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BFH-Urteil vom 7.4.1989 (VI R 73/86) BStBl. 1989 II S. 927

1. Nicht verbriefte Genußrechte, die eine Aktiengesellschaft zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis ihren Arbeitnehmern überläßt, bilden bei ihnen in Höhe des Unterschiedsbetrags einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzuzurechnen ist.

2. Dieser Vorteil ist nicht deshalb zu mindern, weil die Genußrechte einer zweijährigen Veräußerungssperre unterliegen (Ergänzung des BFH-Urteils vom 7. April 1989 VI R 47/88, BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608).

EStG 1981 § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 1.

Sachverhalt

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1981 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war in 1981 bei einer Aktiengesellschaft (AG) als Arbeitnehmer beschäftigt.

Aufgrund einer Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsleitung und dem Konzernbetriebsrat der AG bot letztere allen gewinnbeteiligungsberechtigten Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung an. Gewinnbeteiligungsberechtigt waren nach der Betriebsvereinbarung alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Gewinnbeteiligungsangebots der Arbeitgeberin mindestens drei Jahre ununterbrochen in einem in die Gewinnbeteiligung einbezogenen Unternehmen beschäftigt waren und den Gewinnanteil durch Abschluß eines Genußrechtsvertrages mit der AG verwenden. Der Bruttogewinnanteil wurde der Lohnsteuer unterworfen. Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeträge verblieb der sog. Nettogewinnanteil.

Nach der Betriebsvereinbarung erwarb jeder gewinnbeteiligungsberechtigte Mitarbeiter in Höhe des ggf. um eine freiwillige Eigenleistung von 25 v.H. des Bruttogewinnanteils vermehrten Nettogewinnanteils nicht verbriefte Genußrechte der AG. Diese Rechte gewährten einen dem Gewinnanteil der Aktionäre vorgehenden Anteil am Bilanzgewinn der AG. Solange die Gesamtkapitalrendite der AG zwischen 13,0 v.H. und 16,99 v.H. lag, wurden auf die Genußrechte konstant 15 v.H. Dividende ausgeschüttet. Stieg die Gesamtkapitalrendite auf 17 v.H. und mehr oder sank sie unter 13 v.H., so war die Dividende für die Genußrechte prozentual genau so hoch wie die Gesamtkapitalrendite. Die Genußrechte waren durch den Berechtigten nicht kündbar. Die AG konnte hingegen die Rechte ganz oder teilweise ablösen, frühestens jedoch zum Ablauf des Geschäftsjahres, das im Jahr 1985 endete.

Die Genußrechte konnten ganz oder zum Teil abgetreten werden. Die Abtretung konnte aber grundsätzlich nur über die von der AG eingerichtete Vermittlungsstelle vorgenommen werden. Die Vermittlung fand nur am 1. Arbeitstag eines jeden Monats statt (sog. Vermittlungstag). Alle Kauf- und Verkaufsanträge, die bis zum 20. des Monats 16.00 Uhr (sog. Vermittlungsstichtag) eingegangen waren, nahmen an der Vermittlung teil. Ein Beirat ermittelte aus den vorliegenden Aufträgen den sog. Einheitskaufpreis des Vermittlungstages. Lag dieser an zwei aufeinanderfolgenden Vermittlungstagen unter dem Nominalbetrag oder konnte an zwei aufeinanderfolgenden Vermittlungstagen ein Einheitspreis deswegen nicht gebildet werden, weil nur Angebote bestanden, wurde für den nächstfolgenden Vermittlungstag nach dem Genußrechtsvertrag die Beschränkung des Kreises der Abtretungsempfänger auf Arbeitnehmer der AG aufgehoben. Nach der Betriebsvereinbarung konnten die durch Anlage der Gewinnbeteiligung erworbenen Genußrechte nur nach Ablauf einer Sperrfrist von sieben Jahren abgetreten werden. Wenn der Mitarbeiter eine Eigenleistung von 25 v.H. des auf ihn entfallenden Bruttogewinnanteils erbrachte, verringerte sich die Sperrfrist auf zwei Jahre.

