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BFH-Urteil vom 12.2.1987 (V R 89/78) BStBl. 1987 II S. 289

Umsatzgeschäft im Sinne von § 5 Abs. 2 BerlinFG ist mehr als der Umsatz. Es umfaßt den Sachverhalt, der der Lieferung zugrunde liegt, einschließlich des Verpflichtungsgeschäfts. Notwendig ist, daß die im übrigen Geltungsbereich des BerlinFG belegene Betriebsstätte eines Berliner Unternehmers den Sachverhalt, der zur Lieferung geführt hat, selbst gestaltet hat.

BerlinFG 1970 § 5 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellte in Berlin (West) chemische Erzeugnisse für die Bauwirtschaft, u. a. Dichtungsmassen, her. Von ihr erhielten drei in E, H und M tätige Montage-Kommanditgesellschaften (Montagegesellschaften) u. a. Dichtungsstoffe. Die Geschäftsleitung der erwähnten Montagegesellschaften befand sich in Berlin (West). Geschäftsführer der Montagegesellschaften waren K. und W. Sie waren auch Geschäftsführer der A.- und B. Verwaltungs-GmbH (Verwaltungs-GmbH) mit Sitz in Berlin (West), aus der die Montagegesellschaften hervorgegangen waren. Die Verwaltungs-GmbH nahm Verwaltungsaufgaben für die Montagegesellschaften und für andere mit ihnen in einer Gruppe verbundene Gesellschaften wahr. Die zu der Gruppe gehörenden Gesellschaften sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) in den Streitjahren umsatzsteuerrechtlich als einheitliches Unternehmen an. Die Klägerin, an der K. und W. zu insgesamt 50 v. H. beteiligt waren, war nicht Teil des einheitlichen Unternehmens.

Die Klägerin hatte mit den Montagegesellschaften am 5. Januar 1972 in Berlin (West) Verträge geschlossen, die diese - vorerst auf die Dauer von fünf Jahren - verpflichteten, den Bedarf an bestimmten in einer Anlage bezeichneten Waren nur bei der Klägerin zu decken. Ausnahmen sollten nur aus näher beschriebenen wichtigen Gründen zulässig sein. Die Montagegesellschaften verpflichteten sich, pro Kalenderjahr Waren im Rechnungswert von mindestens 50.000 DM von der Klägerin zu beziehen. Die Lieferungspreise sollten zwischen den Vertragsparteien am Ende eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, vereinbart und für dieses Folgejahr verbindlich festgelegt werden. Die für die Montagegesellschaften in E, H und M tätigen Bereichsleiter waren nach ihren Anstellungsverträgen zur Beachtung dieser Vereinbarungen verpflichtet. Sie bestellten die von der Klägerin hergestellten Waren bei Bedarf in der erforderlichen Menge zu den jeweils gültigen Preisen, indem sie die Verwaltungs-GmbH über ihr Verlangen unterrichteten. Diese sammelte die verschiedenen Aufträge, zeichnete sie auf und gab sie dann geschlossen telefonisch an die Klägerin weiter. Die Verwaltungs-GmbH überwachte die tatsächliche Ausführung der Lieferungen durch die Klägerin, sammelte die Liefer- und Warenbegleitscheine, prüfte die Rechnungen, leitete die Buchungsunterlagen an die in Berlin (West) zentral für alle Gesellschaften geführte Buchhaltung weiter und bezahlte die Rechnungen.

Für die Lieferungen an die Montagegesellschaften beanspruchte die Klägerin die Umsatzsteuerkürzung nach § 1 Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 29. Oktober 1970 (BGBl I 1970, 1481, BStBl I 1970, 1016). Im Anschluß an eine Umsatzsteuersonderprüfung versagte das FA der Klägerin in den Umsatzsteuerbescheiden 1973 bis 1975 Kürzungsansprüche für diese Lieferungen mit der Begründung, die Klägerin habe nicht an einen westdeutschen Unternehmer geliefert. Die Montagegesellschaften erfüllten die Voraussetzungen eines westdeutschen Unternehmers im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BerlinFG nicht, weil ihre im übrigen Geltungsbereich des BerlinFG belegenen Betriebsstätten die Umsatzgeschäfte mit der Klägerin nicht im eigenen Namen abgeschlossen hätten. Die Lieferverträge habe die Klägerin mit den einzelnen Montagegesellschaften, vertreten durch deren in Berlin (West) tätige Geschäftsführer, geschlossen. Die in den im übrigen Geltungsbereich des BerlinFG belegenen Betriebsstätten der Montagegesellschaften tätigen Bereichsleiter seien durch diese Lieferverträge gebunden gewesen. Ihnen habe die erforderliche Selbständigkeit zum Abschluß von Umsatzgeschäften mit der Klägerin gefehlt.

