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BFH-Urteil vom 20.7.1988 (X R 8/80) BStBl. 1988 II S. 1012

1. Zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus der Errichtung eines Gebäudes, dessen Räume teils privat, teils unternehmerisch und teils wechselnd bzw. zeitgleich "gemischt" genutzt werden.

2. Die aufzuteilenden Vorsteuerbeträge sind den verschiedenen Nutzungen dann nicht nach dem (Regel-)Maßstab des Verhältnisses der Nutzflächen zuzuordnen, wenn und soweit auf einzelne Gebäudeteile ein überdurchschnittlicher Bauaufwand entfällt.

3. Werden ein gemischt genutztes Gebäude und/oder gemischt genutzte Räume nach Baufortschritt der bestimmungsmäßigen Nutzung zugeführt, ist für die Aufteilung der Vorsteuer die erstmalige tatsächliche - plangemäß verwirklichte - Verwendung des Gebäudes nach seiner Fertigstellung maßgebend. Danach steht einem anteiligen Vorsteuerabzug nicht entgegen, daß ein für die Nutzung als Fremdenpension eingerichteter Gebäudeteil nebst Schwimmbad und Sauna ab der Fertigstellung bis zur steuerpflichtigen Vermietung vorübergehend von dem Unternehmer und seiner Familie genutzt wird.

UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967. Er errichtete in den Streitjahren 1972 und 1973 auf seinem Grundstück ein Gebäude. Dieses wurde mit Ausnahme einer darin enthaltenen Ferienwohnung am 8. September 1973 fertiggestellt. Bereits ab dem 28. März 1973 hatte der Kläger das Gebäude zusammen mit seiner Familie für eigene Wohnzwecke genutzt. Durch Mietvertrag vom 16. November 1973 vermietete er seiner Ehefrau "ab sofort das Wohngebäude ... zu 80% zum Betrieb einer Pension. Die restlichen 20% bleiben zur privaten Nutzung". Gegenstand des Mietvertrages waren

- im Obergeschoß drei Doppelzimmer mit Etagenbad und WC zur ausschließlichen Nutzung für den Pensionsbetrieb der Ehefrau,

- im "Hauptgeschoß" Eßzimmer (Kaminzimmer), Wohn- und Aufenthaltsraum, Küche, Hauswirtschaftsraum, WC, Diele, Garderobe,

- im Kellergeschoß Diele, Kleinküche, Hallenschwimmbad sowie ein Dusch- und Saunaraum,

- eine Garage, der Garten, die Kellerräume, der Speicher und das Ferienappartement.

Weiterhin heißt es im Mietvertrag: "Reine Privaträume bleiben eine Garage, ein kombiniertes Kinder-Schlafzimmer im Obergeschoß, ein kombinierter Büro- und Schlafraum im Hauptgeschoß. Die Wohnetage und das Schwimmbad (werden) privat mitbenutzt." Als Mietzins wurde "bei rückwirkender Zahlung" ein Betrag von 12.000 DM jährlich zuzüglich 11 v.H. Mehrwertsteuer vereinbart.

Der Kläger verzichtete auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze.

Nach einer Fachgeschäftsprüfung durch die Oberfinanzdirektion (OFD) wurde der private Anteil am "gemischt genutzten Erdgeschoß nach dem Verhältnis der Übernachtungen (28. März bis 31. Dezember 1973: 207 Gäste-Übernachtungen zu 1.116 Übernachtungen der vierköpfigen Familie des Klägers)" mit 84,35 v.H. ermittelt. Für Schwimmbad und Sauna wurde der private Nutzungsanteil unter Ansatz von 456 Tagen für mögliche private Nutzungen auf 68,78 v.H. festgelegt. Dies führte unter Berücksichtigung der ausschließlich zur Vermietung bestimmten Räume zu einem unternehmerisch genutzten Anteil am Gesamtgebäude von 52,94 v.H. Diesen Aufteilungsmaßstab legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) den Umsatzsteuerbescheiden vom 22. Juli 1975 für 1972 und 1973 zugrunde.

