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BFH-Urteil vom 21.12.1988 (V R 29/86) BStBl. 1989 II S. 434

Die während des Zeitraums der Sequestration bis zur Konkurseröffnung durch die Handlungen des Sequesters begründeten Umsatzsteuerforderungen des FA sind Konkursforderungen. Sie sind nicht deshalb als Masseansprüche gegen den Konkursverwalter geltend zu machen, weil der Sequester (und spätere Konkursverwalter) sich bereits während der Sequestration "wie ein Konkursverwalter" verhalten hat. Eine Beurteilung als Masseschulden in analoger Anwendung von § 224 Abs. 1 Nr. 5 KO und § 106 VerglO kommt nicht in Betracht.

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 13; AO 1977 § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 3, § 251 Abs. 2; KO § 3 Abs. 1, §§ 57, 58 Nr. 2, §§ 59, 224 Abs. 1 Nr. 5; VerglO § 106.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

Sachverhalt

I.

Die B hatte am 31. Dezember 1982 beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluß vom 3. Januar 1983 die Sequestration an, bestellte den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zum Sequester und erließ ein allgemeines Veräußerungsverbot gegen die B als Schuldnerin. Mit Beschluß vom 1. März 1983 eröffnete das Amtsgericht das Konkursverfahren und bestellte den Kläger zum Konkursverwalter.

Während der Sequestration hatte der Kläger das Vermögen der B im wesentlichen veräußert. Über die dabei ausgeführten Umsätze gab der Kläger mit Datum vom 6. April 1983 für einen nicht näher bezeichneten Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervoranmeldung und mit Datum vom 9. Mai 1983 eine Nachmeldung ab; die angemeldete Umsatzsteuer betrug insgesamt 247.428 DM.

Am 21. Mai 1985 erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gegen den Kläger als Konkursverwalter einen "Umsatzsteuer- Vorauszahlungsbescheid Februar 1983", mit dem er die Umsatzsteuer für den Monat Februar 1983 entsprechend den Anmeldungen des Klägers vom 6. April bzw. 9. Mai 1983 auf 247.428 DM festsetzte. Zur Begründung führte das FA in dem Bescheid u.a. aus: "Innerhalb des Sequestrationszeitraumes haben Sie das Vermögen der Gemeinschuldnerin im wesentlichen versilbert. Die Verwertung der Masse ist jedoch die typische Tätigkeit des Konkursverwalters, nicht des Sequesters. Sie haben sich im Sequestrationszeitraum bereits wie ein Konkursverwalter verhalten. Auf die Umsatzsteuer, die aus der Verwertung der Masse entsteht, sind daher die Vorschriften der §§ 59 Abs. 1 Nr. 1 und 224 Abs. 1 Nr. 5 Konkursordnung analog anzuwenden. Die Umsatzsteuer ist als Masseschuld zu klassifizieren."

Auf die vom Kläger mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage hob das Finanzgericht (FG) den Bescheid vom 21. Mai 1985 auf, weil das FA zu Unrecht eine nachkonkursliche Steuerforderung angenommen habe. Zur Begründung verwies das FG auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 4. November 1982 III 402/78 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1983, 318), wonach die im Zeitraum einer vorkonkurslichen Sequestration entstandenen Umsatzsteuerforderungen Konkursforderungen seien, weil es sich um vor Konkurseröffnung begründete Forderungen handle. Eine Beurteilung als Masseforderungen in Analogie zu § 106 der Vergleichsordnung (VerglO) und § 224 Abs. 1 Nr. 5 der Konkursordnung (KO) komme wegen der Besonderheiten dieser Vorschriften nicht in Betracht.

Mit der Revision rügt das FA fehlerhafte Anwendung der §§ 3, 59 Abs. 1 Nr. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5 KO.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat den gegen den Kläger als Konkursverwalter gerichteten Steuerbescheid vom 21. Mai 1985 zu Recht aufgehoben; bei den festgesetzten Umsatzsteuern handelt es sich nicht um Verbindlichkeiten, die der Konkursverwalter aus der Konkursmasse vorweg zu berücksichtigen hat (§ 57 KO).

