH finanziell gut dastehe und notfalls die Gesellschafter weiteres Kapital zuschießen würden, zu mißtrauen und etwa beim FA nachzufragen, ob alles in Ordnung sei.

Der Antragsteller beantragt mit der Revision, die Vorentscheidungen und den Haftungsbescheid aufzuheben.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe war abzulehnen.

Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzen u. a. voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 FGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO). Im Streitfall fehlt es an der Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht. Der Senat gelangt bei summarischer Prüfung der vom Antragsteller eingelegten Revision zu dem Ergebnis, daß diese nicht begründet ist.

1. Das FG hat die Haftung des Antragstellers für die Lohnsteuerabzugsbeträge, die während der Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit von den Arbeitslöhnen der Arbeitnehmer der GmbH zwar einbehalten und angemeldet, nicht aber an das FA abgeführt worden sind, zu Recht bejaht. Die Haftung bestimmt sich nach den § 34 Abs. 1, § 69 AO 1977, weil die haftungsbegründenden Tatbestände nach dem 31. Dezember 1976 verwirklicht worden sind (Art. 97 § 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 -). Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, konnte auch eine Unkenntnis des Antragstellers über das Ausmaß der ihm als Geschäftsführer obliegenden steuerlichen Pflichten ihn von der Verpflichtung zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer nicht befreien. Der Geschäftsführer einer GmbH ist, wenn seine bisherigen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen nicht ausreichen, verpflichtet, sich über die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten auch steuerlicher Art zu informieren. Denn die ordnungsgemäße Beachtung der gesetzlichen Vorschriften muß von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebs verlangt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, 522). In dieser Rechtsstellung mit den damit verbundenen Befugnissen und Verpflichtungen befindet sich der GmbH-Geschäftsführer auch dann, wenn - wie im Streitfall - neben ihm noch andere Geschäftsführer bestellt worden sind und er nach der internen Aufgabenverteilung innerhalb der GmbH nicht für deren kaufmännischen Bereich zuständig ist. Denn auch in diesem Falle bleibt grundsätzlich jeder Geschäftsführer für die Geschäftsführung im ganzen verantwortlich (vgl. § 43 Abs. 2 GmbHG, und BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 777). Im übrigen liegt, worauf die Vorentscheidung mit Recht hingewiesen hat, die dem Antragsteller vorgeworfene Pflichtverletzung in der mangelnden Abführung der Lohnsteuer. Für die Entrichtung der bereits rechnerisch ermittelten und einbehaltenen Steuerbeträge bedurfte es aber weder buchhalterischer, steuerrechtlicher noch besonderer kaufmännischer Kenntnisse.

2. Der Antragsteller hat sich, wie er selbst eingeräumt und das FG festgestellt hat, um die Abführung der in den Monaten Oktober 1981 bis Februar 1982 einbehaltenen und angemeldeten Lohnsteuer jedenfalls bis zu deren Fälligkeitszeitpunkten (§ 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) nicht gekümmert. Er hat damit, wie das FG zu Recht entschieden hat, die ihm obliegenden steuerlichen Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt und den Haftungstatbestand des § 69 AO 1977 erfüllt. Im Hinblick auf die bereits oben angeführte Gesamtverantwortlichkeit jedes Geschäftsführers kann sich der Antragsteller nicht damit entschuldigen, daß er innerhalb der GmbH allein für die Auftragsbeschaffung, technische Leitung und Abwicklung der Arbeitseinsätze zuständig gewesen sei, während der kaufmännische und steuerliche Bereich durch die Geschäftsführerin G und - vor deren Bestellung - durch die Gesellschafter besorgt worden sei, so daß allein Frau G einen Überblick darüber gehabt habe, welche Steuern gezahlt worden seien. Denn die Gesamtverantwortung verlangt zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im ganzen.

Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 entschieden, daß bei einer Verteilung der Geschäfte der GmbH auf mehrere Geschäftsführer durch Gesellschaftsvertrag, förmlichen Gesellschafterbeschluß oder Geschäftsordnung die Verantwortung eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, die diesem nicht zugewiesen sind, zwar nicht aufgehoben, aber begrenzt werden kann. Die Begrenzung der Verantwortlichkeit gilt insoweit und so lange, als kein Anlaß besteht, an der exakten Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den hierfür zuständigen Geschäftsführer zu zweifeln. Die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG) erfordert aber eine vorweg getroffene, eindeutige - und damit schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfalle jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778). Da es im Streitfalle, wie der Antragsteller einräumt, zu schriftlich niedergelegten Gesellschafterbeschlüssen oder Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und/oder den Geschäftsführern über die interne Aufgabenverteilung innerhalb der GmbH nicht gekommen ist, kann sich der Antragsteller auch auf eine nur eingeschränkte Verantwortlichkeit für die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen nicht berufen.

Der Antragsteller vertritt demgegenüber die Ansicht, auf eine schriftliche Aufgabenverteilung komme es im Streitfalle nicht an, weil die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer in den Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs fielen und sie für die Gesellschaft nicht von existentieller Bedeutung seien. Wenn in diesem Bereich regelmäßig ein bestimmter Geschäftsführer mit der Sache befaßt sei, so seien die anderen Geschäftsführer auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht zu einer inhaltlichen Nachprüfung verpflichtet. Diese Rechtsauffassung kann sich zwar ebenfalls auf die Ausführungen im Urteil des V. Senats des BFH in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, 779 stützen. Der BFH hat aber hierzu ergänzend ausgeführt, daß der vorstehende Grundsatz nicht gilt, wenn die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft oder die Person des handelnden Geschäftsführers oder Gesellschafters zu einer Überprüfung Veranlassung geben. Voraussetzungen für das Vertrauen des in diesem Bereich nicht tätig werdenden Geschäftsführers sind danach persönliche Vertrauenswürdigkeit des handelnden Geschäftsführers, die generelle Kenntnis von der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung und die Gewähr, daß die vorgenommenen Geschäfte die Grenzen laufenden Geschäftsverkehrs nicht übersteigen.

Im Streitfall bestand für den Antragsteller eine besondere Veranlassung, sich im Rahmen seiner Gesamtverantwortung als Geschäftsführer um die Abführung der Steuern zu kümmern, die von den Arbeitslöhnen der Arbeitnehmer der GmbH einbehalten waren. Wie er zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG erklärt hat, ist er nur als Strohmann gegenüber der Arbeitsverwaltung als Geschäftsführer eingestellt worden, weil der Gesellschafter W von dieser Verwaltung die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht bekommen hätte. Die Verfügungsmacht über die Bankkonten der Gesellschaft ist weiterhin bei diesem Gesellschafter und dessen Ehefrau verblieben und dem Antragsteller nicht übertragen worden. Im Hinblick auf die dem Antragsteller bekannten Zweifel der Arbeitsverwaltung an der Zuverlässigkeit des Hauptgesellschafters W hinsichtlich der Tätigkeit der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung konnte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, daß die im Zusammenhang mit der Beschäftigung dieser Arbeitnehmer bestehenden gesetzlichen Pflichten ohne seine Mitwirkung oder Überwachung erfüllt würden, zumal die Verfügungsmacht über die Bankkonten der GmbH weiterhin bei dem aus der Sicht der Arbeitsverwaltung unzuverlässigen Gesellschafter W verblieb. Denn das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 7. August 1972 (BGBl I, 1393) nennt als ersten Grund für eine Versagung der hiernach erforderlichen Erlaubnis die mangelnde Zuverlässigkeit des Antragstellers, weil dieser u. a. die Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nicht einhält (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG).

Wenn dem Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH jede Verfügungsmacht über die Bankkonten der Gesellschaft entzogen war, durfte er sich nicht auf die Versicherung der Gesellschafter verlassen, daß die GmbH finanziell gut dastehe und die steuerlichen Verbindlichkeiten beglichen wären. An dieser Beurteilung ändert auch die spätere Bestellung der Mitgeschäftsführerin G, die die Buchhaltung und steuerlichen Angelegenheiten erledigen sollte, nichts. Da seit dem Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung durch die G die einbehaltenen Lohnsteuern nicht mehr an das FA abgeführt worden sind, konnte der Antragsteller insoweit keinen positiven Eindruck von der persönlichen Vertrauenswürdigkeit der Mitgeschäftsführerin und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Geschäftsführung gewinnen. Der Antragsteller hat sich demnach über seine nach den vorstehenden Ausführungen bestehende Überwachungsverpflichtung hinsichtlich der Abführung der Lohnsteuer leichtfertig und damit schuldhaft i. S. des § 69 Satz 1 AO 1977 hinweggesetzt.