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BFH-Beschluß vom 24.2.1988 (II B 93/87) BStBl. 1988 II S. 478

Anwartschaften auf Leistungen einer Unterstützungskasse können bei der Ermittlung des Vermögenswerts für die Schätzung des gemeinen Werts der Anteile an dem Trägerunternehmen nicht wertmindernd berücksichtigt werden.

BewG 1965 § 11 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

Sachverhalt

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Finanzgericht (FG) ist auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Entscheidungsgründe

Die Klägerin zu 1 - eine GmbH - ist Trägerunternehmen einer Unterstützungskasse, von der ein Teil ihrer Mitarbeiter Leistungen bezieht oder zukünftige Leistungen zugesagt erhalten hat. Sie begründet ihre Auffassung, daß für die Bewertung ihrer Anteile (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes - BewG -) der durch das Kassenvermögen nicht gedeckte Kapitalwert der Pensionsanwartschaften (Spitzenlast der Anwartschaften) bei ihrem Vermögenswert als Schuldposten berücksichtigt werden müsse, mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Das FG verneinte die von den Klägern behauptete Trägerhaftung. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß für den Schuldenabzug zur Ermittlung des Vermögenswerts als Grundlage für die Schätzung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin zu 1 die §§ 4 bis 8 BewG anzuwenden seien. Dagegen hat der Senat mit Urteil vom 13. August 1986 II R 213/82 (BFHE 147, 531, BStBl II 1987, 48) entschieden, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens als Ausgangswert für die Ermittlung des Vermögenswerts nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu korrigieren sei. Dabei sei für den Schuldenabzug der auf den §§ 4 f. BewG beruhende Grundgedanke nicht anwendbar, daß zu einer rechtlichen Verpflichtung eine wirtschaftliche Belastung hinzutreten müsse. Der Senat hat in dieser Entscheidung jedoch auch ausgesprochen, daß auf Grund des bewertungsrechtlichen Stichtagsprinzips Schulden, deren Entstehung erst in Zukunft möglich sein kann, bei der Ermittlung des Vermögenswerts nicht berücksichtigt werden können. So ist es im Streitfall.

Die von den Klägern zur Stützung ihrer Ansicht angeführte Rechtsprechung des BAG führt zu keinem anderen Ergebnis. Das BAG hat entschieden, daß laufende Leistungen trotz des Vorbehalts der freiwilligen Zahlung nicht nach freiem Belieben gekürzt oder eingestellt werden können, sondern nur aus sachlichen Gründen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Unterstützungskasse sowie des Trägervermögens einerseits und der Leistungsempfänger andererseits (Entscheidungen vom 10. November 1977 3 AZR 705/76, Betriebs-Berater - BB - 1978, 762, und vom 5. Juni 1984 3 AZR 33/84, Der Betrieb - DB - 1984, 2461). In dem von den Klägern weiter angeführten BAG-Urteil vom 23. April 1985 3 AZR 194/83 (DB 1985, 2615) handelt es sich um die Feststellung der unverfallbaren Anwartschaften auf zukünftige Bezüge. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich nicht, daß die Anwartschaft auf künftige Leistungen eine gegenwärtige Schuld des Trägerunternehmens oder der Unterstützungskasse sei. Damit können diese Anwartschaften, wie mit Urteil in BFHE 147, 531, BStBl II 1987, 48 entschieden, bei der Ermittlung des Vermögenswerts für die Schätzung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin zu 1 nicht berücksichtigt werden. Denn ob das Trägerunternehmen aus diesen (verfallbaren oder unverfallbaren) Anwartschaften in Anspruch genommen wird, begründet nach den Verhältnissen des maßgebenden Bewertungsstichtags keine gegenwärtige Schuld der Klägerin zu 1 als Trägerunternehmen der Unterstützungskasse (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Mai 1984 III R 38/79, BFHE 141, 542, 547, BStBl II 1984, 741, 743, in dem sich der III. Senat für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens mit der Rechtsprechung des BAG auseinandergesetzt hat). Die von den Klägern als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage ist demgemäß mit Urteil in BFHE 147, 531, BStBl II 1987, 48 entschieden.

Der Senat sieht gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer weiteren Begründung ab.