Der Einheitskaufpreis der Vermittlungsstelle stieg nach der ersten Ausgabe von Genußrechten zu Beginn des Jahres 1980 leicht an und fiel nach der ersten Dividendenausschüttung auf 100 v.H. Zur Märzbörse 1981 (Vermittlungstag 2. März 1981, Vermittlungsstichtag 20. Februar 1981) beliefen sich die Kaufnachfragen auf insgesamt 1.431.300 DM und die Verkaufsangebote auf insgesamt 959.000 DM. Von der gesamten Kaufnachfrage entfielen auf Angebote zu einem Kurswert von 110 v.H. 227.300 DM, zu höheren Kurswerten 155.800 DM und auf "Billigst"-Angebote 230.000 DM. Der Einheitskaufpreis wurde zu diesen und den nachfolgenden Vermittlungstagen jeweils mit einem Betrag angesetzt, zu dem der größtmöglichste Umsatz getätigt werden konnte. Der Einheitskaufpreis zum 2. März 1981 wurde zu 110 v.H. festgesetzt. Zu diesem Preis betrug der größtmögliche Umsatz 591.500 DM. Die zu diesem Kurs bestehenden Verkaufsangebote im Nominalbetrag von 591.500 DM wurden voll berücksichtigt. Die Kaufnachfragen von 613.000 DM konnten zu 96,5 v.H. ausgeführt werden.

Der Einheitskaufpreis ging im Laufe des Jahres 1981 zurück und fiel nach der Dividendenzahlung im Oktober 1981 auf 100 v.H. Ab September 1982 sank der Einheitskaufpreis auf 85 v.H. Nachdem aufgrund des Genußrechtsvertrages die Beschränkungen der Bezugsberechtigten vorübergehend aufgehoben worden waren, stieg der Einheitskaufpreis in 1983 wieder auf 100 v.H. an und er betrug z.B. im Mai 1985 185 v.H. Die Genußrecht-Dividende belief sich in den Jahren 1981 auf 15 v.H., in 1982 und 1983 auf 12 v.H. und in 1984 auf 15 v.H. Das Geschäftsjahr der AG läuft vom 1. Juli bis 30. Juni eines jeden Jahres.

Zu Beginn des Streitjahres 1981 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 2. März 1981 ein Angebot zur Beteiligung am Gewinn der AG für das Geschäftsjahr 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 gemacht. Sein Bruttogewinnanteil betrug 2.860 DM und sein Nettogewinnanteil 2.238,70 DM. Im Hinblick darauf, daß der Kläger eine Eigenleistung von 25 v.H. von 2.860 DM = 715 DM erbrachte, war er am Genußkapital der AG mit einem Betrag von 2.953,70 DM beteiligt. Dieser nominale Wert erschien als Guthaben auf dem Kontoauszug des Klägers.

Bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 1981 erfaßte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) neben dem Bruttogewinnanteil des Klägers von 2.860 DM einen weiteren Betrag von 295,37 DM bei seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Beim letztgenannten Betrag handelte es sich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Nominalwert der Beteiligung von 2.953,70 DM und einem Betrag von 3.249,07 DM, der sich aufgrund des Vermittlungsstellenkurses zum 2. März 1981 in Höhe von 110 v.H. des Nominalwerts errechnet. Der Einspruch, der sich nur gegen die Erfassung des Betrages von 295,37 DM als geldwerter Vorteil erstreckte, hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte u.a. aus:

Dadurch, daß der Kläger die Genußrechte nicht zum Vermittlungsstellenkurs von 110 v.H., sondern zum Nominalwert von 100 v.H. erworben habe, sei ihm in Höhe von 10 v.H. ein geldwerter, zu versteuernder Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis zugeflossen. Der Zufluß sei im März 1981 eingetreten, da ihm die Genußrechte mit Wirkung vom 2. März 1981 eingeräumt worden seien. Der geldwerte Vorteil sei dem Kläger im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen, da die Einräumung der verbilligten Rechte durch das Dienstverhältnis veranlaßt worden sei.

Der Kläger habe die Genußrechte verbilligt erworben, weil er für den Erwerb einen Betrag aufgewendet habe, der um 295,37 DM niedriger gelegen habe als der übliche Mittelpreis des Verbrauchsorts i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981 in Höhe von 3.249 DM, entsprechend dem Vermittlungsstellenkurs zum März 1981.

