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BFH-Urteil vom 26.11.1987 (V R 130/82) BStBl. 1988 II S. 124

Meldet das FA nichttitulierte Umsatzsteuerforderungen in einer Summe zur Konkurstabelle an, so ist die Anmeldung wirksam erfolgt, wenn durch den Inhalt der Anmeldung sichergestellt ist, daß nur bestimmte Sachverhalte erfaßt sind, die zur Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände des UStG geführt haben, auf denen die Umsatzsteuerforderungen beruhen (Fortführung des BFH-Urteils vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471). Dies ist bei einer durch Betrag und Zeitraum bezeichneten Umsatzsteuerforderung regelmäßig der Fall.

AO 1977 § 251 Abs. 2, 3; FGO § 115 Abs. 1, § 155; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5 Satz 1; UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1; KO §§ 139, 141 Abs. 1, § 146 Abs. 1, 4, 5, §§ 148, 191 Abs. 2; ZPO § 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1983, 218)

Sachverhalt

I.

Über das Vermögen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist am ... 1979 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat zur Konkurstabelle als bevorrechtigte Forderungen angemeldet:

Umsatzsteuer 1977 in Höhe von ... DM

Umsatzsteuer 1978 in Höhe von ... DM

Umsatzsteuer 1979 in Höhe von ... DM.

In Höhe eines Betrages von 305.860,05 DM aus der Umsatzsteuerforderung 1977 hat der Konkursverwalter Widerspruch erhoben. Durch Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) hat das FA daraufhin "die zur Tabelle angemeldeten Umsatzsteuerforderungen 1977 in Höhe von 305.860,05 DM als bevorrechtigte Konkursforderung mit dem Fälligkeitstag vom ... 1979 festgestellt". Zur Begründung hat das FA ausgeführt, der streitige Betrag beruhe auf Umsätzen aus der Veräußerung von ... vom Kläger erstellten Wohnungen eines bestimmten Objekts; diese seien entgegen der Auffassung des Konkursverwalters nicht im Kalenderjahr 1976, sondern im Kalenderjahr 1977 zu versteuern, weil in diesem Kalenderjahr der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Wohnungen liege.

Nachdem der Konkursverwalter gegen den Feststellungsbescheid Einspruch eingelegt hatte, wurde das Konkursverfahren nach Annahme eines Zwangsvergleichs 1980 wieder aufgehoben. Der Zwangsvergleich sah für die nicht bevorrechtigten Konkursforderungen eine Quote von ... v.H. vor; die streitige Forderung des FA wurde bis zu einer Höhe von 305.860,05 DM durch eine Bankbürgschaft abgesichert.

Mit der vom Kläger erhobenen Klage begehrte dieser die ersatzlose Aufhebung des Feststellungsbescheids. Er führte aus, die Umsatzsteuer für die streitigen Objekte sei keine bevorrechtigte Konkursforderung. Die Objekte seien bereits 1976 fertiggestellt gewesen. Die Umsatzsteuer für sie sei am 10. Januar 1978 fällig geworden. Das FA habe nämlich durch Vorauszahlungsbescheid vom 28. November 1977 eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 997.145,40 DM festgesetzt.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) folgte zwar der Auffassung des Klägers, daß die streitigen Umsätze im Jahr 1976 ausgeführt worden seien, nahm aber gleichwohl an, daß es sich bei der hierauf beruhenden Umsatzsteuer um eine bevorrechtigte Konkursforderung i.S. des § 61 Abs. 1 Nr. 2 der Konkursordnung (KO) handele.

Bei dem Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des nach § 251 Abs. 3 AO 1977 ergangenen Feststellungsbescheids sei Streitgegenstand nicht ein Umsatzsteuerbescheid 1977 - einen solchen habe das FA bisher nicht erlassen -, sondern der Teilbetrag einer Steuerforderung, die das FA als "Umsatzsteuer 1977" zur Konkurstabelle als bevorrechtigte Forderung angemeldet habe. § 251 Abs. 3 AO 1977 lehne sich ausdrücklich an das Recht des Konkursverfahrens an. Entsprechend § 139 KO sei daher bei der Anmeldung zur Konkurstabelle die Gesamtheit der Tatbestände anzugeben, aus denen sich der Anspruch ergebe. Es genüge, wenn die Gläubiger durch den Inhalt der Anmeldung die Möglichkeit erlangt hätten, den Schuldgrund zu erkennen. Durch die Anmeldung von Umsatzsteuer 1977 in einer bestimmten Höhe habe das FA die Gesamtheit der Lebenssachverhalte bezeichnet, die zu einer entsprechenden Steuer führten. Die sich aus diesen Lebenssachverhalten ergebenden Steuerforderungen nähmen dann am Konkursverfahren teil, gleichviel, ob es sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung tatsächlich um eine Umsatzsteuer des Jahres 1977 oder um die eines anderen Veranlagungszeitraums handle. Im vorliegenden Fall sei unter den Beteiligten unstreitig, daß die fragliche Umsatzsteuerforderung auf der Erstellung und Veräußerung der ... Wohnungen beruhe; die sich aus diesem Lebenssachverhalt ergebenden Umsatzsteuerbeträge nähmen am Konkursverfahren teil. Sie seien im Jahr 1976 entstanden, weil der Kläger die Leistung in diesem Jahr erbracht habe.

