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BFH-Beschluß vom 4.8.1987 (VII S 17/87) BStBl. 1987 II S. 719

Der Streitwert eines Verfahrens wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft beträgt 6.000 DM.

GKG § 13.

Sachverhalt

[Der Beschluß wurde ohne Sachverhalt veröffentlicht]

Entscheidungsgründe

Mit Urteil vom 30. April 1987 VII K 1/87 hob der Senat eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) und eine Einspruchsentscheidung der Beklagten (Oberfinanzdirektion - OFD -) auf und verpflichtete die OFD, der Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) eine neue vZTA mit einem bestimmten Inhalt zu erteilen. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beantragten mit Schreiben vom 16. Juni 1987, den Gegenstandswert festzusetzen.

In gerichtlichen Verfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO -). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 6.000 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Voraussetzungen der letztgenannten Regelung liegen im vorliegenden Fall vor. Der Gegenstandswert für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin mit Bezug auf die von der OFD erteilte vZTA ist daher auf 6.000 DM festzusetzen.

Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert eines Verfahrens wegen einer vZTA 4.000 DM (vgl. Beschlüsse vom 2. August 1977 VII K 6/76, BFHE 123, 12, und vom 20. Juli 1982 VII B 154/81, BFHE 136, 195). Diese Rechtsprechung hat der Senat unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. damit begründet, daß im Regelfall genügende Anhaltspunkte für die finanzielle Bedeutung eines Verfahrens wegen einer vZTA fehlen. Auch im vorliegenden Fall trifft das zu. Daher ist der Gegenstandswert aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu entnehmen und entsprechend der aufgrund des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl I, 2326) eingetretenen Änderung auf 6.000 DM festzusetzen.