Der übliche Mittelpreis im Sinne dieser Vorschrift entspreche dem Betrag, den ein Fremder für Güter gleicher Art im allgemeinen Verkehr unter gewöhnlichen Verhältnissen hätte aufwenden müssen. Er sei im Weg der Schätzung zu ermitteln. Für die Schätzung des ortsüblichen Mittelpreises der vom Kläger erworbenen Beteiligung sehe das Gericht den von der Vermittlungsstelle festgesetzten Kurs zum 2. März 1981 als geeignete Grundlage an. Ein Mittelpreis im "allgemeinen Verkehr" sei auch dann anzunehmen, wenn ein Preis von dritter Seite festgesetzt und vom allgemeinen Verkehr, d.h. zumindest von einer Vielzahl von für die Rechtsgeschäfte in Betracht kommenden Personen, akzeptiert werde. Diese Voraussetzungen lägen bei dem von der Vermittlungsstelle festgesetzten Kurs zum 2. März 1981 vor. Wenn auch der Interessentenkreis auf Mitarbeiter der AG begrenzt gewesen sei, ergebe sich doch aus der Vielzahl der Beteiligungen ein "allgemeiner Verkehr" i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Bei der Frage, ob die zum 2. März 1981 ausgegebenen Genußrechte (sog. Neuanteile), gemessen am üblichen Mittelpreis, verbilligt abgegeben worden seien, seien die Werte der früher ausgegebenen Genußrechte (Altanteile) zu berücksichtigen. Denn für die Bestimmung des Mittelpreises komme es darauf an, was ein Dritter für ein Wirtschaftsgut mit vergleichbaren Eigenschaften aufwenden würde. Im Streitfall seien die Neu- und Altanteile miteinander vergleichbar. Denn bis auf die Abtretbarkeit unterschieden sie sich nicht. Ob eine Verfügungsbeschränkung den Preis beeinflusse, könne nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Im Streitfall sei die Verfügungsbeschränkung der Neuanteile wertmäßig ohne Auswirkung. Die Genußrechte stellten mit einer Verzinsung von 12 v.H. bis 15 v.H. eine gut rentierliche Kapitalanlage dar. Der Erwerber von Neuanteilen im Jahr 1981 habe nicht zu befürchten brauchen, wegen der fehlenden Möglichkeit der Veräußerung und Anlageumwandlung gegenüber dem Erwerber veräußerbarer Altanteile einen Renditenachteil zu erfahren.

Der Erwerber eines Altanteils habe sich im März 1981 bei Abgabe seines Kaufangebots nahezu ausschließlich von den hohen Renditeaussichten leiten lassen, unabhängig von der weiteren Kursentwicklung und der Verfügungsmöglichkeit bezüglich der Altanteile. Der Möglichkeit, durch Veräußerung der Beteiligung im richtigen Zeitpunkt eine Kurssteigerung zu realisieren oder einem drohenden Kursverfall zu entgehen, sei keine nennenswerte preisbeeinflussende Bedeutung beizumessen. Wenn der von der Vermittlungsstelle festgesetzte Kurs im Laufe des Jahres 1982 gleichwohl unter einen Wert von 100 v.H. abgesunken sei, so sei dies damit erklärbar, daß sich trotz unverändert hoher Dividendenerwartung der Umfang der Verkaufsangebote erhöht habe, ohne daß sich eine entsprechende Nachfrage gebildet habe. Das Risiko, gemäß dem Genußrechtsvertrag im Jahr 1985 mit dem Nennbetrag der Genußrechte von der AG abgefunden zu werden, sei im Jahr 1981 nicht spürbar gewesen. Es hätte im übrigen den Erwerber von Alt- und Neuanteilen gleichermaßen getroffen.

Gegen dieses Urteil legten die Kläger Revision ein. Sie rügen einen Verstoß gegen die Denkgesetze, mangelnde Sachaufklärung durch das FG und eine Verletzung materiellen Rechts, da das FG ihnen einen geldwerten Vorteil in Höhe von 295,37 DM aus der Überlassung von Genußrechten als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet habe und dabei den Wert der überlassenen Genußrechte fälschlich mit einem monatlich von der internen Vermittlungsstelle ermittelten Einheitskurswert für frei verkäufliche Genußrechte gleichgesetzt habe.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung und den Einkommensteuerbescheid 1981 vom 17. Februar 1982 dahin abzuändern, daß Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers um 295,37 DM niedriger angesetzt werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Denn das FG konnte ohne Rechtsverstoß die Differenz zwischen dem Nominalwert der Genußrechte von 2.953,70 DM und dem unter Zugrundelegung des Vermittlungsstellenkurses ermittelten Wert von 3.249,07 DM als steuerpflichtige Einnahme des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1981 behandeln.

1. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen und privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist nach § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) 1981 jede Einnahme in Geld oder Geldeswert, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließt. Nach § 8 Abs. 2 EStG sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.

Das FG ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß Genußrechte an einer AG einen wirtschaftlichen Vermögenswert darstellen. Solche Rechte verkörpern zwar nicht wie Aktien eine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Sie beinhalten aber einen Anspruch auf Gewinn und Verlust und - wie im Streitfall - auf einen evtl. Liquidationserlös. Werden solche Genußrechte von der AG als Arbeitgeberin unentgeltlich oder verbilligt ihren Arbeitnehmern überlassen, so liegt hierin ein geldwerter Vorteil. Von gleichen Grundsätzen hat der Senat sich in seinen Urteilen vom 16. November 1984 VI R 39/80 (BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136) und vom 7. April 1989 VI R 47/88 (BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608) leiten lassen. Beide Entscheidungen betreffen den verbilligten Erwerb sog. Belegschaftsaktien durch Arbeitnehmer einer AG.

2. Das FG ist im Streitfall zu Recht der erstgenannten Entscheidung des Senats gefolgt, nach der dem Arbeitnehmer ein in der verbilligten Überlassung von Aktien - im Streitfall von Genußrechten - bestehender geldwerter Vorteil auch dann im Zeitpunkt des Erwerbs zufließt, wenn er sich hat verpflichten müssen, die Aktien - bzw. hier die Genußrechte - für eine bestimmte Zeit nicht zu veräußern. Als Zeitpunkt des Zuflusses des geldwerten Vorteils hat das FG im Streitfall rechtsirrtumsfrei den März 1981 angenommen, weil die Genußrechte dem Kläger mit Wirkung vom 2. März 1981 eingeräumt wurden.

Nach den Ausführungen des FG ist dem Kläger durch die Überlassung von Genußrechten ein geldwerter Vorteil im Rahmen der Einkunftsart "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" zugeflossen. Auch das entspricht den Ausführungen des Senats im Urteil in BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136. Hiernach ist die verbilligte Überlassung von Beteiligungsrechten - hier von Genußrechten - ein geldwerter Vorteil i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn dieser "für eine Beschäftigung" im privaten Dienst gewährt wird, also durch das private Dienstverhältnis veranlaßt ist. Diese Voraussetzungen hat das FG im Streitfall ohne Rechtsverstoß bejaht. Es hat zu Recht darauf hingewiesen, daß dem Kläger die verbilligte Überlassung von Genußrechten mit Rücksicht auf sein Dienstverhältnis zur AG eingeräumt wurde, wobei sich diese Leistung seiner Arbeitgeberin im weiteren Sinne als Gegenleistung für das zur Verfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Klägers erweist. Im Hinblick auf die hohen Dividendenerwartungen hat das FG es rechtsirrtumsfrei abgelehnt, in der verbilligten Einräumung dieser Rechte ein Handeln des Arbeitgebers in überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse zu erblicken.

3. Die Höhe des geldwerten Vorteils bemißt sich aus dem Unterschied zwischen der vom Kläger getätigten Aufwendungen für den Erwerb der Genußrechte zum Nominalwert im Verhältnis zu den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts dieser Rechte i.S. des § 8 Abs. 2 EStG. Das FG hat zur Ermittlung des üblichen Mittelpreises entsprechend dem Urteil des Senats vom 27. März 1981 VI R 132/78 (BFHE 133, 206, BStBl II 1981, 577) auf den Betrag abgestellt, den ein Fremder für Güter gleicher Art im allgemeinen Verkehr unter gewöhnlichen Verhältnissen hätte aufwenden müssen. Dabei hat es den von der Vermittlungsstelle festgesetzten Einheitskaufpreis für Altanteile am Vermittlungsstichtag, dem 2. März 1981, der zugleich der Tag des Erwerbs der Neuanteile durch den Kläger ist, als geeignete Grundlage für die Schätzung dieses Werts angesehen. Dem tritt der Senat im Ergebnis bei.

