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BFH-Urteil vom 3.2.1987 (IX R 20/83) BStBl. 1987 II S. 585

Die Übertragung eines Bausparguthabens von einer Bausparkasse auf eine andere Bausparkasse ohne Eintritt in die Rechte und Pflichten aus dem Bausparvertrag ist eine wohnungsbauprämienschädliche Zurückzahlung von Bausparbeiträgen.

WoPG 1975/1977 § 2 Abs. 2 Satz 3, § 5 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1; WoPDV § 1a; EStDV § 32.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1984, 152)

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte und erhielt Wohnungsbauprämien für 1975 bis 1978 in Höhe von insgesamt 1.503,20 DM für von ihm an die Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot (GFW) aufgrund eines mit dieser Bausparkasse abgeschlossenen Bausparvertrags geleistete Bausparbeiträge. Am 31. März 1980 übertrug der Kläger sein Bausparguthaben bei der GFW auf die Bausparkasse Beamtenheimstättenwerk (BHW). Zuvor hatte das BHW dem Kläger mit Schreiben vom 24. März 1980 mitgeteilt, daß die Übertragung eines Bausparvertrags von einer auf eine andere Bausparkasse nach § 32 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) bzw. § 1 a der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV) unter Aufrechterhaltung der Steuer- und Prämienvergünstigung nur zwischen öffentlichen Bausparkassen möglich sei, nicht aber im Verhältnis zwischen privaten Bausparkassen und/oder privaten und öffentlichen Bausparkassen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -), vom Kläger um "Zustimmung" zur Übertragung des Bausparguthabens gebeten, hatte den Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 1980 auf die Verpflichtungen der übernehmenden Bausparkasse hingewiesen.

Mit Bescheid vom 8. Mai 1980 forderte das FA die gewährten Wohnungsbauprämien zurück. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 152 veröffentlicht ist, hat durch Anfrage beim BHW festgestellt, dieses sei in die Rechte und Pflichten des vom Kläger mit der GFW abgeschlossenen Bausparvertrags nicht eingetreten. Das BHW habe sich lediglich verpflichtet, darüber zu wachen, daß der überwiesene Betrag nicht erneut als steuer- und prämienbegünstigte Aufwendung behandelt und während der steuerlichen Bindungsfrist ausschließlich wohnungswirtschaftlich verwendet werde. Es sah in der Übertragung des Bausparguthabens an das BHW eine prämienschädliche Guthabenauszahlung innerhalb der Bindungsfrist von sieben Jahren (§ 5 Abs. 2 Satz 3, § 2 Abs. 2 Satz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes - WoPG -). Die Voraussetzung des § 1 a WoPDV, wonach die Übertragung des Bausparguthabens auf eine andere Bausparkasse dann nicht als Rückzahlung der Bausparbeiträge gilt, wenn die übernehmende Bausparkasse in die Rechte und Pflichten aus dem Bausparvertrag eintritt, habe nicht vorgelegen.

Dagegen richtet sich die vom FG gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassene Revision des Klägers, mit der Verletzung des § 5 Abs. 2 WoPG und des § 1 a WoPDV gerügt wird. Für eine Übertragung des Bausparvertrags i. S. des § 1 a WoPDV sei ein Eintritt der übernehmenden Bausparkasse in alle Rechte und Pflichten aus dem früheren Vertrag nicht erforderlich. Nach Sinn und Zweck des § 1 a WoPDV müsse genügen, daß die übernehmende Bausparkasse in die Rechte und Pflichten eintrete, die eine Sicherstellung des Subventionszwecks erreichbar machten. Dies Voraussetzung sei erfüllt, da das Guthaben unmittelbar von der GFW an das BHW überwiesen worden sei und das BHW durch sein Schreiben klargestellt habe, daß es in die Rechte und Pflichten aus dem früheren Bausparvertrag eintrete, welche die gesetzliche Zweckverwendung garantiert.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG, den Rückforderungsbescheid des FA und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Eine Vertragsübertragung i. S. des § 1 a WoPDV liege nur bei Überleitung eines Bausparvertrags von einer auf eine andere öffentlich-rechtliche Bausparkasse vor. Die Erklärung des BHW könne nicht als Eintritt in die Rechte und Pflichten des Klägers mit der GFW angesehen werden.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Rückforderungsbescheid des FA und die ihn bestätigende Einspruchsentscheidung verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 1 WoPG ist die nach § 4 WoPG gewährte Prämie an das FA zurückzuzahlen, wenn sie und die Bausparbeiträge nicht zu dem vertragsmäßigen prämienbegünstigten Zweck verwendet werden. Voraussetzung für die Prämienbegünstigung von Bausparbeiträgen ist u. a. nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WoPG, daß vor Ablauf der Bindungsfrist weder die Bausparsumme noch geleistete Beiträge ganz oder zum Teil ausgezahlt bzw. zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden.