Die Umsatzsteuerforderung in Höhe von 305.860,05 DM sei auch gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO als betagte Forderung i.S. des § 65 KO bevorrechtigt. Die Forderung sei nicht bereits nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 bis 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 nach ihrer Voranmeldung, Erklärung oder Festsetzung fällig geworden. Der Kläger habe die streitigen Umsätze weder in seine Umsatzsteuervoranmeldungen noch in seine Umsatzsteuererklärung für 1976 aufgenommen. Darin seien nur Umsätze enthalten, die im Rahmen der Betriebsprüfung im Juni 1977 für das Kalenderjahr 1976 als steuerpflichtig festgestellt worden seien. Die streitigen Umsätze seien erst in der berichtigten Umsatzsteuererklärung vom ... (also nach Konkurseröffnung) enthalten. Auch das FA habe die Umsatzsteuer aus dem fraglichen Lebenssachverhalt niemals festgesetzt. Jahresveranlagungen seien für 1976 und 1977 bisher nicht durchgeführt worden. Bei der Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1976 vom 28. November 1977 über 997.175,40 DM handle es sich um die Auswertung des Betriebsprüfungsberichts vom Juli 1977, der die streitigen Umsätze gerade nicht dem Jahr 1976 zugeordnet habe.

Die streitigen Umsatzsteuerbeträge seien daher im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstanden, aber noch nicht fällig gewesen. Als betagte Forderungen gälten sie nach § 65 KO mit der Eröffnung des Konkursverfahrens als fällig.

Mit der Revision beantragt der Kläger sinngemäß, das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung sowie den Feststellungsbescheid vom ... insoweit aufzuheben, als für die Forderung in Höhe von 305.860,05 DM das Konkursvorrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO festgestellt worden ist.

Das FA beantragt, die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

Es hat darüber hinaus Zweifel an der Zulässigkeit der Revision, da der nach § 148 KO zu ermittelnde Streitwert die Revisionssumme von 10.000 DM nicht erreiche.

Entscheidungsgründe

II.

1. Die als Streitwertrevision (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) eingelegte Revision des Klägers ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Streitgegenstandes die nach Art. 1 Nr. 5 Satz 1 des für den Streitfall anzuwendenden Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFHEntlG - (BGBl I 1975, 1861, BStBl II 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I 1980, 1147, BStBl I 1980, 462) erforderliche Revisionssumme von 10.000 DM.

Für die Ermittlung des Rechtsmittelstreitwertes ist im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des FA § 148 KO nicht anwendbar. Diese Vorschrift stellt für den Konkursfeststellungsprozeß des § 146 KO, der nach seinem Absatz 5 auch das Feststellungsverfahren i.S. des § 251 Abs. 3 AO 1977 einschließt, eine Sonderregelung zu den allgemeinen Vorschriften der §§ 2 f. der Zivilprozeßordnung (ZPO) für den Fall auf, daß Teilungs- und Schuldenmasse noch nicht feststehen und vom Prozeßgericht abzuschätzen sind (Jäger, Konkursordnung, 8. Aufl., § 148 Anm. 2). Im Streitfall steht - nach Abschluß des Konkursverfahrens durch den vor Klageerhebung und Einlegung der Revision vom Amtsgericht bestätigten Zwangsvergleich - die Teilungsmasse fest; streitig ist, ob der vom FA geltend gemachten und gemäß § 191 Abs. 2 KO gesicherten Umsatzsteuerforderung 1977 in Höhe von 305.860,05 DM der Vorrang nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO zukommt und sie demgemäß in voller Höhe zu befriedigen ist oder ob sie als einfache Konkursforderung nur mit der durch den Zwangsvergleich festgelegten Quote an der Verteilung teilnimmt. Demgemäß bestimmt sich der Streitwert über § 155 FGO i.V.m. § 3 ZPO zumindest nach dem Mehrbetrag, der sich bei der Feststellung des Vorrechts der vom FA geltend gemachten Forderungen über die Vergleichsquote für einfache Konkursforderungen hinaus ergeben würde. Da diese lediglich ... v.H. beträgt, übersteigt die Differenz zu 305.860,05 DM jedenfalls die Revisionssumme von 10.000 DM.

2. Die Revision ist unbegründet.

Der Senat versteht den Revisionsangriff des Klägers dahin, daß er einen Verstoß gegen § 251 Abs. 3 AO 1977 i.V.m. § 139 Satz 1, § 146 Abs. 4 KO rügt. Er macht geltend, das FG habe zu Unrecht angenommen, daß die in § 139 KO vorgeschriebene Angabe des Betrages und des Grundes der Forderung dem Konkursrecht folge; vielmehr handle es sich um eine steuerrechtliche Vorfrage, die nach steuerrechtlichen Bestimmungen zu beantworten sei. Danach beinhalte die vom FA angemeldete Umsatzsteuerforderung 1977 entsprechend den Ausführungen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. September 1976 V R 109/73 (BFHE 120, 562, BStBl II 1977, 227) einen zeitraumbezogenen Zahlungsanspruch; da das FG zu dem Ergebnis gekommen sei, in Höhe von 305.860,05 DM handle es sich um eine im Jahr 1976 entstandene Umsatzsteuerforderung, hätte es den Feststellungsbescheid als rechtswidrig aufheben müssen, da eine Umsatzsteuerzahlungsforderung 1977 insoweit nicht bestehe; das Vorrecht nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 KO gelte für sie nicht.

Dem ist nicht zu folgen. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, daß sich der Inhalt des Feststellungsbescheids i.S. des § 251 Abs. 3 AO 1977 nach Konkursrecht richtet, denn die Finanzbehörde macht - wie § 251 Abs. 3 AO 1977 voraussetzt - einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Konkursforderung geltend; aus § 251 Abs. 2 AO 1977 folgt, daß nach Konkurseröffnung für die Geltendmachung aller Steuerforderungen gegen den Gemeinschuldner oder gegen die Konkursmasse die Vorschriften der KO maßgeblich sind. Dies ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602, und vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545) und Literatur (vgl. Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 251 Anm. 1; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., D 1 vor § 249 AO 1977; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., § 139 Anm. 10). Die Anmeldung einer Forderung zur Konkurstabelle ist eine besondere Form der gerichtlichen Geltendmachung; sie führt auf die Prüfung und die Feststellung einer Konkursforderung und damit auf die Teilnahme an der konkursmäßigen Befriedigung hin (Urteil in BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545). Die Anmeldung einer Steuerforderung zur Konkurstabelle durch das FA ist demnach kein auf die Festsetzung einer entstandenen Steuer gerichteter Steuerbescheid (BFH-Urteil vom 29. Juni 1965 VI 13/64 S, BFHE 82, 678, BStBl III 1965, 491; Weiß, Anmerkung in Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1984, 186). Ihr steht nicht entgegen, daß die Steuerforderung bei Konkurseröffnung noch nicht im Sinn des § 38 AO 1977 entstanden war; für die Geltendmachung einer Steuerforderung als Konkursforderung ist es vielmehr ausreichend, wenn sie im Sinn des § 3 Abs. 1 KO im Zeitpunkt der Konkurseröffnung begründet war (BFH-Urteile vom 23. August 1978 II R 16/76, BFHE 126, 122, BStBl II 1979, 198, und vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226).

3. Werden - wie im Streitfall - zur Konkurstabelle angemeldete nichttitulierte Steuerforderungen im Prüfungstermin bestritten, so kann der Gläubiger die Feststellung gegen den Bestreitenden betreiben (§ 146 Abs. 1 Satz 1 KO); dies geschieht durch die Feststellung des FA gemäß § 251 Abs. 3 AO 1977. Diese Feststellung kann gemäß § 146 Abs. 4 KO nur auf den Grund gestützt und nur auf den Betrag gerichtet werden, der in der Anmeldung oder in dem Prüfungstermin angegeben ist (§ 146 Abs. 5 KO; Urteil in BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545); ihre Überprüfung durch das FG ist in gleicher Weise beschränkt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471).

