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BFH-Beschluß vom 13.1.1987 (VII S 29/86) BStBl. 1987 II S. 201

Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Wert des Prozeßkostenhilfe-Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert.

BRAGO §§ 7, 10, 51 Abs. 2.

Sachverhalt

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) nahm den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als Haftenden für einen Betrag von 148.076,15 DM in Anspruch. Der Antragsteller erhob daraufhin Klage beim Finanzgericht (FG) mit dem Antrag, den Haftungsbescheid aufzuheben. Seinen Antrag, ihm für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, wies das FG mit Beschluß vom 18. Juli 1983 XI 547/82 ab. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß wies der Senat mit Beschluß vom 6. Dezember 1983 VII B 61/83 zurück und erlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller auf. Die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers im PKH-Beschwerdeverfahren stellten mit Schriftsätzen vom 10. und 21. November 1986 im eigenen Namen den Antrag, den Gegenstandswert des PKH-Beschwerdeverfahrens für die Rechtsanwaltsgebühren festzusetzen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nach § 10 Abs. 1 und 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zulässig. Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit im PKH-Beschwerdeverfahren richten sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Dieser Wert ist nach dem Kosteninteresse des Beschwerdeführers festzusetzen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Juni 1973 V B 56/72, BFHE 109, 423, BStBl II 1973, 685).

Der Wert, nach dem die Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit berechnet werden (Gegenstandswert; § 7 BRAGO), bestimmt sich in Verfahren auf Bewilligung oder Entziehung von PKH nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert (§ 51 Abs. 2 BRAGO). Das gilt auch für das PKH-Beschwerdeverfahren (vgl. Beschluß des Oberlandesgerichts - OLG - München vom 18. März 1970 11 W 673/70, Anwaltsblatt 1970, 235, Juristisches Büro 1970, 405; Beschluß des OLG Karlsruhe vom 30. Juli 1980 14 W 15/80, Die Justiz 1980, 439; Beschluß des OLG Hamm vom 20. Mai 1966 14 W 168/65, Juristisches Büro 1966, 676; Beschluß des OLG Nürnberg vom 3. April 1962 4 W 14/62, Juristisches Büro 1962, 345; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., § 51 BRAGO Anm. 4; Riedel/Süßbauer, BRAGO, 5. Aufl., § 51 Anm. 16; Schumann/Geißinger, BRAGO, 2. Aufl., § 51 Anm. 10; Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 45. Aufl., Anh. § 3 PKH; Zöller, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., § 3 Anm. 16 PKH). Der Gegenstandswert beträgt daher für das PKH-Beschwerdeverfahren VII B 61/83 148.076 DM.