1. Die Geltendmachung von Steuerforderungen beurteilt sich nach Eröffnung des Konkursverfahrens ausschließlich nach Konkursrecht. Waren die Steueransprüche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits begründet i. S. von § 3 Abs. 1 KO, sind sie gemäß §§ 12, 61, 138 f. KO, § 251 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) als Konkursforderungen zur Konkurstabelle anzumelden. Bei den später begründeten Forderungen kann es sich insbesondere um Masseansprüche handeln (Massekosten, § 58 KO und Masseschulden, § 59 KO), die vorweg aus der Konkursmasse zu berichtigen sind (§ 57 KO) und vom FA durch an den Konkursverwalter gerichteten Steuerbescheid geltend gemacht werden (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. April 1987 V R 23/80, BFHE 149, 323, BStBl II 1987, 527; vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226; vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; und vom 2. Februar 1978 V R 128/76, BFHE 125, 314, BStBl II 1978, 483).

Nach der vom erkennenden Senat zur Abgrenzung der Konkursforderungen zu den Masseforderungen vertretenen Rechtsauffassung ist eine Konkursforderung gegeben, wenn der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vollständig verwirklicht, also abgeschlossen war; auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 13 des Umsatzsteuergesetzes -UStG- 1973/1980) kommt es nicht an (Urteil in BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226). War der den Steueranspruch begründende Tatbestand erst nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung erfüllt, so kommt -soweit die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale auf Handlungen beruhten, die dem Konkursverwalter zuzurechnen sind- eine Beurteilung als Masseanspruch nach § 58 Nr. 2 KO in Betracht (Urteil in BFHE 149, 323, BStBl II 1987, 527; vgl. auch Urteil in BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602).

Nach diesen Grundsätzen ist der Anspruch des FA auf Umsatzsteuer aus den Verwertungshandlungen des Sequesters im Streitfall kein durch Steuerbescheid gegen den Kläger (als Konkursverwalter) geltend zu machender Masseanspruch i. S. der §§ 57, 58 Nr. 2 KO. Mit der Ausführung von Lieferungen und sonstigen Leistungen durch den Sequester gegen Entgelt war der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 bereits vor Konkurseröffnung erfüllt. Dieses Ergebnis stimmt mit der Beurteilung eines Sachverhalts durch den VII. Senat des BFH im Urteil vom 29. April 1986 VII R 184/83 (BFHE 146, 363, BStBl II 1986, 586) überein, der dem dem Streitfall zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar ist; danach stellt die Umsatzsteuerforderung des FA eine Konkursforderung und keine Masseforderung dar, weil sie im Zeitraum der vorkonkurslichen Sequestration begründet worden ist.

2. Die Eigenschaft des streitigen Umsatzsteueranspruchs als Masseanspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen.

