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BFH-Urteil vom 4.2.1986 (IX R 71/83) BStBl. 1986 II S. 402

1. Die Aufwendungen für den Ersatz eines bereits vorhandenen WC mit Druckspülung, eines kleinen Handwaschbeckens und einer freistehenden Badewanne durch eine Kunststoffbadewanne sind keine erstmaligen Maßnahmen nach § 82 a Abs. 3 EStDV und demgemäß nicht nach § 82 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 i. V. m. Anlage 7 Nrn. 3 und 4 zu § 82 a EStDV begünstigt.

2. Eine Warmwasseranlage i. S. von Anlage 7 Nr. 7 zu § 82 a EStDV liegt vor, wenn durch sie mehrere Zapfstellen in verschiedenen Räumen mit Warmwasser versorgt werden.

EStDV 1979 § 82a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 i.V.m. Anlage 7 Nrn. 3, 4 und 7 zu § 82a EStDV.

Vorinstanz: FG Berlin

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1963 Eigentümer eines in den Jahren 1926 und 1927 errichteten Einfamilienhauses, in dem sich seit seiner Errichtung u. a. ein Bad mit Toilette befand, das wie folgt eingerichtet war: Badewanne (freistehend), Terrazzofußboden, Ölanstrich, kleines Handwaschbecken, Gasbadeofen mit Durchlauferhitzer, WC mit Druckspülung. Im streitigen Veranlagungszeitraum 1979 ließ der Kläger in dem darüberliegenden Stockwerk eine Duschkabine und im Bad eine Kunststoffbadewanne und ein größeres Waschbecken einbauen sowie einen Gasdurchlauferhitzer anbringen, der die Badewanne, das Handwaschbecken und die im Stockwerk darüber befindliche Dusche mit Warmwasser versorgte, den Fußboden und die Wände fliesen und das WC mit einer Druckspülung versehen. Die Zu- und Abflußleitungen wurden gleichzeitig erneuert. In der Einkommensteuererklärung für 1979 machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung u. a. erhöhte Absetzungen gemäß § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geltend, und zwar für die

Montage von sanitären Einrichtungs-

 

gegenständen einschließlich von Zu-

 

und Abflußleitungen für das Bade-

 

zimmer im ersten Obergeschoß

12.777,17 DM

Ausführung von Fliesenarbeiten

3.225,29 DM

 

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insgesamt

16.002,46 DM

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte mit Bescheid vom 1. August 1980 die Einkommensteuerschuld des Klägers für den Veranlagungszeitraum 1979 auf 16.623 DM fest und berücksichtigte dabei nur erhöhte Absetzungen gemäß § 82 a EStDV in Höhe von 492,87 DM, also 10 v. H. von 3.225,29 DM für die Ausführung von Fliesenarbeiten sowie in Höhe von 10 v. H. von 1.703,55 DM für eine Duschkabine. Das FA lehnte es ab, erhöhte Absetzungen gemäß § 82 a Abs. 3 EStDV für die Badezimmereinrichtungsgegenstände, Durchlauferhitzer und Rohrinstallationen zu gewähren, weil es sich hierbei nicht um die erstmalige Durchführung einer Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war in seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 499 veröffentlichten Entscheidung der Auffassung, das FA habe es zu Unrecht abgelehnt, für die weiteren Aufwendungen des Klägers für die Badezimmereinrichtung, den Durchlauferhitzer und die Rohrinstallationen die Begünstigung gemäß § 82 a Abs. 3 EStDV für den Veranlagungszeitraum 1979 zu gewähren. Es beurteilte die baulichen Maßnahmen als Erhaltungsaufwand. Der Wortlaut des § 82 a Abs. 3 EStDV sei nicht genügend klar gefaßt. Deshalb komme dem Zweck der Vorschrift besondere Bedeutung zu. Dieser Zweck bestehe darin, Modernisierungsmaßnahmen für Wohnungen zu begünstigen. Dies treffe hier zu.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der gerügt wird, die Vorinstanz habe dem Kläger zu Unrecht die begehrte Begünstigung gewährt. Das FG habe das Gesetz dadurch verletzt, daß es Erhaltungsaufwand immer dann für begünstigt erachte, wenn er zu etwas Neuzeitlichem führe. Es habe damit das Merkmal der "erstmaligen Durchführung einer Maßnahme" durch seine Auslegung verkannt. Denn diese Auslegung werde dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gerecht. Das Merkmal "erstmalig" gemäß § 82 a Abs. 3 EStDV sei unverzichtbar und bedürfe keiner Auslegung.

Das FA beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet.

Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das FG hat zu Unrecht die gesamten von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen als durch § 82 a Abs. 3 EStDV 1979 begünstigt behandelt.

