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BFH-Beschluß vom 26.4.1989 (I B 60/88) BStBl. 1989 II S. 701

Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Form einer OHG ist nicht vertretungsberechtigt i.S. des Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG (im Anschluß an den Beschluß des BFH vom 29. April 1981 I R 24/81, BFHE 133, 338, BStBl II 1981, 651).

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

I.

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) abgewiesen.

Die vom FG zugelassene Beschwerde wurde unter dem Briefkopf der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft eingelegt. Diese Gesellschaft ist im Handelsregister als OHG eingetragen. Das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten ist in Passivform abgefaßt und von dem Steuerberater P unterschrieben. Der Unterschrift ist der Zusatz vorangestellt: "Wirtschaftsprüfer/Steuerberater F. und R., Steuerberater K, P durch:"

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - vom 8. Juli 1975, BGBl I, 1861, BStBl I, 932 i.d.F. des Gesetzes vom 3. Dezember 1987, BGBl I, 2442, BStBl I 1987, 800). Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG).

Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen. Der BFH hat dies ausgesprochen für Gesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; ferner BFH-Beschlüsse vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99, und vom 2. August 1979 V R 58/76, BFHE 128, 342, BStBl II 1979, 699) und in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (BFH-Entscheidung vom 29. April 1981, I R 24/81, BFHE 133, 338, BStBl II 1981, 651; Beschluß vom 25. Juni 1985 VIII R 82/84, BFH/NV 1986, 38).

Als Personenhandelsgesellschaft kann eine Steuerberatungsgesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr kann auch Vollmacht erteilt werden (vgl. Fischer in Großkommentar HGB, 3. Aufl., § 124 Anm. 3).

Bei dieser Rechtslage muß zwischen dem Auftreten der Personenhandelsgesellschaft, vertreten durch einen oder mehreren Gesellschaftern einerseits und dem Auftreten der Gesellschafter im eigenen Namen andererseits unterschieden werden. Nur wenn die Gesellschafter im eigenen Namen auftreten, können sie, die Zulassung als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vorausgesetzt, für dritte Personen Beschwerde einlegen. Treten sie als Vertreter der Personenhandelsgesellschaft auf, so handeln sie im Namen einer im Beschwerdeverfahren nicht vertretungsberechtigten Person. Ob die Gesellschafter im Namen der Personenhandelsgesellschaft oder im eigenen Namen auftreten, müssen sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in der für Prozeßhandlungen erforderlichen Deutlichkeit erklären.

Im Streitfall ist Beschwerde von der im Handelsregister als OHG eingetragene Firma X & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft und nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingelegt worden. Das ergibt sich zunächst aus der Verwendung des Briefbogens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, auf dem die Beschwerde geschrieben worden ist. Entscheidend ist im Streitfall, daß der Unterschrift ein Zusatz vorangestellt ist, der auf die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft hinweist. Damit wird erkennbar, daß nicht der Steuerberater P, sondern die Gesellschaft die Beschwerde eingelegt hat.

Die Beschwerde der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft kann nicht in eine solche umgedeutet werden, die durch einen Gesellschafter oder die Gesellschafter der OHG eingelegt wurde. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, der Rechtsmittelführer habe das Rechtsmittel einlegen wollen, das zu dem erkennbar von ihm erstrebten Erfolg führt (Beschluß vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173, m.w.N.). Unter diesem Gesichtspunkt können prozessuale Erklärungen in Rechtsmittelerklärungen umgedeutet werden. Aber nur der Inhalt einer Erklärung ist der Umdeutung fähig, nicht auch die Person des Erklärenden.

Unbeachtlich ist auch, auf wen die Prozeßvollmacht lautete. Selbst wenn sie auf die natürlichen Personen (die Gesellschafter der Firma X & Partner) lautete, ist noch nichts darüber ausgesagt, wer die Beschwerde eingelegt hat. Aus der Vollmacht kann lediglich erkannt werden, ob derjenige, der die Beschwerde eingelegt hat, auch dazu bevollmächtigt war (vgl. Beschluß in BFH/NV 1986, 38).