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BFH-Beschluß vom 18.4.1989 (VII S 5/89) BStBl. 1989 II S. 625

Ist in einem finanzgerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der das FA den Anspruch auf Zahlung einer Altersrente gepfändet hat, im Streit, so ist der gebührenrechtliche Streitwert (Gegenstandswert) nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 3 GKG (36facher Betrag des monatlich gepfändeten und überwiesenen Betrags) zu bestimmen.

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 3; BRAGO §§ 8, 10.

Sachverhalt

Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) beantragten für das Verfahren über die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision gegen ein klagestattgebendes Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen Pfändung von Rentenansprüchen angestrebt worden ist, die Festsetzung des Gegenstandswerts. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) hatte wegen einer bestandskräftigen Haftungsforderung in Höhe von 162.295 DM Ansprüche der Klägerin gegen die Versicherungsanstalt auf Zahlung einer Altersrente gepfändet. Die Versicherungsanstalt hatte die Forderung anerkannt und zunächst monatlich 44 DM, ab Oktober 1987 monatlich 340,20 DM an das FA überwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Gegenstandswert ist auf 12.240 DM (36 x 340 DM) festzusetzen.

Bei Pfändungen richtet sich die Höhe des Streitwerts grundsätzlich nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung. Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Wert des gepfändeten Rechts niedriger ist. In einem solchen Fall ist der Streitwert nach dem finanziellen Erfolg der Pfändungsverfügung zu bemessen (Senatsurteil vom 18. Mai 1982 VII R 98/80, BFHE 136, 54, 57, BStBl II 1982, 576, m.w.N.). Im Streitfall hatte die Pfändung der Rentenforderung (Altersrente) gegen die Versicherungsanstalt durch das FA ab Oktober 1987 in Höhe von monatlich abgerundet 340 DM Erfolg. Danach ist der Wert der gepfändeten Forderung niedriger zu bemessen als die zu vollstreckende Forderung. Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 10 und 8 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 3 GKG nach dem 36fachen Betrag des ab Oktober 1987 gepfändeten und überwiesenen monatlichen Betrags festzusetzen. Nach § 17 Abs. 3 GKG ist für den Gebührenstreitwert u.a. bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung maßgebend. Zwar gehört der gepfändete Rentenanspruch nicht zu den wiederkehrenden Leistungen im Sinne dieser Vorschrift. § 17 Abs. 3 GKG ist jedoch bei der Ausübung des Ermessens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend anzuwenden. Grundgedanke dieser Vorschrift ist, die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen, aus denen der Berechtigte seinen Lebensunterhalt bestreitet, zu erleichtern (Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. November 1980 II ZR 183/80, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1981, 733). Altersrenten gehören zu den laufenden Sozialgeldleistungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 b des Sozialgesetzbuches), die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind. Sie ersetzen den Lohn, sind also mittelbares Arbeitseinkommen und rücken infolge ihrer Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung den Leistungsberechtigten in die Nähe eines Lohnempfängers. Wegen dieser Zweckbestimmung hält es der Senat für angebracht, auch im Fall der Pfändung von Altersrente den gebührenrechtlichen Streitwert im Rahmen des ihm nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eröffneten Ermessens in Anlehnung an die Regelung des § 17 Abs. 3 GKG zu bestimmen. Das entspricht auch der Tendenz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des BGH, diese Vorschrift weit auszulegen und den Gebührenstreitwert auch dann entsprechend zu bemessen, wenn die wörtlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 GKG nicht erfüllt sind (vgl. BVerwG-Entscheidung vom 15. November 1988 1 B 147/88, nicht veröffentlicht; BGH-Beschluß vom 13. Februar 1986 IX ZR 114/85, MDR 1986, 669