Die Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos.

Die Klägerin verfolgte mit der Klage Kürzungsansprüche im wesentlichen im Zusammenhang mit den Lieferungen an die Montagegesellschaften. Sie machte zur Begründung u. a. geltend: Bei den Lieferverträgen vom 5. Januar 1972 handele es sich um Rahmenverträge, die eine Versorgung mit Waren gleicher Qualität zu günstigen Bedingungen sicherstellen sollten. Das eigentliche Umsatzgeschäft komme erst durch die Bestellung des jeweiligen Bereichsleiters zustande. Dabei habe die im übrigen Geltungsbereich des BerlinFG belegene Betriebsstätte die notwendige Selbständigkeit. Der Bereichsleiter bestimme den Umfang der Bestellung und berate die Geschäftsleitung aufgrund von Nachkalkulationen von Bauvorhaben, bei Verhandlungen über die Preise der von der Klägerin bezogenen Waren.

Die Klage hatte betreffend Umsatzsteuer 1974, 1975 nur insoweit Erfolg, als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) nachgewiesen hatte, daß das FA auch Kürzungsansprüche für Lieferungen an westdeutsche Unternehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BerlinFG nicht berücksichtigt hatte. Soweit die Klägerin wegen der Lieferungen von Waren an die Montagegesellschaften eine Kürzung ihrer geschuldeten Umsatzsteuer begehrte, blieb die Klage dagegen erfolglos. Zur Begründung der Klageabweisung führte das FG u. a. aus, die Klägerin habe insoweit keine Lieferungen an einen westdeutschen Unternehmer ausgeführt. Da sich die Geschäftsleitungen der Montagegesellschaften in den Streitjahren in Berlin (West) befunden hätten, seien die Gesellschaften Berliner Unternehmer (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BerlinFG). Die Montagegesellschaften seien als im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes belegene Betriebsstätten eines Berliner Unternehmers keine westdeutschen Unternehmer im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BerlinFG, weil sie die Umsatzgeschäfte mit der Klägerin nicht im eigenen Namen geschlossen hätten. Die Bereichsleiter hätten nicht das erforderliche Maß an Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit bei dem Bezug der von der Klägerin hergestellten Materialien gehabt. Durch die von der Berliner Zentrale abgeschlossenen Lieferverträge vom 5. Januar 1972 seien ihnen der Lieferant, der Preis und eine Mindestbezugsmenge vorgeschrieben worden. Dagegen falle die Einflußnahme der Bereichsleiter auf die zu liefernde Menge nicht ins Gewicht. Der Abruf der benötigten Menge über die Zentrale bei dem Lieferanten unterscheide sich nicht wesentlich von dem Abruf der benötigten Ware durch einen Polier auf einer größeren Baustelle. Auch eine Beratung durch die Bereichsleiter hinsichtlich der Preise ändere nichts daran, daß diese letztlich zwischen den Berliner Geschäftsführern und der Klägerin ausgehandelt worden seien.

Mit der Revision rügt die Klägerin die unrichtige Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BerlinFG. Sie führt dazu u. a. aus: Als Umsatzgeschäft im Sinne dieser Vorschrift könne nur das Verfügungsgeschäft verstanden werden, weil dies allein der umsatzsteuerrechtlichen Systematik entspreche. Bei den Verfügungsgeschäften hätten die Bereichsleiter im eigenen Namen und deshalb mit einiger Selbständigkeit gehandelt. Dies sei aber auch so, wenn es auf das Verpflichtungsgeschäft ankommen sollte. Die ausschlaggebenden Bestellungen der von der Klägerin gelieferten Waren und damit die Konkretisierung der vorhandenen Rahmenvereinbarungen seien durch die Bereichsleiter erfolgt. Dabei hätten sie sich nur der vorhandenen Büroorganisation der Verwaltungs-GmbH bedient. Diese sei nur als Erklärungsbote anzusehen. Die Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles müsse schließlich zu einer anderen als der vom FG vorgenommenen Beurteilung führen. Im Streitfall seien nämlich alle nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Annahme der Selbständigkeit der Betriebsstätte bedeutsamen Gesichtspunkte vorhanden. Die Selbständigkeit der Bereichsleiter ergebe sich aus der eigenverantwortlichen Auftragsabwicklung in Verbindung mit dem beratenden Einfluß bei der Preisbildung.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG die Umsatzsteuerbescheide 1973 bis 1975 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen zu ändern und die Umsatzsteuerkürzungen nach § 1 Abs. 1 BerlinFG für die Lieferungen an die Montagegesellschaften zu gewähren.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

