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BFH-Beschluß vom 17.12.1987 (V B 152/87) BStBl. 1988 II S. 286

Eine Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Veranlagung zur Umsatzsteuer mit dem Ziel der Festsetzung einer Umsatzsteuerzahlungsschuld ist bei nicht dargelegter oder nicht ersichtlicher Beschwer unzulässig.

FGO § 40 Abs. 2; AO 1977 § 155 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Sachverhalt

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) tauschte ein am 25. November 1972 von der Spinnerei X-KG (KG) gekauftes Betriebsgrundstück gegen ein der Stadt M gehörendes Grundstück im Januar 1973 ein und verpflichtete sich, in dem noch zu errichtenden Gebäude sechs Wohnungen an Werksangehörige der KG zu vermieten. Darauf errichtete sie ein Mehrfamilienhaus mit 14 Wohnungen, das im Januar 1974 bezugsfertig war. Sie vermietete sämtliche Wohnungen am 11. Dezember 1973 an die KG. Diese vermietete ab Januar 1974 Wohnungen aufgrund von Werkdienstverträgen an ihre Arbeitnehmer.

Die Klägerin machte nach entsprechenden Optionen den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Bauleistungen zur Herstellung des Wohngebäudes geltend und erklärte für die Streitjahre:

Umsatzsteuer 1973 ./. 78.848,50 DM

Umsatzsteuer 1974    + 1.064,79 DM

Umsatzsteuer 1975    + 4.156,25 DM

Umsatzsteuer 1976    + 1.874,11 DM.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) lehnte es in dem Bescheid vom 29. Juni 1978 und in der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 1979 ab, für die Klägerin Umsatzsteuerveranlagungen für 1973 bis 1976 durchzuführen.

Auch die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hielt sie zwar für insgesamt zulässig, weil die Klägerin geltend gemacht habe, in ihrem Recht auf Erlaß von Verwaltungsakten verletzt worden zu sein. Es meinte aber, die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Veranlagung zur Umsatzsteuer für 1973 bis 1976 habe, denn sie erbringe umsatzsteuerfreie Leistungen und sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie führe bei der Vermietung der von ihr errichteten Wohnungen ausschließlich steuerfreie Umsätze (§ 4 Nr. 12 a des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1967) aus, die den Abzug der Vorsteuer aus den Leistungen zur Herstellung der Wohnungen ausschlössen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967). Die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Steuerfreiheit der Mietumsätze durch die Vermietung der Wohnungen an die KG für deren Unternehmen (§ 9 Satz 1 UStG 1967) seien nicht vorhanden, weil das Zwischenmietverhältnis mit ihr als Mißbrauch von Gestaltungen des Rechts im Sinne von § 6 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - (§ 42 der Abgabenordnung - AO 1977 -) unbeachtlich sei.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Klägerin, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei zu klären, "ob ein ungewöhnlicher Weg i.S. des § 6 StAnpG auch bei der Zwischenvermietung an den Arbeitgeber der aufgrund der räumlichen Lage des Hausgrundstücks als potentieller Mieter vorrangig in Betracht kommenden Personen angenommen werden" könne.

Das FA ist der Beschwerde unter Berufung auf die Vorentscheidung entgegengetreten.

Das Verfahren betreffend die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision, soweit die Vorentscheidung die Klage auf Verpflichtung zur Umsatzsteuerveranlagung für 1973 betrifft (V B 40/86), hat der Senat getrennt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.

Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden, wenn in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) dargelegt wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu muß eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage herausgestellt und ausgeführt werden, weshalb ihre Klärung für das Interesse der Gesamtheit an der Fortbildung und einheitlichen Entwicklung und Anwendung des Rechts von Bedeutung ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).