Der eingelegte Einspruch blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Der hiergegen erhobenen Klage, mit welcher der Kläger Abzugsfähigkeit von 69,2 v.H. der Vorsteuern bei entsprechender Versteuerung des Eigenverbrauchs beantragt hat, hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 4 Nr. 12 und des § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967, und zwar hinsichtlich der "gemischt genutzten Räume" einschließlich Schwimmbad und Sauna.

Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Das angefochtene Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen zum gegenständlichen Umfang der "gemischt genutzten" Räume und zur Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs bezüglich Schwimmbad und Sauna.

1. Der Senat geht von folgenden materiell-rechtlichen Grundsätzen aus:

a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 kann der Unternehmer unter weiteren (hier nicht streitigen) Voraussetzungen die in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Leistungen, die "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen, sofern er diese Leistungsbezüge nicht zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet oder in Anspruch nimmt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG 1967). Im Streitfall ist mittels der Leistungsbezüge ein Gebäude errichtet worden, das teils zu ausschließlich unternehmerischen (Fremdenzimmer), teils zu "gemischten" (privat mitgenutzte Räume, z.B. Schwimmbad, Eßzimmer) und teils zu ausschließlich nichtunternehmerischen Zwecken verwendet wurde. In einem solchen Falle sind die auf den ausschließlich als Privatwohnung genutzten Gebäudeteil entfallenden Vorsteuerbeträge entweder nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967 deswegen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, weil insoweit steuerfreier Eigenverbrauch vorliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V. m. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, 367 f., BStBl II 1987, 233; zuletzt Beschluß vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536, mit weiteren Nachweisen).

b) Bei einem "gemischten" Bezug, wie er im Streitfall zu beurteilen ist, ist zu unterscheiden zwischen

- der zeitgleich unterschiedlichen - entweder nur unternehmerischen oder nur unternehmensfremden - Nutzung einzelner Teile eines angeschafften Gegenstandes (hier: des Gebäudes); in diesem Falle kommt eine räumlich-reale Aufteilung des Gebäudes in zwei Funktionseinheiten in Betracht (vorstehend zu a: Urteil in BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233; BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, 82, BStBl II 1987, 350)

- und der Nutzung in wechselnder Folge, d.h. der alternierenden unternehmerischen oder privaten Nutzung (z.B. eines PKW oder eines Telefons); ein derart genutzter Gegenstand kann als insgesamt für das Unternehmen angeschafft anzusehen sein.

Die Entscheidung über die Zuordnung hat im letztgenannten Fall der Unternehmer zu treffen (ausführlich hierzu BFH-Urteil in BFHE 149, 78, 83, BStBl II 1987, 350). Die im Revisionsverfahren einzig noch streitigen "gemischt genutzten" Räumlichkeiten weisen die Besonderheit auf, daß im Hinblick auf den vertraglichen Vorbehalt bzw. die Einräumung von Mitbesitz unternehmerische und private Nutzung - nicht notwendigerweise alternieren, sondern sowohl zeitlich wie räumlich zusammenfallen können. Auch hier kann der Unternehmer die Zuordnungsentscheidung treffen; denn es geht stets um eine Antwort auf die Frage ob und in welchem wertmäßigen Umfang Lieferungen und sonstige Leistungen für das Unternehmen ausgeführt worden sind (vgl. Giesberts, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1987, 93, 95).

Die Feststellung des FG, die auf die Herstellung von Schwimmbad und Sauna entfallenden Lieferungen und sonstigen Leistungen habe der Kläger für sein (Vermietungs-) Unternehmen bezogen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat ausgeführt, daß diesem Gebäudeteil für das Unternehmen des Klägers eine wesentliche, da für die Nutzung als Pension bestimmende, Bedeutung zukomme. Unter weiterer Berücksichtigung der für ein reines Einfamilienhaus ungewöhnlichen Größe der Anlage, der hohen Herstellungskosten - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG mit 160.000 bis 170.000 DM beziffert - und der hohen Betriebskosten konnte das FG rechtsfehlerfrei zu dem Schluß kommen, daß diese Einrichtungen im Hinblick auf die unternehmerische Nutzung geschaffen wurden. Bezüglich der übrigen "gemischt genutzten" Räume hat das FG - zumindest implizit - festgestellt, die Vermietung dieser Räume sei Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit.

