| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BVerwG-Urteil vom 21.11.1986 (8 C 127.84) BStBl. 1987 II S. 472

Macht der Steuerschuldner mit der Feststellungsklage geltend, der Steuerbescheid sei infolge Bekanntgabefehlers nicht wirksam geworden (Nichtakt), so richtet sich die Zulässigkeit seiner Klage nicht nach der zweiten Alternative des § 43 Abs. 1 VwGO - Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts -, sondern nach der ersten Alternative des § 43 Abs. 1 VwGO (Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses). Bei der Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG braucht nicht angegeben zu werden, "wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können" (§ 122 Abs. 4 Satz 2 AO). Diese Regelung genügt den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes.

VwGO § 43 Abs. 1; GrStG § 27 Abs. 3; AO § 122 Abs. 4 Satz 2; GG Art. 19 Abs. 4, 108 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanzen: VG Karlsruhe vom 1.9.1983 - 6 K 163/83 - VGH Mannheim vom 22.10.1984 - 14 S 2482/83 -

Sachverhalt

I.

Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Wohnungseigentümer. Er wendet sich gegen die Festsetzung der Grundsteuer für 1983 in Höhe der Steuer des Vorjahres von 530,25 DM, welche die Beklagte im Wege der öffentlichen Bekanntmachung durch Veröffentlichung in der Ausgabe des "Mannheimer Morgen" vom 28. Januar 1983 vorgenommen hat. Mit seinem Widerspruch begehrte er, die Nichtigkeit des Bescheids festzustellen, hilfsweise, den Bescheid aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend: Der Bescheid sei unwirksam, weil er nicht den gemäß § 122 Abs. 4 Satz 2 AO erforderlichen Hinweis enthalte, wo der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden könnten. Der Bescheid sei nichtig, weil es an der Verwaltungskompetenz der Beklagten fehle. Die die Verwaltungskompetenz regelnde Vorschrift des § 6 Abs. 2 KAG verstoße gegen Art. 108 Abs. 2 GG. Der Bescheid sei ferner nichtig, weil er auf den Bescheid vom 3. September 1982 Bezug nehme, dieser Bescheid indessen infolge seiner Bekanntgabe allein an den Kläger unwirksam sei. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 3./10. Mai 1983 als unbegründet zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, erstens den Widerspruchsbescheid aufzuheben und zweitens festzustellen, daß die öffentliche Grundsteuerfestsetzung nichtig ist, hilfsweise, die Grundsteuerfestsetzung aufzuheben, durch Urteil vom 1. September 1983 abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 22. Oktober 1984 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Soweit der Kläger beantragt habe, den die Nichtigkeitsfeststellung versagenden Widerspruchsbescheid aufzuheben, seien Klage und Berufung unbegründet. Mit dem Widerspruch gegen einen Steuerbescheid könne nur dessen Aufhebung, nicht dagegen die Feststellung dessen Nichtigkeit begehrt werden.

Der Antrag, die Nichtigkeit des Grundsteuerbescheids festzustellen, sei gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, aber ebenfalls unbegründet.

Der Grundsteuerbescheid sei nicht wegen Verstoßes gegen § 122 Abs. 4 Satz 2 AO unwirksam. Bei der öffentlichen Festsetzung der Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 GrStG sei die Vorschrift des § 122 Abs. 4 Satz 2 AO, nach der in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben sei, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können, nicht zwingend anzuwenden.

Der Grundsteuerbescheid sei nicht wegen Fehlens der Verwaltungskompetenz der Beklagten nichtig. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Oktober 1981 habe den Gemeinden die Kompetenz zur Festsetzung und Erhebung der Realsteuern übertragen. Diese Vorschrift stehe mit Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG in Einklang. Daß der Bund an dem Aufkommen der Gewerbesteuer durch eine Umlage beteiligt sei, ändere an der Anordnung des Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG, derzufolge hinsichtlich der den Gemeinden allein zufließenden Steuern die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen werden könne, nichts.

