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BFH-Beschluß vom 16.3.1988 (I R 46/84) BStBl. 1988 II S. 585

Legt ein Prozeßbevollmächtigter, der im Klageverfahren zwei Kläger vertreten hat, gegen das FG-Urteil Revision ein, ohne den oder die Revisionskläger innerhalb der Revisionsfrist genau zu bezeichnen, so ist die Revision unzulässig, wenn aufgrund anderer Umstände beim BFH Unsicherheit darüber besteht, ob die Revision für beide Kläger oder nur für einen von ihnen und ggf. für welchen eingelegt wurde.

FGO § 120, § 124 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

[Der Beschluß wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht]