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BFH-Urteil vom 18.12.1987 (VI R 149/81) BStBl. 1988 II S. 494

Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG hat nicht zur Voraussetzung, daß der angestrebte Beruf innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegt. Die Ausbildung zu einer verbotenen, strafbaren oder verfassungswidrigen Tätigkeit ist keine Berufsausbildung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1982, 78)

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr 1977 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs machte er Aufwendungen in Höhe von 1.200 DM für den Besuch eines von der Internationalen Meditationsgesellschaft (Deutscher Verband e. V.) durchgeführten Kurses im Rahmen der "Wissenschaft der Kreativen Intelligenz" als Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte den Abzug mit der Begründung, es handle sich um Kosten der Lebensführung.

Im Klageverfahren trug der Kläger vor, er sei im Februar 1977 in den Staatsdienst eingetreten. Daneben sei er gleichzeitig nebenberuflich als Lehrer der Transzendentalen Meditation tätig geworden. Aus dieser nebenberuflichen Tätigkeit habe er Betriebseinnahmen in Höhe von 3.150 DM erzielt und gleichzeitig Betriebsausgaben in der gleichen Höhe gehabt. Im Dezember 1977/Januar 1978 und im März 1978 habe er Kurse besucht, um sich zum "Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung" weiterbilden zu lassen. Ab Mai 1979 sei er hauptberuflich selbständig als "Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung" tätig. Der Besuch des Kurses ab Dezember 1977 sei zur Erlangung der Sidhi-Techniken erforderlich gewesen; der Kurs habe ihm die zusätzliche Qualifikation des "Gouverneurs des Zeitalters der Erleuchtung" verschafft.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasse nicht sämtliche Aufwendungen, die mit einer angestrebten Tätigkeit in Zusammenhang stünden. Es seien nur solche Maßnahmen begünstigt, die die Voraussetzungen für die Ausübung eines bestimmten Berufs schüfen und somit berufsspezifische Kenntnisse vermittelten. Grundsätzlich sei der Abzug von Ausbildungskosten als Sonderausgaben zwar dann gerechtfertigt, wenn die Aufwendungen zu einer einkommensteuerrechtlich relevanten Tätigkeit führten. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei aber eine Vorschrift, die Maßnahmen nur im Rahmen bestimmter bildungspolitischer Vorstellungen steuerlich begünstigen wolle. Daher sei bei der Anwendung dieser Vorschrift stets zu fragen, ob die mit Hilfe dieser Maßnahmen angestrebte Berufstätigkeit im Rahmen der bildungspolitischen Zielvorstellungen des Gesetzgebers liege und deshalb Gegenstand von Förderungsmaßnahmen in Gestalt staatlicher Leistungen aufgrund besonderer Gesetze sein könnten. Als solche Gesetze kämen das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Betracht. Daß der Gesetzgeber von diesen Vorstellungen ausgegangen sei, folge aus der Gesetzesbegründung (BTDrucks vom 28. Oktober 1968 V/3.430, S. 8, 9). Das BBiG erstrecke sich nicht auf die Ausbildung zu jedem Beruf schlechthin, sondern es finde nur auf solche Personen Anwendung, die in einem nach § 25 BBiG anerkannten Ausbildungsberuf, in einem nach § 108 BBiG übergangsweise anerkannten Ausbildungsberuf tätig seien oder die unter die Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 3 i.V. m. §§ 73 f. BBiG fielen. Der Sonderausgabenabzug solle nur gewährleisten, daß auch solche Personen eine staatliche Förderung erhielten, die eine Berufsausbildung zu einer Zeit betrieben, in der sie bereits Einkünfte erzielten und demgemäß wegen dieser Einkünfte regelmäßig keine staatliche Berufsförderung erhielten. Da die vom Kläger angestrebte Tätigkeit als "Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung" nicht unter die Berufsförderungsgesetze falle, scheide der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bereits aus diesem Grunde aus. Daher brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob der Sonderausgabenabzug für eine solche Tätigkeit ausscheide, die der öffentlichen Mißbilligung ausgesetzt sei. Ob und inwieweit Hinweise in Presseorganen (Schule und Wir, Heft 2, 1976, S. 19) oder in Verlautbarungen des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit (Pressedienst vom 10. Juli 1978) auf die Gefahren der Transzendentalen Meditation zu einer für die gerichtliche Entscheidung ausreichenden Tatsachenfeststellung führen könnten, brauche nicht untersucht zu werden. Durch die gegen die Transzendentale Meditation erhobenen Vorwürfe sehe sich das FG aber in seiner Rechtsansicht bestärkt, daß nicht unbesehen alle Aufwendungen, die zur Ausbildung für einen Beruf im Sinne einer einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsquelle führten, nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG begünstigt sein könnten. - Ob die geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben im Rahmen der vom Kläger im Streitjahr ausgeübten Tätigkeit als Lehrer der Transzendentalen Meditation anzuerkennen seien, könne in diesem nur den Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid betreffenden Verfahren nicht geprüft werden. Dies könne nur in einem Veranlagungsverfahren entschieden werden.

Mit seiner Revision beantragt der Kläger, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Abänderung der Verwaltungsentscheidungen einen Betrag von 1.200 DM als Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zum Abzug zuzulassen, hilfsweise, Kosten in Höhe von 1.205,05 DM als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Ausbildung zum "Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung" habe ihn, den Kläger, dazu befähigen sollen, diesen von dem des Lehrers für Transzendentale Meditation unterschiedlichen Beruf auszuüben. Der Unterschied zwischen beiden Berufen sei vergleichbar dem Unterschied zwischen dem Beruf des Juristischen Repetitors und des Hochschullehrers im juristischen Fachbereich. Der Beruf des "Gouverneurs des Zeitalters der Erleuchtung" sei eine Erwerbsstellung aufgrund bestimmter Kenntnisse. Wenn dieser Beruf auch nicht zu den traditionellen, anerkannten Ausbildungsberufen gehöre, so führe er doch zu einer einkommensteuerrechtlich relevanten Tätigkeit und sei keinesfalls erwerbsneutral. Der Umstand, daß er, der Kläger, bereits als Lehrer für Transzendentale Meditation tätig geworden sei, lasse die Absicht erkennen, daß er die Umschulung zum "Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung" zum Gelderwerb habe nutzen wollen. Wenn aber Aufwendungen für eine geplante einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit aufgebracht würden, so unterstelle der Gesetzgeber, daß diese Aufwendungen auch volkswirtschaftlich erwünscht und nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG begünstigt seien. Entgegen der Auffassung des FG sei eine Begrenzung der indirekten Ausbildungsförderung über den Sonderausgabenabzug auf ausschließlich anerkannte Ausbildungsberufe aus der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf nicht ersichtlich. Es komme daher für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht darauf an, ob die angestrebte Berufstätigkeit im Rahmen der bildungspolitischen Zielvorstellungen der Bundesregierung liege. - Die Vorentscheidung, so führt der Kläger weiter aus, habe schließlich den Grundsatz auf rechtliches Gehör verletzt. Erstmals aus den schriftlichen Entscheidungsgründen sei erkennbar, daß das FG den Streitfall mit dem Komplex der sog. Jugendreligionen im Zusammenhang gebracht habe. Hätte das Gericht entsprechende Hinweise gegeben, so hätte durch geeignetes Material die Unhaltbarkeit dieser auch vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit erhobenen Vorwürfe dargelegt werden können, z.B. durch Vorlage eines Gutachtens eines Religionssoziologen und Sozialethikers. - Hilfsweise werde ein Betrag von 1.205,05 DM als Fortbildungskosten im Rahmen der bereits im Streitjahr ausgeübten nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrer der Transzendentalen Meditation geltend gemacht.

Das FA tritt der Revision entgegen. Es ist mit dem FG der Auffassung, daß allein das erstrebte Ziel, mit der Ausbildung eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit ausüben zu können, den Sonderausgabenabzug nicht rechtfertige. Vielmehr müsse die Berufsausbildung eine funktionale Beziehung zum Wirtschaftsleben einer Industrienation erkennen lassen. Dieser funktionale Bezug zu einer industriellen Volks-wirtschaft fehle der Ausübung der Transzendentalen Meditation. Obwohl ein "Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung" Kurse zum Erlernen dieser Transzendentalen Meditation abhalte und Lehrer hierfür ausbilde, diene seine Tätigkeit der eigenen intellektuell-sentimentalen Verinnerlichung und der Herbeiführung eines Zustandes persönlicher Glückseligkeit bei sich selbst und seinen Schülern. Diese Hinwendung zum Überirdischen habe für das volkswirtschaftlich Notwendige einer diesseits orientierten Industriegesellschaft keine funktionale Bedeutung. - Der Hilfsantrag, so führt das FA weiter aus, sei unzulässig. Im Streitfall gehe es allein um die Rechtmäßigkeit des Bescheides über den Lohnsteuer-Jahresausgleich. Der Hilfsantrag des Klägers ziele darauf ab, feststellen zu lassen, daß bereits seit dem 31. Dezember 1979 ein Veranlagungsverfahren in Gang gesetzt worden sei. Dies bedeute eine nach § 123 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässige Klageänderung.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen bis zu einer Höhe von 900 DM bzw. bei auswärtiger Unterbringung bis zu 1.200 DM als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie der Steuerpflichtige für seine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf getätigt hat.