Der Grundsteuerbescheid sei auch nicht deshalb nichtig, weil er inhaltlich auf den Grundsteuerbescheid vom 3. September 1982 Bezug nehme. Der Grundsteuerbescheid vom 3. September 1982 sei wirksam. Er habe nicht in einer besonderen Ausfertigung auch der Ehefrau des Klägers bekanntgegeben werden müssen. Dieser Bescheid sei nämlich, wie sich aus dem Adressenfeld ergebe, allein an den Kläger gerichtet. Nur der Kläger werde entsprechend dem Wortlaut des Bescheids nach einer Auswahl unter den in Frage kommenden Steuerschuldnern als Gesamtschuldner für den gesamten Steuerbetrag in Anspruch genommen. Zwar seien in Nr. 1 des Bescheids unter der Überschrift "Steuerschuldner" der Kläger und seine Ehefrau als Grundstückseigentümer zu je 1/2 genannt. Aus dem Zusammenhang des Bescheids ergebe sich indessen, daß damit nicht die zur Steuer herangezogene Person bezeichnet werde.

Der hilfsweise auf die Aufhebung des Grundsteuerbescheids gerichtete Antrag sei ebenfalls unbegründet. Gegen die öffentliche Grundsteuerfestsetzung, die die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids habe, bestünden keine durchgreifenden Bedenken.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Klägers, mit welcher dieser die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt und sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt in der Beurteilung des Klageantrags zu 2 kein Bundesrecht. In der Beurteilung des Klageantrags zu 1 verletzt es zwar Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat aber insoweit die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Die mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Anfechtungsklage ist entgegen der Annahme des Berufungsurteils nicht unbegründet, sondern unzulässig. Der Kläger greift mit diesem Klageantrag den Widerspruchsbescheid an, mit dem die Beklagte seinen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der öffentlichen Grundsteuerfestsetzung abgelehnt hat. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Nichtigkeit der öffentlichen Grundsteuerfestsetzung festzustellen, könnte der Kläger jedoch allenfalls im Wege der Verpflichtungsklage erwirken. Einen Verpflichtungsantrag hat der Kläger indessen nicht gestellt. Die statt dessen erhobene isolierte Anfechtungsklage ist unzulässig. Für die bloße Aufhebung des Widerspruchsbescheids ohne gleichzeitiges Verpflichtungsverlangen steht dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite (vgl. Urteil vom 15. August 1974 BVerwG III C 74.72, BVerwGE 47, 7 <12>).