Umsatzsteuerbescheide 1973 bis 1975

Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das FG hat unangreifbar angenommen, daß die Klägerin keine Kürzung ihrer geschuldeten Umsatzsteuer aufgrund der Lieferungen an die Montagegesellschaften beanspruchen kann.

a). Nach § 1 Abs. 1 BerlinFG kann ein Berliner Unternehmer, der an einen westdeutschen Unternehmer Gegenstände geliefert hat, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,5 v. H. des für diese Gegenstände vereinbarten Entgelts kürzen, wenn die Gegenstände in Berlin (West) hergestellt worden und von dort aus in den übrigen Geltungsbereich des BerlinFG gelangt sind. Westdeutscher Unternehmer im Sinne des BerlinFG ist ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im übrigen Geltungsbereich des BerlinFG hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BerlinFG) oder eine im übrigen Geltungsbereich des BerlinFG belegene Betriebsstätte eines Berliner Unternehmers, wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem anderen Berliner Unternehmer im eigenen Namen abgeschlossen hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BerlinFG).

Die Montagegesellschaften waren nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BerlinFG Berliner Unternehmer, weil sich ihre Geschäftsleitungen in Berlin (West) befanden. Sie konnten mit ihren im übrigen Geltungsbereich des BerlinFG belegenen Betriebsstätten allerdings westdeutscher Unternehmer im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BerlinFG sein, wenn die Betriebsstätte das Umsatzgeschäft mit einem anderen Berliner Unternehmer im eigenen Namen abgeschlossen hatte.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 BerlinFG wegen der von dem zivilrechtlichen Auftreten im eigenen Namen abhängigen umsatzsteuerrechtlichen Selbständigkeit eines bürgerlich-rechtlich weiterhin unselbständigen Unternehmensteils (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1970 V R 119/66, BFHE 100, 330, BStBl II 1971, 122 zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Berlinhilfegesetzes - BHG -) greift der Senat nicht wieder auf. Den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BerlinFG enthaltenen Widerspruch hat die Rechtsprechung durch eine an Sinn und Zweck der Begünstigung ausgerichtete Auslegung weitgehend aufgelöst.

Das FG hat revisionsrechtlich unbedenklich entschieden, daß die Betriebsstätten (§ 16 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -, § 12 der Abgabenordnung - AO 1977 -) der Montagegesellschaften in E, H und M Umsatzgeschäfte mit der Klägerin - einem Berliner Unternehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 1. Teil BerlinFG - nicht im eigenen Namen abgeschlossen haben.

Umsatzgeschäfte im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BerlinFG sind entgegen der Auffassung der Klägerin, die sich dafür auf Rosener/Müller-Kröncke (Betriebs-Berater - BB - 1978, 755) beruft, nicht schon dann von einer Betriebsstätte abgeschlossen worden, wenn sie Lieferungen - also die Verfügungsgeschäfte - im eigenen Namen abgewickelt hat.

Umsatzgeschäft im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BerlinFG 1970 (jetzt § 5 Abs. 2 Nr. 2 BerlinFG 1987 in der Fassung vom 10. Dezember 1986, BGBl I 1986, 2415, BStBl I 1987, 4) ist mehr als der Umsatz. Zum Umsatzgeschäft gehört der Sachverhalt, der der Lieferung zugrunde liegt, einschließlich des Verpflichtungsgeschäfts. Notwendig ist, daß die Betriebsstätte den Sachverhalt, der zur Lieferung geführt hat, selbst gestaltet hat. Dazu muß die Betriebsstätte die Ware selbst für sich (im eigenen Namen) durch einen dazu bevollmächtigten Leiter bestellt und das der Lieferung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft (BFH-Urteil vom 13. April 1967 V 114/64, n. v.; Mößlang in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz [Mehrwertsteuer], 3. Aufl., § 5 BerlinFG Anm. 9) mit Wirkung für den Unternehmer mit einem anderen Berliner Unternehmer abgeschlossen haben. Damit die Betriebsstätte zum Handeln im eigenen Namen befähigt worden ist, muß sie mit einiger Selbständigkeit ausgestattet worden sein (BFH-Urteil vom 31. Januar 1963 V 84/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963, 192). Ein Handeln der Betriebsstätte im eigenen Namen ist nicht vorhanden, wenn die in Berlin (West) tätige Geschäftsleitung (Zentrale) die Ware für die Betriebsstätte bestellt. Es reicht auch nicht aus, daß die Geschäftsleitung in Berlin (West) die Bestellung ausdrücklich oder stillschweigend für ihre Betriebsstätte aufgibt (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 6. Februar 1958 V 308/56 U, BFHE 66, 370, BStBl III 1958, 141; vom 16. Dezember 1966 V 22/64, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1968, 102; vom 17. April 1969 V R 5/66, BFHE 96, 89, BStBl II 1969, 593), weil sonst der Zusatz in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BerlinFG, daß die Betriebsstätte das Umsatzgeschäft "im eigenen Namen" abschließen müsse, überflüssig wäre. Eine Mitwirkung der Geschäftsleitung könnte allenfalls unschädlich sein, wenn sie Willenserklärungen zum Abschluß eines Kaufvertrages ohne eigenen Entscheidungsspielraum für die Betriebsstätte an den Verkäufer lediglich übermittelt. Ob die Betriebsstätte bei einer Mitwirkung der Geschäftsleitung beim Abschluß des Kaufvertrages die notwendige Selbständigkeit besitzt, kann nur aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (BFHE 100, 330, BStBl II 1971, 122).