1. Einbau von neuzeitlichen sanitären Anlagen (Anlage 7 Nr. 3 zu § 82 a EStDV 1979)

Der Ersatz eines bereits vorhandenen WC mit Druckspülung, der Ersatz eines kleinen Handwaschbeckens durch ein größeres Handwaschbecken und der einer freistehenden Badewanne durch eine Kunststoffbadewanne fällt nicht unter den Begriff des Einbaus von neuzeitlichen sanitären Anlagen i. S. der Anlage 7 Nr. 3 zu § 82 a EStDV 1979. Das Verzeichnis der begünstigten Anlagen i. S. des § 82 a Abs. 1 Nr. 1 EStDV führt solche Anlagen und Einrichtungen auf, die nach § 40 Abs. 1 Buchst. a bis d sowie f und g des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) als Mindestausstattung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung angesehen werden.

Die Rechtsverordnung kann, wie im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 1983 VIII R 145/81 (BFHE 139, 169, BStBl II 1983, 676 - den Einbau einer Sauna betreffend -) dargelegt worden ist, nicht losgelöst von der ihr zugrunde liegenden Ermächtigungsvorschrift (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q des Einkommensteuergesetzes - EStG -) ausgelegt werden. Mit der Verweisung auf § 40 Abs. 1 Buchst. a bis d sowie f und g II. WoBauG, die in § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG enthalten ist, wird die Mindestausstattung im sozialen Wohnungsbau beschrieben. Das bedeutet, daß durch die Rechtsverordnung die Angleichung der Ausstattung der Altbauwohnungen an die beim sozialen Wohnungsbau vorgeschriebene Mindestausstattung steuerlich gefördert werden sollte. Da in Nr. 4 der Anlage 7 zu § 82 a EStDV entsprechend § 40 Abs. 1 Buchst. d II. WoBauG ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche je Wohnung sowie Waschbecken aufgeführt sind, rechnen diese Einrichtungen und demgemäß auch ihr - teilweiser - Ersatz nicht zu den neuzeitlichen sanitären Anlagen im Sinne der Nr. 3 der Anlage 7 zu § 82 a EStDV. Begünstigt ist auch nicht der Ersatz des WC mit Druckspülung; denn ein Spülklosett, das eine neuzeitliche sanitäre Anlage darstellt (vgl. Fischer-Dieskau, Wohnungsbaurecht Bd. I, II. WoBauG § 40 - ausgereihte Blätter S. 8 unter c), war im Streitfall bereits vorhanden.

2. Einrichtung eines Bades oder einer Dusche je Wohnung sowie Waschbecken (Anlage 7 Nr. 4 zu § 82 a EStDV 1979)

Der Kläger kann die erhöhten Absetzungen auch nicht aus der Nr. 4 der Anlage 7 zu § 82 a EStDV herleiten. Denn es handelt sich bei den Erhaltungsmaßnahmen des Klägers nicht um die Einrichtung eines Bades oder einer Dusche je Wohnung sowie Waschbecken (vgl. Anlage 7 Nr. 4 zu § 82 a EStDV 1979). Nach den Feststellungen des FG waren ein Bad und ein Waschbecken bereits vorhanden. Es ist nicht das Ziel dieser Bestimmung, normale Erhaltungsmaßnahmen zu begünstigen.

3. Einbau einer Warmwasseranlage (Anlage 7 Nr. 7 zu § 82 a EStDV 1979)

Im Ergebnis zutreffend hat das FG dem Kläger die Begünstigung gemäß Anlage 7 Nr. 7 zu § 82 a EStDV 1979 für den Einbau des Gasdurchlauferhitzers gewährt.

Eine Warmwasseranlage im Sinne der genannten Vorschrift liegt vor, wenn durch sie mehrere Zapfstellen in verschiedenen Räumen - also nicht nur in einem Raum - mit Warmwasser versorgt werden können. Nach den Feststellungen des FG trifft das hier zu. Denn durch den Einbau des Gasdurchlauferhitzers wurde bewirkt, daß die Badewanne und das Handwaschbecken sowie die im Stockwerk darüber befindliche Dusche mit Warmwasser versorgt werden können. Eine derartige Anlage war bisher nicht vorhanden. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß zum begünstigten Aufwand für eine solche Anlage auch die dazu erforderlichen Zu- und Abflußleitungen gehören.

4. Der Senat vermag jedoch nicht in der Sache selbst zu erkennen. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Tatsächliche Feststellungen über die Höhe der Aufwendungen für die Warmwasseranlage einschließlich der Zu- und Abflußleitungen fehlen.

Begünstigt ist - wie bereits ausgeführt - nur die Einrichtung eines Bades oder einer Dusche je Wohnung. Da eine Begünstigung für die zusätzliche Duschkabine nach den obigen Rechtsgrundsätzen (vgl. 1. und 2.) entfällt, wird das FG demgemäß u. a. bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß der Aufwand für die Ausführung der Fliesenarbeiten und für die Dusche mit den Aufwendungen für die Warmwasseranlage einschließlich der Zu- und Abflußleitungen (vgl. 3) zu saldieren ist.

Die Vorentscheidung war aufzuheben, damit die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen nachgeholt werden.