c) Die beim Errichten des gesamten Gebäudes angefallenen Vorsteuern sind den nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu bildenden umsatzsteuerrechtlichen Funktionsbereichen (hier: den privat sowie den ausschließlich bzw. "gemischt" unternehmerisch genutzten Gebäudeteilen) zuzuordnen. Im Regelfall entspricht die Aufteilung nach dem Verhältnis der vorsteuerabzugsschädlich genutzten zu den insgesamt verwendeten Nutzflächen dem durch § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 verfolgten Zweck einer wirtschaftlichen Zuordnung der Vorsteuer zu den entsprechenden Verwendungsumsätzen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 12. November 1987 V R 141/83, BFHE 152, 274, 278 f., BStBl II 1988, 468).

Die Anwendung dieses Aufteilungsmaßstabes führt indes zu umsatzsteuerrechtlich unzutreffenden Ergebnissen, wenn die Ausstattung der unterschiedlich genutzten (verwendeten) Räume erheblich abweicht (BFH in BFH/NV 1987, 536, 538 unter 2. a). Es ist dann erforderlich, den tatsächlichen (Bau-)Aufwand den einzelnen Verwendungsumsätzen zuzuordnen. Beispielsweise ist denkbar, daß die in einem Gebäude enthaltenen Wohnräume luxuriös, die Büroräume hingegen schlicht ausgebaut sind; umgekehrt kann z.B. die Ausstattung einer Arztpraxis mit Großapparaten (Röntengerät, Tomograph) traglastverstärkte Decken und dickere Wände erfordern. Die auf die Gebäudeteile mit besonderer Ausstattung entfallenden Vorsteuerbeträge sind vorab zuzuordnen. Hiernach ist im Streitfall in Betracht zu ziehen, daß zunächst die für die Herstellung von Schwimmbad und Sauna in Rechnung gestellten Vorsteuern errechnet werden.

d) Im übrigen richtet sich der Umfang der für die Aufteilung der Vorsteuern maßgebenden Grundflächen nach den tatsächlichen Aufmaßen. Eine Berechnung nach §§ 42 ff. der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BVO - in der Fassung vom 14. Dezember 1970, BGBl I 1970, 1682, BStBl I 1971, 48) kommt nicht in Betracht (vgl. BFH in BFH/NV 1987, 536, 538, unter 2. c). Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen der in § 1 der II. BVO abschließend aufgeführten Anwendungsbereiche. Eine Heranziehung der Berechnungsgrundsätze scheitert daran, daß § 44 der II. BVO (betreffend die anrechenbare Grundfläche) die wohnungswirtschaftliche Wertigkeit von Grundflächen bestimmt, indem für Räume, Raumteile oder Gebäudeteile, "die wegen ihrer baulichen Gestaltung einen geminderten Wohnwert besitzen", entsprechende Abschläge vorgeschrieben oder zugelassen werden (BRDrucks 272/57 S. 32).

e) Bei der Aufteilung der Grundflächen eines Gebäudes sind zunächst die Grundflächen derjenigen Räume anzusetzen, die eindeutig einer bestimmten Nutzungsart dienen. Dem nichtunternehmerischen Bereich sind dabei die Grundflächen auch derjenigen Räume zuzuordnen, deren Nutzung für das Unternehmen eine nur unwesentliche Bedeutung hat (Urteil in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350). Im übrigen sind die einzelnen Grundflächen eines Gebäudes, die sich hiernach nicht eindeutig einem bestimmten Zweck zuordnen lassen (Flure, Treppen, Zubehörräume, Wirtschaftsräume), im Verhältnis der den einzelnen Nutzungszwecken eindeutig dienenden Flächen (Urteil in BFH/NV 1987, 536, 538) oder nach anderen vertretbaren Maßstäben - insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Eigen- zur Fremdnutzung - aufzuteilen.