Diese Anforderungen erfüllt die Klägerin in der Beschwerdeschrift. Sie mißt danach sinngemäß der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, ob die Vermietung eines Wohngebäudes mit mehreren Wohnungen an einen Unternehmer, der sie als Werkmietwohnungen (§ 565b bis § 565d des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) oder als Werkdienstwohnungen (§ 565e BGB) seinen Arbeitnehmern überläßt, einen Mißbrauch von Gestaltungen des Rechts i.S. von § 6 Abs. 1 StAnpG, § 42 Satz 1 AO 1977 zur Erlangung des Vorsteuerabzugs darstellt. Dazu hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, daß die Klärung dieser bisher nicht entschiedenen Rechtsfrage wegen der Häufigkeit derartiger Rechtsgestaltungen die Interessen einer Vielzahl von Steuerpflichtigen an einer Entwicklung und Fortbildung des Rechts berühre. Eine Klärung durch das Revisionsgericht sei auch geboten, um eine einheitliche folgerichtige Besteuerung durch die Finanzbehörden zu gewährleisten.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil die als grundsätzlich bedeutsam dargelegte Rechtsfrage mangels Zulässigkeit der Klage nicht geklärt werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Januar 1982 II B 38/81, BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 326). Die Klage gegen die beantragte Festsetzung einer Umsatzsteuerschuld in Umsatzsteuerbescheiden für 1974 bis 1976 war nach § 40 Abs. 2 FGO unzulässig und nicht - wie das FG angenommen hat - unbegründet. Die Klägerin hat nicht ausreichend geltend gemacht, durch die Ablehnung der beantragten Umsatzsteuerfestsetzungen in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Anders als bei der Ablehnung eines Antrags auf Steuererstattung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1982 VII R 45/80, BFHE 136, 449, BStBl II 1983, 51) ist die Rechtsverletzung dann nicht ohne weiteres ersichtlich, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf positive Steuerfestsetzung abgelehnt hat und der Betroffene die Verpflichtung auf Festsetzung einer Steuerzahlungsschuld anstrebt.

Die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung steht nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 einem Steuerbescheid gleich. Der Betroffene kann einen Steuerbescheid grundsätzlich nur anfechten, weil er sich entweder durch die Höhe der festgesetzten Steuer (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 1974 IV R 7/71, BFHE 112, 331, BStBl II 1974, 522) oder dadurch beschwert fühlt, daß die Steuerpflicht bejaht worden ist (BFH-Urteil vom 29. Januar 1957 I 181/55 U, BFHE 64, 404, BStBl III 1957, 151). Die Zulässigkeit einer Klage gegen eine zu niedrige Steuerfestsetzung, die noch in § 221 der Reichsabgabenordnung (AO) 1919 ohne Einschränkung vorhanden war (zu den Gründen vgl. Becker, AO 1919, 7. Aufl., § 221 Anm. 3; Mrozek, Kommentar zur Reichsabgabenordnung 1919, 2. Aufl., § 221 Anm. 6), ist durch § 232 Abs. 1 AO 1931 eingeschränkt, aber durch die Regelung in § 40 Abs. 2 FGO nur für Ausnahmefälle angenommen worden (vgl. dazu BFH in BFHE 64, 404, BStBl III 1957, 151, und § 44 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit, BTDrucks III/127, § 39 Satz 1 des Entwurfs einer Finanzgerichtsordnung, BTDrucks IV/1446). Diese sind vorhanden, wenn der Kläger durch die zu niedrige Steuerfestsetzung anderweitige Nachteile befürchten muß (z.B. die Erhöhung anderer, auch späterer Steuern; vgl. Begründung zu § 44 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit, BTDrucks III/127, S. 39). Dem entspricht die Rechtsprechung des BFH, die eine Klage gegen Steuerbescheide wegen zu niedriger Steuerfestsetzung dann für zulässig angesehen hat, wenn nach der Darlegung des Klägers mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden muß, daß ihm der Vorgang, auf dem die Steuerfestsetzung beruht, bei der gleichen Steuer für spätere Steuerabschnitte steuerliche Nachteile verursachen wird, die den durch die angefochtene zu niedrige Steuerfestsetzung bewirkten Vorteil überwiegen (BFH-Urteile vom 7. August 1974 I R 108/73, BFHE 113, 405, BStBl II 1975, 304; vom 12. Dezember 1972 VIII R 39/67, BFHE 108, 278, BStBl II 1973, 323). Im Streitfall hat die Klägerin weder dargelegt noch ist ersichtlich, daß sie durch die Ablehnung einer Steuerfestsetzung für die Streitjahre 1974 bis 1976 steuerliche Nachteile befürchten muß, so daß sie durch die Ablehnung ihres Antrags auf Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 1974 bis 1976 nicht beschwert ist (vgl. auch schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 27. November 1942 V 145/42, RStBl 1943, 36).