Durch die Einführung des damaligen § 10 Abs. 1 Nr. 9 (nunmehr § 10 Abs. 1 Nr. 7) EStG sollte der Unterscheidung zwischen Ausbildungskosten, die als Kosten der allgemeinen Lebensführung angesehen wurden und damit das zu versteuernde Einkommen nicht mindern konnten, und den als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähigen Fortbildungskosten weitgehend die Bedeutung genommen werden (BTDrucks V/3.430, S. 8, 9; V/3.602, S. 2). Es sollte die Ausbildung, insbesondere die Ausbildung zu einem Zweitberuf, erleichtert und gefördert werden. Entgegen der Auffassung des FG ist für den Senat aus der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen, daß nur solche Ausbildungstätigkeiten über den Sonderausgabenabzug gefördert werden sollten, die den bildungspolitischen Zielvorstellungen des Gesetzgebers entsprechen und die deshalb Gegenstand von Förderungsmaßnahmen in Gestalt staatlicher Leistungen aufgrund besonderer Gesetze (nämlich der zeitlich nach dem § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erlassenen Ausbildungsgesetze, insbesondere des BBiG, des BAföG und des AFG) sein können. Selbst wenn der Gesetzgeber aber von einer solchen Zielvorstellung ausgegangen sein sollte, so findet dieses Motiv im Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 9 bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keinen Ausdruck (gleiche Ansicht Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 10 Rdnr. J 8; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 10 EStG Anm. 292; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., 1987, § 10 Anm. 22b, cc). Die Vorschrift, die die Härten mildern soll, die aus der Unterscheidung zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten entstehen, verfolgt - anders als die staatlichen Leistungsgesetze - steuerliche Ziele und ist als steuerrechtliche Vorschrift auch steuersystematisch zu interpretieren (Söhn, a.a.O.).

Damit kann der Auffassung des FG nicht gefolgt werden, daß nur die mit den staatlichen Leistungsgesetzen geförderten Ausbildungsgänge unter die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen. Da das FG die Klage allein mit dieser Begründung abgewiesen hat, war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

2. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG zu prüfen haben, ob der Kläger mit seiner Ausbildung zum "Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung" die Vorbereitung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt hatte oder ob die Ausbildung seiner Allgemeinbildung im weitesten Sinne dienen bzw. die persönlichen Neigungen des Klägers befriedigen sollte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. November 1978 VI R 139/76, BFHE 126, 437, BStBl II 1979, 180). Nur wenn der Kläger mit der Ausbildung eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit schaffen wollte, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung seiner beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung seiner Lebensgrundlage dienen konnte und sollte, kann der begehrte Sonderausgabenabzug in Betracht kommen.

Dabei wird das FG beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die vom Kläger angestrebte Tätigkeit verboten, strafbar oder verfassungswidrig ist. Eine solche Tätigkeit könnte nicht als von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG gefördert angesehen werden (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O.; Söhn, a.a.O., Rdnr. J 6). Sie wäre dann nicht geeignet, die berufliche Existenz und damit die Lebensgrundlage des Klägers zu sichern. Das FG hat bisher zu dieser Frage keine eigenen Feststellungen getroffen. Die dazu in der Vorentscheidung enthaltenen Andeutungen reichen als tatrichterliche Feststellungen nicht aus.

3. Das FG wird übrigens vorrangig zu prüfen haben, ob die strittigen Aufwendungen die Voraussetzungen vorweggenommener Betriebsausgaben erfüllen. Sollte dies der Fall sein, so schiede der begehrte Sonderausgabenabzug schon aus diesem Grunde aus, ohne daß die vorweggenommenen Betriebsausgaben im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs berücksichtigt werden könnten.