Das mit dem Klageantrag zu 2 (Hauptantrag) verfolgte Begehren, die Nichtigkeit des die öffentliche Grundsteuerfestsetzung regelnden Bescheids festzustellen, hat das Berufungsgericht zutreffend als unbegründet erkannt. Die Annahme des Berufungsurteils, die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sei zulässig, entspricht der Rechtslage. Das ist, soweit der Kläger den Grundsteuerbescheid für nichtig hält, nicht zweifelhaft, gilt aber in gleicher Weise auch, soweit der Kläger den Grundsteuerbescheid für nicht wirksam geworden hält. Wäre bei der Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG die Bekanntgabevorschrift des § 122 Abs. 4 Satz 2 AO zu befolgen, so wäre der hier in Rede stehende Grundsteuerbescheid mit der Folge fehlerhaft bekanntgegeben worden, daß er nach § 124 Abs. 1 AO den Adressaten gegenüber Wirksamkeit nicht erreicht hätte (vgl. Obermayer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 41 Rdn. 87, 88, 91). Es handelte sich dann um einen rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (Nichtakt), der in seiner rechtlichen Unwirksamkeit einem nichtigen Verwaltungsakt gleicht. Den Erfordernissen eines hinreichenden Rechtsschutzes entspricht es, auch mit Blick auf ihn die Feststellungsklage des § 43 Abs. 1 VwGO für statthaft zu halten. Mit einer solchen Klage wird dann freilich nicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts - zweite Alternative des § 43 Abs. 1 VwGO -, sondern die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses - erste Alternative des § 43 Abs. 1 VwGO - begehrt, und zwar die Feststellung, daß der Verwaltungsakt nicht wirksam (geworden) ist und deshalb die mit ihm beabsichtigte Regelung nicht erreicht hat. Diese Zuordnung zur ersten Alternative des § 43 Abs. 1 VwGO hat, wie hinzugefügt werden mag, Auswirkungen auf die Prüfung des Rechtsschutzinteresses. Ein nichtiger belastender Verwaltungsakt begründet in aller Regel einen Rechtsschein zu Lasten des Adressaten; deshalb ist regelmäßig das Rechtsschutzinteresse des Adressaten für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage ohne weiteres gegeben. Bei einem Nichtakt trifft das nicht mit gleicher Regelmäßigkeit zu. Das führt allerdings im vorliegenden Fall nicht auf Bedenken. Die vom Kläger beanstandete Grundsteuerfestsetzung ist öffentlich bekanntgemacht und daher - darin dem nichtigen Verwaltungsakt vergleichbar - zumindest scheinbar rechtswirksam geworden. Angesichts dessen ist an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse des Klägers nicht zu zweifeln.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Grundsteuerbescheid sei wirksam, weil seine Bekanntgabe ohne Rechtsfehler erfolgt sei. Bei der Grundsteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung sei es nicht - wie nach § 122 Abs. 4 Satz 2 AO bei der öffentlichen Bekanntmachung eines schriftlichen Verwaltungsakts - geboten, anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Das entspricht der Rechtslage.

§ 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG gestattet, bei den Steuerschuldnern, die für das jeweilige Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, diese Steuer durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen. Die Vorschrift erleichtert für ihren Anwendungsbereich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (nicht erst die Bekanntgabe, sondern bereits) die Festsetzung der Steuer. Darauf ist § 122 Abs. 4 Satz 2 AO nicht anwendbar. Die dort getroffene Regelung ergänzt § 122 Abs. 3 Satz 1 AO. Diese setzt voraus, daß ein individuell existierender Verwaltungsakt - "Bescheid" - (lediglich) in vereinfachter Weise bekanntgegeben wird. Darüber geht § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG hinaus. In seinem Geltungsbereich bedarf es nicht einmal der individuellen Festsetzung. Infolgedessen ist auch für eine Heranziehung des § 122 Abs. 4 Satz 2 AO kein Raum. Da die individuelle Festsetzung entfällt, fehlt "der Verwaltungsakt", der irgendwo "eingesehen werden" könnte. § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG regelt dementsprechend abschließend, in welcher Weise bei der von ihm zugelassenen erleichterten Steuerfestsetzung zu verfahren ist; einer zusätzlichen Angabe bedarf es nicht.

Entgegen der Revision genügt § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG mit diesem Inhalt den Anforderungen des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes. Die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung trifft auf vorinformierte Bürger. Die betroffenen Grundeigentümer wissen infolge der letzten ihnen individuell bekanntgegebenen schriftlichen Steuerbescheide, daß sie von der Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden. Aufgrund der ihnen individuell bekanntgegebenen Bescheide des Finanzamts (Einheitswertbescheid, Steuermeßbescheid) kennen sie die für sie als maßgebend festgesetzten Besteuerungsgrundlagen (persönliche und sachliche Steuerpflicht, Steuermeßbetrag; § 184 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO). Die daran anknüpfenden Grundsteuerbescheide der Gemeinde haben nur einen geringen Regelungsinhalt. Mit ihnen werden lediglich der in der Haushaltssatzung bestimmte, öffentlich bekanntgemachte Hebesatz auf den im Steuermeßbescheid festgesetzten Steuermeßbetrag angewendet (§ 25 Abs. 1 GrStG). Diesen Vorgang können die betroffenen Grundeigentümer im Fall der Grundsteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung anhand des ihnen zuletzt individuell bekanntgegebenen Steuerbescheids feststellen. Ist dieser Bescheid abhanden gekommen, so ist es den Betroffenen zuzumuten, von der Gemeinde eine entsprechende Auskunft einzuholen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (§ 89 AO). Bestand für einen betroffenen Grundeigentümer ausnahmsweise, z. B. infolge Wohnsitzes oder Aufenthalts in einer anderen Gemeinde, nicht die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von der Grundsteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung Kenntnis zu nehmen, kann im Fall der Versäumung der Widerspruchsfrist der Rechtsschutz durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährleistet werden (§§ 70 Abs. 2, 60 VwGO).