Die Vorentscheidung hat diese Grundsätze nicht verletzt. Grund der Forderung (§ 139 Satz 1, § 146 Abs. 4 KO) ist der Sachverhalt, auf dem die Forderung beruht. Das ist, soweit die Forderung nicht bereits durch Steuerbescheid festgesetzt ist (sog. titulierte Forderung, § 146 Abs. 6 KO), bei der Umsatzsteuer der einzelne Lebenssachverhalt, der den gesetzlichen Tatbestand erfüllt hat, denn bei der Umsatzsteuer entstehen - anders als etwa bei der Einkommensteuer gemäß § 2 des Einkommensteuergesetzes - die sich aus der Verwirklichung der im UStG enthaltenen Tatbestände ergebenden Steuerbeträge, unbeschadet der Zusammenfassung bei der Steuerberechnung, gesondert (Urteil in BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471). Hieraus folgt allerdings nicht, daß die wirksame Anmeldung einer nichttitulierten Umsatzsteuerforderung zur Konkurstabelle erfordere, daß das FA die einzelnen umsatzsteuerrechtlich erheblichen Sachverhalte anführt und näher beschreibt (z.B. Umsatzsteuer aus Verkauf bestimmter Waren zu einem bestimmten Preis). Ausreichend, aber auch erforderlich ist, daß der Inhalt der Anmeldung die für die Erörterung der einzelnen Forderungen im Prüfungstermin (§ 141 Abs. 1 KO) notwendige Individualisierung einzelner Sachverhalte ermöglicht, so daß sichergestellt ist, daß nur bestimmte in der Anmeldung durch die Angabe einer Summe begrenzte Sachverhalte erfaßt sind. Andernfalls könnte nicht geprüft werden, ob die angemeldete und im Prüfungsverfahren erörterte Forderung mit der den Gegenstand des Feststellungsstreits nach § 146 KO bildenden Forderung identisch ist (vgl. Urteil in BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545; s. auch bereits BFH-Urteil vom 8. Oktober 1968 VII 99/65, BFHE 94, 4, BStBl II 1969, 54).

Dementsprechend konnte das FG im Streitfall zu Recht annehmen, daß Anmeldung (§ 139 KO) und Feststellung (§ 146 Abs. 5 KO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO 1977) einer "Umsatzsteuerforderung 1977" nicht deshalb unwirksam seien, weil sie nicht die auf den einzelnen umsatzsteuerrechtlichen Tatbeständen beruhenden Steuerbeträge anführen. Bei verständiger Würdigung handelt es sich, wovon auch das FG ausgegangen ist, bei der durch Betrag und Zeitraum bezeichneten Umsatzsteuerforderung 1977 um die Summe der einzelnen Steuerbeträge, die sich aus der Verwirklichung der umsatzsteuerbaren Tatbestände im Kalenderjahr 1977 ergeben hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. August 1978 II R 16/76, BFHE 126, 122, BStBl II 1979, 198 zu Ziff. 3 der Urteilsgründe). Entsprechend den genannten konkursrechtlichen Anforderungen hat das FA im Feststellungsbescheid vom ... die vom Konkursverwalter bestrittene Forderung in Höhe von 305.860,05 DM durch die Angabe des Sachverhalts, auf dem sie beruht, näher bezeichnet und ist damit dem Widerspruch des Konkursverwalters gegen die einzelne Forderung substantiiert entgegengetreten. Es hat geltend gemacht, daß die Forderung auf Umsätzen aus der Errichtung bestimmter Wohnungen beruhe; sie seien im Kalenderjahr 1977 ausgeführt worden, weil in diesem Kalenderjahr der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht liege.

Zu Recht hat dementsprechend das FG auf die Klage gegen den Feststellungsbescheid geprüft, ob diese im Konkursverfahren bestrittenen Forderungen als - bevorrechtigte - Konkursforderungen bestehen. Die Ausführungen hierzu sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben. Es erscheint dem Senat vielmehr als nicht verständlich, daß sich der Kläger gegen die Berücksichtigung der Forderung von 305.327,80 DM als bevorrechtigte Konkursforderung wendet und gleichzeitig ausführt, der streitige Betrag sei "im Ergebnis vom Konkursverwalter bereits als bevorrechtigt anerkannt" worden. Seine Ausführungen, der Betrag sei "bereits ... bezahlt, wenn auch auf die Anmeldung des Beklagten für das Jahr 1977 hin", führen zu keiner anderen Beurteilung. Denn damit ist nur vorgetragen, wie sich auch aus den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 9. August 1984 zur Frage des Streitwertes ergibt, daß auf die Forderung von 305.860,05 DM die Vergleichsquote für nicht bevorrechtigte Forderungen entrichtet worden sei. An der entscheidungserheblichen Frage, ob es sich um eine bevorrechtigte Forderung handelt, ändert dies nichts.