2. ...

3. Die Revisionsrügen haben im Ergebnis keinen Erfolg.

a) Die private Mitbenutzung von Schwimmbad und Sauna ist als steuerpflichtiger Verwendungseigenverbrauch keine vorsteuerabzugsschädliche Verwendung.

Der Kläger hat auch die "gemischt genutzten" Räume an seine Ehefrau im Sinne des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967 vermietet. Die Vermietung eines Grundstücks (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1967) ist eine zeitweise entgeltliche Gebrauchsüberlassung im Sinne von §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - (BFH-Urteil vom 25. März 1971 V R 96/67, BFHE 102, 165, BStBl II 1971, 473).

Für die bürgerlich-rechtliche Einordnung des Vertrages vom 16. November 1973 als Mietvertrag ist unerheblich, daß sich der Kläger eine private Mitbenutzung vorbehalten hat. Der "Gebrauch der vermieteten Sache" im Sinne des § 535 Satz 1 BGB braucht kein ausschließlicher zu sein, wenn nur die Besitzrechte verschiedener Personen nicht miteinander unvereinbar sind (Staudinger/Emmerich, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl. 1981, §§ 535, 536 Rdnr. 20). Es genügt das Einräumen von Mitbesitz. Hiervon geht auch das BFH-Urteil vom 16. Oktober 1980 V R 51/76 (BFHE 132, 119, BStBl II 1981, 228) aus.

Gegenstand der Vermietung sind die Schwimmhalle als Gebäude einerseits und das Schwimmbecken samt Zusatzeinrichtungen (Sauna, Duschen, Umkleidekabinen) als Betriebsvorrichtungen andererseits (vgl. Urteile in BFHE 132, 119, BStBl II 1981, 228; BFHE 149, 78, 86, BStBl II 1987, 350). Hinsichtlich dieser Vermietungsobjekte greift nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1967 die Steuerfreiheit nicht ein. Diese Unterscheidung gilt gleichermaßen für den Eigenverbrauch: Der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten der Betriebsvorrichtungen ist nicht nach § 15 Abs. 2 UStG 1967 ausgeschlossen; die private Nutzung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967 als steuerpflichtiger Eigenverbrauch zu erfassen. Soweit hingegen das Schwimmbadgebäude (ohne Betriebsvorrichtungen) für einen steuerfreien Eigenverbrauch - ohne die Möglichkeit eines Verzichts gemäß § 9 UStG 1967 - verwendet wird, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

b) Das FG hat festgestellt, daß die "gemischt genutzten" Räume im Jahre 1973 als dem Jahr der erstmaligen Verwendung zu mindestens 40 v.H. zu unternehmerischen Zwecken verwendet wurden. Zu Unrecht rügt das FA, das FG habe unberücksichtigt gelassen, daß diese Räume ab dem 28. März bis zum 8. September 1973 ausschließlich privat genutzt und erst ab dem 16. November 1973 vermietet worden seien, und daß schon deswegen - bezogen auf den gesamten Besteuerungszeitraum (vgl. nunmehr Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR - 1988, Abschn. 207 Abs. 3 Satz 2) - die erstmalige tatsächliche Verwendung für private Zwecke höher sei als 60 v.H. Zur Begründung für diese Auffassung beruft sich das FA auf das Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen (BMWF) vom 9. Juni 1972 (BStBl I 1972, 417 = USt-Kartei S. 7309, Karte 2; nunmehr UStR 1988 Abschn. 215 Abs. 4). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Senat den dort niedergelegten Grundsätzen anschließen könnte. Für den hier vorliegenden Fall des Beginns unternehmerischer Tätigkeit führt das Abheben auf die durchschnittlichen Verwendungsverhältnisse des Kalenderjahrs jedenfalls dann zu unangemessenen und je nach tatsächlichem Baufortschritt willkürlichen Ergebnissen, wenn wie im Streitfall eine nichtunternehmerische Verwendung der von vornherein geplanten unternehmerischen Nutzung für die Übergangszeit der Bauphase bzw. bis zur Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zeitlich vorangeht. Durch eine solche nur vorübergehende Nutzung werden die Tatbestandsmerkmale "Bezug für das Unternehmen" und "Verwendung für steuerpflichtige Umsätze" nicht aufgehoben. Auch der ab dem 9. Mai 1973 anwendbare (§ 27 Abs. 13 UStG 1973) § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG 1973 regelt nicht ausdrücklich, welche Verhältnisse im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend sind. In dieser Hinsicht hebt der Senat ab auf den Zeitpunkt der in diesem Kalenderjahr erstmals verwirklichten bestimmungsgemäßen - d.h. bei Bezug der Leistung(en) vorgesehenen - Verwendung. Dies bedeutet hier, daß der Kläger die "gemischt genutzten" Gebäudeteile (Schwimmbad, Aufenthaltsräume usw.) bereits vor Aufnahme des Pensionsbetriebes seinem Unternehmen zuordnen konnte; die vorübergehend ausschließlich nichtunternehmerische Nutzung ist als Eigenverbrauch zu erfassen.

