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BFH-Urteil vom 5.12.1985 (IV R 112/85) BStBl. 1986 II S. 390

Geht ein Schätzungslandwirt von der Schätzung nach Richtsätzen zur Buchführung über, so hat er eine Anfangsbilanz aufzustellen, die das vorhandene Betriebsvermögen ausweist. Dazu sind die Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter, ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die übliche AfA, zu schätzen; übliche AfA ist die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach einer den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmenden Nutzungsdauer.

Für den Zeitraum der Schätzung können weder der Schätzungslandwirt noch die Finanzbehörde eine von den amtlichen AfA- Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend machen.

EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 162; AO § 217.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

[Das Urteil wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht.]