Die Übertragung des bei der GFW angesammelten Guthabens auf das BHW ist als Zurückzahlung der Bausparbeiträge zu werten. Eine Zurückzahlung i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 3 WoPG liegt nicht nur dann vor, wenn der Bausparer die zuvor geleisteten Beiträge an sich selbst zurückzahlen läßt, sondern auch dann, wenn die Bausparkasse auf Verlangen des Bausparers oder aufgrund einer Vereinbarung mit ihm die geleisteten Beiträge an einen vom Bausparer benannten Dritten auszahlt. Mit der Anweisung, das Guthaben an einen Dritten auszuzahlen, verfügt der Bausparer vorab über die weitere Verwendung des Guthabenbetrags. Die unmittelbare Überweisung an den Dritten ist prämienrechtlich nicht anders als die Überweisung an den Bausparer selbst zu beurteilen.

Eine prämienschädliche Zurückzahlung von Beiträgen in diesem Sinne liegt grundsätzlich auch vor, wenn das Guthaben auf Geheiß des Bausparers von der Bausparkasse, an die er die Beiträge geleistet hat, auf eine andere Bausparkasse übertragen wird. Nach § 1 a WoPDV gilt die Übertragung eines Bausparguthabens von einer auf eine andere Bausparkasse nur dann nicht als Rückzahlung geleisteter Bausparbeiträge, wenn der Bausparvertrag auf die andere Bausparkasse übertragen wird und diese sich gegenüber dem Bausparer und der übertragenden Bausparkasse verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten. Die Voraussetzungen des § 1 a WoPDV sind jedoch nicht erfüllt. Es kann offenbleiben, ob § 1 a WoPDV nur bei Vertragsübertragungen zwischen öffentlichen Bausparkassen gilt. Denn es ist jedenfalls nicht zu einer Übertragung des Bausparvertrags zwischen dem Kläger und der GFW auf das BHW und zum Eintritt des BHW in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gekommen. Aus der Erklärung des BHW ergibt sich eindeutig, daß nicht der zwischen der GFW und dem Kläger abgeschlossene Bausparvertrag auf das BHW übergegangen ist, sondern daß es - worauf auch das FA zutreffend hingewiesen hat - zum Abschluß eines anderen Bausparvertrags zwischen dem BHW und dem Kläger gekommen ist. Durch die Erklärungen des BHW zur Überwachung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung des übernommenen Guthabens und zur Vermeidung einer erneuten Geltendmachung des Guthabens als prämienbegünstigte Bausparbeiträge werden die Voraussetzungen des § 1 a WoPDV nicht erfüllt (ebenso Dasske, Betriebs-Berater 1981, 730, und Stäuber/Walter, Kommentar zum Wohnungsbau-Prämiengesetz, 10. Aufl., 1986, Tz. 198; vgl. auch Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 10 EStG Anm. 483; Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 10 Rdnrn. 80 bis 81, und Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 10 Anm. 197 und § 2 WoPG Anm. 22). Die Voraussetzungen des § 1 a WoPDV sind somit nicht gegeben. Es bleibt daher bei dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 3 WoPG, daß die Rückzahlung der Beiträge vor Ablauf der Festlegungsfrist schädlich ist.