Die Feststellung des FG, die "gemischt genutzten" Räume seien jedenfalls ab Fertigstellung des Gebäudes zu mindestens 40 v.H. betrieblich genutzt worden, ist nicht mit Revisionsrügen angefochten worden und daher für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

4. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil die tatsächlichen Feststellungen des FG keine uneingeschränkte revisionsrichterliche Überprüfung zulassen. Dieser Mangel des angefochtenen Urteils ist von Amts wegen zu beachten.

a) Nicht ausreichend sind die Feststellungen des FG zum Gesamtumfang der "gemischt genutzten bzw. ausschließlich unternehmerisch genutzten" Räume. Das FG gibt an, die ausschließlich unternehmerisch genutzte Grundfläche betrage 194,97 qm. Diese Zahl ist identisch mit der vom FA auf S. 7 der Revisionsbegründung vom 16. Mai 1980 erwähnten Zwischensumme der (ausschließlich) gewerblich genutzten Räume einschließlich des 25,89 qm großen Eßzimmers. Ausweislich des Vertrages vom 16. November 1973 bestand hinsichtlich des Eßzimmers (Kaminzimmers) ein Mitbenutzungsrecht des Klägers. Das laut Vertrag ebenfalls zur Mitbenutzung überlassene (zusätzliche) Wohnzimmer (29,35 qm) ist hingegen bei den ausschließlich privat genutzten Räumen erfaßt. Im Hinblick auf diese Unklarheiten hätten die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse näher dargelegt werden müssen.

b) Des weiteren enthält das FG-Urteil keine ausreichenden Feststellungen zur Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs durch Nutzung von Schwimmbad und Sauna.

Die Steuer für den Eigenverbrauch bemißt sich gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 nach den Gesamtkosten des Gegenstandes im jeweiligen Besteuerungszeitraum der tatsächlichen Verwendung. Zu diesen Kosten zählen insbesondere die Absetzungen für Abnutzungen. Die Bemessungsgrundlage ist auf die Quote der auf die Betriebsvorrichtungen entfallenden Kosten beschränkt, die dem Verhältnis des Eigenverbrauchs zur Gesamtnutzung entsprechen (BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 V R 138/72, BFHE 130, 111, BStBl II 1980, 309). Wenn das FG einerseits Herstellungskosten für Schwimmbad und Sauna bis zur Höhe von 170.000 DM für denkbar, andererseits einen privaten Nutzungsanteil von 60 v.H. für möglich hält, ist die Schätzung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 1973 auf 980 DM - etwa bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 30 Jahren - unter Berücksichtigung der laufenden Betriebskosten nicht ohne weiteres in sich stimmig.

5. Die nicht spruchreife Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG wird den Umfang der "gemischt genutzten" Räume feststellen und das hierauf unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze entfallende Vorsteuervolumen gemäß § 15 Abs. 2 UStG 1967 zuordnen. Ferner wird es die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch neu ermitteln.