a) Der Senat folgt nicht der vom FA vertretenen Auffassung, es handle sich deshalb um einem Masseanspruch, weil keine Konkursforderung vorliege. Auch wenn man der vom FG aufgestellten Prämisse folgte, es handle sich bei der durch den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid festgesetzten Umsatzsteuer nicht um eine Konkursforderung, so ergibt sich daraus nicht, daß es sich um eine Forderung handelt, die aus der Masse zu berichtigen ist. Konkurs- und Masseforderungen stehen nicht in einem sich in dieser Weise ausschließenden bzw. sich gegenseitig bedingenden Verhältnis; die KO führt in den §§ 57 bis 59, 224 die Ansprüche auf, die aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen sind (vgl. auch Urteil in BFHE 146, 363, BStBl II 1986, 586). Im übrigen geht die Annahme des FA fehl, es könne sich bei dem streitigen Umsatzsteueranspruch deshalb nicht um eine Konkursforderung handeln, weil die Umsatzsteuer auf Handlungen des Sequesters beruhe. Dieser wird als gerichtlich bestellter Verwalter fremden Vermögens tätig und verpflichtet den Inhaber des Vermögens und späteren Gemeinschuldner (§ 3 KO) als Steuerschuldner (vgl. Urteil in BFHE 146, 363, BStBl II 1986, 586, und Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 29. September 1988 IX ZR 39/88, Betriebs-Berater -BB- 1988, 2134, Wertpapier- Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht -WM- IV 1988, 1610). Gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO 1977 haben die Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten der Eigentümer des Vermögens zu erfüllen. Sie werden insoweit zwar selbst als Steuerpflichtige angesehen (§ 33 Abs. 1 AO 1977); gleichwohl handelt es sich bei den abzuführenden Steuern nicht um Steuern des Vermögensverwalters, sondern um die aus dem Steuerschuldverhältnis des Eigentümers zum FA erwachsenden Steuern. Sind diese vor Konkurseröffnung bereits begründet, so stellen sie -soweit sie nicht getilgt sind- Konkursforderungen dar. Der Senat braucht deshalb im vorliegenden Rechtsstreit nicht Stellung zu nehmen, welchen Inhalt der Beschluß über die Anordnung der Sequestration hatte (und ob, wie das FA meint, der Sequester "wie ein Konkursverwalter" gehandelt hat), ob die Veräußerung des Vermögens der Gemeinschuldnerin im Konkurseröffnungsverfahren der Sicherung der Masse diente (§ 106 KO) und welche Folgerungen hieraus insbesondere im Hinblick auf die Anfechtungsbefugnis nach § 30 KO und eine Haftung des Klägers zuzuziehen wären (vgl. hierzu Anm. von Weiß in Umsatzsteuer- Rundschau -UR- 1986, 207, zu dem Urteil in BFHE 146, 363, BStBl II 1986, 586; s. zu diesen Fragen auch Onusseit, Umsatzsteuer im Konkurs, 2. Teil, Abschn. A IV. 5. S.112 f.).

b) Der Senat sieht auch keine Rechtfertigung dafür, die aus den Handlungen des Sequesters entstandene Umsatzsteuer im Weg der Analogie zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 KO bzw. § 106 VerglO als Masseschulden zu beurteilen.

Die durch die genannten Vorschriften erfaßten Tatbestände sind dem im Streitfall zu beurteilenden Tatbestand nicht ähnlich. § 224 Abs. 1 Nr. 5 KO und § 106 VerglO betreffen nur Verbindlichkeiten, die aus von einem Testamentsvollstrecker (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 KO) oder von dem Schuldner (§ 106 VerglO) vorgenommenen Rechtsgeschäften entstanden sind (vgl. Urteil des BGH vom 30. Januar 1986 XI ZR 79/85, WM 1986, 433, zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 KO; Böhle-Stamschräder/Kilger, Vergleichsordnung, 11. Aufl., § 106 Anm. 1). Der Anspruch des FA auf Umsatzsteuer wird nicht durch Rechtsgeschäfte mit dem FA begründet. Dieser Anspruch entsteht vielmehr kraft Gesetzes in allen Fällen, in denen der Steuertatbestand des UStG erfüllt wird; auch wenn dieser in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 auf seiten des Leistenden in der Regel Sachverhalte erfaßt, die im Verhältnis zum Leistungsempfänger aufgrund bürgerlich-rechtlicher Verpflichtungen erbracht werden, so ergibt sich hieraus keine rechtsgeschäftliche Entstehung der Umsatzsteuer. Im Konkurs gehören die Steueransprüche, die aus der Verwertung der Masse herrühren, zu den Massekosten (§ 58 Nr. 2 KO; Urteil in BFHE 149, 323, BStBl II 1987, 527), nicht zu den Masseschulden i. S. des § 59 Abs. 1 KO; nur diesen werden die Masseschulden nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 KO und § 106 VerglO gleichgestellt.