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BFH-Urteil vom 25.5.1988 (I R 107/84) BStBl. 1989 II S. 43

Bei einer Klage gegen einen Körperschaftsteuerbescheid und einen Feststellungsbescheid gemäß § 47 KStG 1977 muß das FG auch feststellen, ob das beklagte FA die Ermittlungen des verwendbaren Eigenkapitals, dessen Gliederung, die Zu- und Abgänge richtig vorgenommen hat. Werden dazu keine Feststellungen getroffen, so muß die Sache insoweit an das FG zurückverwiesen werden.

 FGO § 96 Abs. 1, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 126 Abs. 3 Nr. 2; KStG 1977 § 47.

Vorinstanz: FG Bremen

Entscheidungsgründe

Die Revision führt hinsichtlich der Feststellungsbescheide gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 zum 31. Dezember 1978 und zum 31. Dezember 1979 zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).

Das FG hat zu diesen Bescheiden in tatsächlicher Hinsicht keine Feststellungen getroffen. Bei einer Klage gegen einen Bescheid gemäß § 47 KStG 1977 muß das FG feststellen, ob das beklagte Finanzamt die Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals, dessen Gliederung, die Zuordnung der bei der Einkommensermittlung nicht abziehbaren Ausgaben, die Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer durch Ausschüttung (§§ 27 ff. KStG 1977) richtig vorgenommen hat. Dies kann der Senat ohne Feststellungen des FG nicht überprüfen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 1976 I R 238/74, BFHE 120, 540, BStBl II 1977, 217; vom 20. August 1986 I R 87/83, BFHE 147, 521, BStBl II 1987, 75; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Anm. 31 zu § 118). Da es dem BFH als Revisionsinstanz gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verwehrt ist, hinsichtlich der Feststellungsbescheide eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen, geht die Sache insoweit nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.