Wie der Senat im Urteil in BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608 ausgeführt hat, ist bei der Bemessung des geldwerten Vorteils von verbilligt überlassenden Belegschaftsaktien von deren Verkehrswert auszugehen. Dies ist der Börsenkurs und bei nicht notierten Aktien ihr gemeiner Wert im Zeitpunkt des Erwerbs.

Gleiche Grundsätze gelten auch für den Streitfall. Da die Genußrechte im Streitjahr 1981 nicht verbrieft und nicht an der amtlichen Börse gehandelt wurden, ist auch hier bei der Bemessung des geldwerten Vorteils vom gemeinen Wert dieser Rechte auszugehen. Der gemeine Wert der Genußrechte konnte sich im Streitfall nur an der sog. Vermittlungsstelle bei der AG bilden, da die Rechte grundsätzlich nur dort veräußert und erworben werden konnten. Das FG hat die Preisbildung bei der Vermittlungsstelle deshalb zu Recht als allgemeinen Verkehr unter gewöhnlichen Verhältnissen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung qualifiziert.

Der Umstand, daß sich zu dem hier maßgeblichen Vermittlungsstichtag, dem 2. März 1981, der zugleich der Tag des Erwerbs der Neuanteile durch den Kläger ist, die Kaufnachfragen auf insgesamt 1.431.300 DM und die Verkaufsangebote auf insgesamt 959.000 DM beliefen und beim festgesetzten Einheitskaufpreis von 110 v.H. der größtmögliche Umsatz von 591.500 DM getätigt wurde, wobei die zu diesem Kurs bestehenden Verkaufsangebote im Nominalbetrag von 591.500 DM voll berücksichtigt wurden, zeigt, daß die Vermittlungsstelle von einer Vielzahl von Belegschaftsmitgliedern als "allgemeiner Verkehr" für den Verkauf dieser Rechte, nämlich als eine Art betriebsinterne Börse akzeptiert wurde. Die dort erzielten Einheitskaufpreise wurden ähnlich wie beim Handel an einer amtlichen Börse von den Gewinnerwartungen der Kaufinteressenten und vom Verhältnis von Angebot und Nachfrage geprägt, auch wenn die Preisbildung hier nicht völlig dem freien Spiel der Kräfte überlassen war.

Die Einheitskaufpreise waren in der Folgezeit wegen starken Angebots und geringer Nachfrage bzw. geringen Angebots und starker Nachfrage und ggfs. auch wegen der unterschiedlich hohen Dividenden (12 oder 15 v.H.) teilweise erheblichen Schwankungen unterworfen. Dies könnte die Frage aufwerfen, ob insoweit ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die bei der Ermittlung des üblichen Mittelpreises außer Betracht bleiben müßten. Der Senat braucht hierzu jedoch nicht abschließend Stellung zu nehmen, da im Streitfall bei dem hier maßgeblichen Einheitskaufpreis von 110 v.H. am 2. März 1981 im Hinblick auf die hohe Genußrechtsdividende in 1981 von 15 v.H. keine Anhaltspunkte für ungewöhnliche Verhältnisse ersichtlich sind.

4. Das FG ist bei der Bemessung des dem Kläger zugeflossenen geldwerten Vorteils ohne Rechtsverstoß von dem vorgenannten Einheitskaufpreis von 110 v.H. ausgegangen, den früher ausgegebene Altanteile am 2. März 1981, dem Tag, an dem die Genußrechte dem Kläger als Neuanteile eingeräumt wurden, gehabt haben. Denn bei der Veräußerung an diesem Tag hätte ein Altanteil bei der Vermittlungsstelle unstreitig einen Einheitskaufpreis von 110 v.H. erzielt.