Die mit dem Klageantrag zu 2 im übrigen verfolgte Nichtigkeitsfeststellungsklage und die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend als unbegründet erkannt.

Das Berufungsgericht hat in Anwendung und Auslegung irrevisiblen Landesrechts und damit mit Bindung für das Revisionsgericht (§§ 137, Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO) angenommen, § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Oktober 1981 (GBl. S. 518) habe den Gemeinden die Kompetenz zur Festsetzung und Erhebung der Realsteuern übertragen. Der Kläger macht geltend, es fehle an den Voraussetzungen des Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG für die Ermächtigung zur Übertragung der Verwaltungskompetenz. Gemäß Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG könne ein Landesgesetz die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltungskompetenz den Gemeinden nur hinsichtlich solcher Steuern übertragen, die den Gemeinden allein zuflössen. Daran fehle es, weil der Bund aufgrund des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1587) durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt sei. Das geht schon deshalb fehl, weil das Gemeindefinanzreformgesetz zwar zugunsten von Bund und Ländern eine Gewerbesteuerumlage, nicht dagegen aber eine Grundsteuerumlage eingeführt hat. Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß die Ermächtigung der Länder für die Übertragung der Verwaltungskompetenz in Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG an die Ertragshoheit für die Steuern anknüpft und daß die Ertragshoheit für die Gewerbesteuer trotz der Gewerbesteuerumlage bei den Gemeinden verblieben ist (Urteil vom 29. September 1982 BVerwG 8 C 48.82, Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 6 S. 6 <10>).

Ebensowenig verletzt die Annahme des Berufungsurteils Bundesrecht, der individuell bekanntgegebene Grundsteuerbescheid vom 3. September 1982, auf den sich die umstrittene, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte Grundsteuerfestsetzung inhaltlich bezieht, sei wirksam. Ob ein gegen mehrere Gesamtschuldner gerichteter zusammengefaßter Steuerbescheid im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 AO im Jahr 1982 mit inhaltsgleichen Ausfertigungen jedem Gesamtschuldner und deshalb auch der Ehefrau des Klägers individuell hätte bekanntgegeben werden müssen, bedarf keiner Entscheidung. Einer Bekanntgabe dieses Bescheids auch an die Ehefrau des Klägers bedurfte es bereits deshalb nicht, weil die Beklagte mit diesem Bescheid, wie das Berufungsgericht mit Bindung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat, von den in Frage kommenden beiden Gesamtschuldnern allein den Kläger als Gesamtschuldner für den gesamten Steuerbetrag in Anspruch genommen hat, ein zusammengefaßter Steuerbescheid mithin nicht gegeben ist. Ob der Grundsteuerbescheid vom 3. September 1982 fehlerhaft ist, ist für die rechtliche Beurteilung der umstrittenen, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgten Grundsteuerfestsetzung ohne Belang.

Die von der Revision mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1985 geltend gemachten Verfahrensrügen sind unbeachtlich, weil sie nach Ablauf der bis zum 15. Februar 1985 verlängerten Revisionsbegründungsfrist erhoben sind (§ 139 Abs. 1 VwGO).