Diesen Grundsätzen ist die Vorentscheidung gefolgt. Das FG hat ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, daß die Betriebsstätten der Montagegesellschaften in E, H und M nicht die erforderliche Unabhängigkeit für den Abschluß von Umsatzgeschäften im eigenen Namen mit der Klägerin gehabt hatten. Für das Revisionsgericht ist diese Schlußfolgerung tatsächlicher Art mangels durchgreifender Verfahrensrügen bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie möglich ist. Es ist nicht notwendig, daß sie zwingend ist (BFH-Urteil vom 23. September 1977 III R 18/77, BFHE 124, 73, BStBl II 1978, 188).

Das FG hat seine Würdigung aus den von den Geschäftsleitungen der Montagegesellschaften in Berlin (West) mit der Klägerin vereinbarten Lieferungen von Baustoffen, aus den von den Geschäftsleitungen mit der Klägerin fest vereinbarten Preisen für diese Lieferungen sowie aus den Verpflichtungen der Bereichsleiter der Betriebsstätten gewonnen, diese Rahmenverträge zu beachten und den Bedarf bestimmter Baustoffe grundsätzlich durch Bezug bei der Klägerin zu decken. Die den Lieferungen zugrunde liegenden Umsatzgeschäfte mit ihren wesentlichen Vereinbarungen hatten die Geschäftsleitungen in Berlin (West) und nicht die jeweiligen Betriebsstätten in E, H und M im eigenen Namen geschlossen. Demgegenüber hat das FG dem Abruf einzelner Mengen von Baustoffen durch die Bereichsleiter der Betriebsstätten keine rechtserhebliche Bedeutung beigemessen. Die Bestellungen dieser Teilmengen bei der Klägerin wurden wiederum nur durch Mitwirkung der Verwaltungs-GmbH, die die Geschäfte der Montagegesellschaften in Berlin (West) bei Personalunion der Geschäftsführer besorgte, aufgegeben. Die Beratung der Bereichsleiter für künftige Preisverhandlungen zwischen den Geschäftsleitungen der Montagegesellschaften und der Klägerin brauchte das FG nicht als Anzeichen für die von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BerlinFG geforderte Selbständigkeit der Betriebsstätte zu würdigen. Daß die Betriebsstätten der Montagegesellschaften in E, H und M keine sog. Briefkastenfilialen waren und eine wirtschaftlich bedeutsame Aufgabe im Rahmen des Gesamtunternehmens erfüllten, rechtfertigt allein keine andere rechtliche Beurteilung. Die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BerlinFG setzt außer einer wirtschaftlichen Bedeutung der Betriebsstätte ein selbständiges Handeln beim Abschluß von Umsatzgeschäften voraus, an dem es nach der Würdigung des FG im Streitfall gefehlt hat.

Die von der Klägerin beklagte Härte durch eine am Wortlaut der Vorschrift ausgerichtete Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BerlinFG ist nicht vorhanden. Für die Betriebsstätte eines Berliner Unternehmers im übrigen Geltungsbereich des BerlinFG ist es zumutbar, die ohne besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten erfüllbaren Voraussetzungen für einen Kürzungsanspruch zu beachten.

b). Die Entscheidung des FG erweist sich auch aus anderen Gründen nicht als fehlerhaft. Ein Kürzungsanspruch nach § 1 a BerlinFG steht der Klägerin nicht zu, weil sie die in Berlin (West) hergestellten Lieferungsgegenstände nicht in ihre westdeutsche Betriebsstätte verbracht hat. Die Verwaltungs-GmbH oder die Montagegesellschaften waren keine Betriebsstätten der Klägerin. Es handelte sich um umsatzsteuerrechtlich selbständige Unternehmer, die mit der Klägerin nicht organschaftlich verbunden waren.