Entgegen der Ansicht der Kläger ist es ohne Bedeutung, daß dem Umsatz am Vermittlungstag, dem 2. März 1981, Kaufnachfragen und Kaufangebote zugrunde lagen, die in der Zeit vom 21. Januar 1981 bis zum Vermittlungsstichtag, dem 20. Februar 1981, bei der Vermittlungsstelle eingegangen waren. Denn es kommt bei der Ermittlung des üblichen Mittelpreises gemäß vorstehender Rechtsprechung nur auf den an diesem Stichtag erzielbaren Preis für Wirtschaftsgüter gleicher Art an und nicht darauf, ob zu diesem Tag das konkrete Wirtschaftsgut, hier also die gerade erworbenen Neuanteile, verkaufbar waren. Der Umstand, daß die Genußrechte des Klägers ohne Berücksichtigung der Sperrfrist bei einem frühestmöglichen Verkauf bei der Vermittlungsstelle, am 2. April 1981, einen Einheitskaufpreis von nur 107 v.H. erzielt haben würden, kommt es daher nicht an.

5. Der Senat tritt dem FG im Ergebnis auch darin bei, daß der Einheitskaufpreis für Altanteile am 2. März 1981 als gemeiner Wert der zu diesem Tag ausgegebenen Neuanteile anzusehen ist, da Altanteile und Neuanteile nicht wesensmäßig verschieden, sondern miteinander vergleichbar waren.

Die vom Kläger erworbenen Neuanteile unterlagen zwar einer zweijährigen Veräußerungssperre. Das FG hat es jedoch im Ergebnis zu Recht abgelehnt, zwecks Ermittlung des üblichen Mittelpreises des Verbrauchsorts der Neuanteile einen Abschlag von dem am Tag des Erwerbs bestehenden Wert der Altanteile vorzunehmen.

Ein solcher Abschlag ist nach der Entscheidung des Senats in BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608 verbilligt ausgegebenen Belegschaftsaktien nicht gerechtfertigt, weil nach der Grundvorstellung des Gesetzgebers solche Umstände bei der Ermittlung des den Arbeitnehmern zugeflossenen geldwerten Vorteils in Höhe des Unterschieds zwischen dem Börsenkurs bzw. gemeinen Werts von Aktien und dem dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellten Preis solcher Papiere nicht zu berücksichtigen sind. Auf die Entscheidung wird im einzelnen Bezug genommen.

Von den gleichen Erwägungen ist auch hier auszugehen, da - wie ausgeführt - der übliche Mittelpreis von Genußrechten sich wie Aktien nach deren Börsenkurs oder nach deren gemeinen Wert richtet. Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608 näher dargelegt hat, ergeben sich die Vorstellungen des Gesetzgebers bezüglich der Nichtberücksichtigung von Verfügungsbeschränkungen bei der Ermittlung des üblichen Mittelpreises des Verbrauchsorts bei Aktien vor allem aus den Vorschriften über die einkommensteuerrechtliche Begünstigung von Vermögensbeteiligungen in Arbeitnehmerhand. Der Senat hat insoweit verwiesen auf § 8 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei der Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei der Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung vom 10. Oktober 1967 - KapErhStG - (BGBl I 1967, 977, BStBl I 1967, 367). Diese Vorschrift ist allerdings nur auf Aktien, nicht aber auf die vorliegenden nichtverbrieften Genußrechte einer AG anwendbar. Solche Rechte, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber erhält, fallen jedoch ab 1. Januar 1984 (ebenso wie verbilligt überlassene Belegschaftsaktien) unter die Steuervergünstigung nach § 19a Abs. 3 Nr. 8 EStG 1986. Ausgangspunkt für die Bemessung des geldwerten Vorteils ist nach Abs. 6 Satz 1 dieser Vorschrift auch hier der gemeine Wert der Rechte im Verhältnis zum verbilligten Ausgabepreis. Dieser Vorteil ist trotz der in § 19a Abs. 1 Satz 2 EStG 1986 angeordneten sechsjährigen Veräußerungssperre steuerpflichtig. Er ist durch diese Norm nur insoweit von der Einkommensteuer befreit worden, als er nicht höher ist als der halbe Wert der mit dem gemeinen Wert anzusetzenden Vermögensbeteiligung und insgesamt 300 DM im Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei der Bemessung des Wertunterschieds sieht das Gesetz keinen Abschlag wegen der sechsjährigen Veräußerungssperre vor.

Wie der Senat im Urteil in BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608 ferner dargelegt hat, geht der Gesetzgeber von der Nichtberücksichtigung von Verfügungsbeschränkungen bei der Bemessung des gemeinen Werts auch bei der hilfsweise im Einkommensteuerrecht maßgeblichen Vorschrift des § 9 des Bewertungsgesetzes (BewG) aus. Diese Erwägungen des Senats gelten hier entsprechend.

Entgegen den Ausführungen des FG kommt es mithin im Streitfall nicht entscheidend darauf an, ob und inwieweit die Verfügungsbeschränkungen sich im Streitfall konkret wertmindernd ausgewirkt haben, wie schwer den Erwerber also der Umstand belastete, daß ihm durch diese Beschränkung zeitweilig die Möglichkeit genommen war, sich durch Veräußerung der Beteiligung eine besser rentierliche Kapitalanlage zu verschaffen, und ob der Erwerber eines Altanteils sich im März 1981 bei Abgabe des preisbeeinflussenden Kaufangebots nahezu ausschließlich von hohen Renditeaussichten und nicht von der weiteren Kursentwicklung und Verfügungsmöglichkeit bezüglich der Genußrechte hat leiten lassen. Es ist ferner unerheblich, wie groß das Risiko im Jahr 1981 war, daß die Arbeitgeberin im Jahr 1985 die Genußrechte mit dem Nennbetrag hätte abfinden können.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, das FG habe die Denkgesetze verletzt, weil es einerseits ausgeführt habe, der Einheitskurs werde nahezu ausschließlich von hohen Renditeaussichten bestimmt, andererseits aber betont habe, der Einheitspreis werde von der Vermittlungsstelle auf der Basis von Angebot und Nachfrage ermittelt und hänge nicht unmittelbar mit der Dividendenerwartung zusammen, geht diese Rüge insoweit ins Leere, als die Kläger sich damit gegen die Annahme des FG wehren, im Streitfall habe sich die zweijährige Verfügungsbeschränkung wertmindernd nicht ausgewirkt. Im übrigen versteht der Senat die Ausführungen des FG dahin, daß die Kaufinteressenten sich in erster Linie von den hohen Renditeaussichten der Genußrechte haben leiten lassen, daß andererseits aber der Einheitspreis nicht nur von diesen Aussichten, sondern von dem Umfang des Angebots und der Nachfrage und der von ihnen erteilten Verkaufs- und Ankaufsorder bestimmt wurde.

6. Unbegründet ist auch die Rüge der Kläger, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt. Die Kläger meinen, bei einer gebotenen Sachaufklärung hätte sich ergeben, daß es sich bei den von der Vermittlungsstelle umgesetzten Genußrechten um einen außerordentlich kleinen Markt gehandelt habe, bei dem die Marktteilnehmer als durchweg wenig börsenerfahrene Arbeitnehmer Entscheidungen über An- und Verkäufe weniger nach Anlage- und Renditegesichtspunkten, sondern aufgrund langfristiger Liquiditätsüberlegungen getroffen hätten, wobei sich die Arbeitnehmer durchaus des Risikos des Absinkens der Rendite und der Kurse bewußt gewesen seien. Hätte das FG den Sachverhalt in dieser Hinsicht näher ermittelt, so hätte dies nicht zu einer anderen Entscheidung des FG geführt. Denn dieser besondere, nur für Arbeitnehmer der AG bestehende Markt zum An- und Verkauf von Genußrechten war - wie dargelegt - der einzig bestehende Markt, mithin der allgemeine Verkehr, der nach der Beschaffenheit dieser Wirtschaftsgüter für eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr in Betracht kam. Er wurde von Verkaufsorder und Nachfrageorder bestimmt, zu welchem Preise Genußrechte verkauft bzw. gekauft werden sollten. Die Motive, die die Arbeitnehmer zum Verkauf bzw. Ankauf bewogen haben, pflegen in solche Order einzugehen. Auch beim Ankauf und Verkauf von Aktien lassen sich Verkäufer und Käufer teilweise von kurz- oder langfristigen Liquiditätsüberlegungen leiten, wobei sie sich des Risikos des Absinkens der Rendite und des Kurses in der Regel bewußt sind. Der Umstand, daß Anteile nicht zum Zwecke einer Kapitalanlage, sondern zu anderen Zwecken erworben werden, ist mithin kein Kriterium gegen die Bejahung eines allgemeinen Verkehrs zu gewöhnlichen Verhältnissen (vgl. auch Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 8. Aufl., § 11 BewG Anm. 43.1 zum Ansatz von gemeinen Werten bei Wertpapieren).