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BFH-Beschluß vom 9.11.1988 (II R 20/86) BStBl. 1989 II S. 109

Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, daß eine auf dem Kopfbogen der bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft geschriebene, in der Wir-Form gehaltene und durch den Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft unterschriebene Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision auch dann unzulässig ist, wenn der Geschäftsführer Steuerberater ist und dies bei Unterzeichnung der Beschwerde kenntlich macht.

Hilft das FG der Beschwerde gleichwohl ab, so ist der BFH hieran nicht gebunden.

FGO § 115 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 130 Abs. 1; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln

Sachverhalt

Prozeßbevollmächtigte des Klägers war im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) die A Steuerberatungsgesellschaft mbH (Steuerberatungsgesellschaft). Das FG hat die Klage (als unbegründet) abgewiesen. Das Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden. Wegen der Nichtzulassung der Revision durch das FG hat der Kläger Beschwerde eingelegt, und zwar durch einen auf einem Kopfbogen der Steuerberatungsgesellschaft gefertigten Schriftsatz, der in der Wir-Form gehalten und von dem Steuerberater G ohne Zusatz unterschrieben worden ist. In diesem Schriftsatz ist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt worden.

Das FG hat der Beschwerde abgeholfen und die Revision durch Beschluß vom 15. Januar 1986 zugelassen und den Beschluß u.a. der Steuerberatungsgesellschaft zugestellt.

Der Kläger hat innerhalb der Revisionsfrist durch den Steuerberater G Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet, und zwar auf einem Kopfbogen der zwischen diesem und einem Rechtsanwalt bestehenden Sozietät.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), weil der Kläger im Beschwerdeverfahren, das zur Zulassung der Revision durch das FG führte, nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten und die Beschwerde deshalb unzulässig war. Die Einlegung der Beschwerde durch einen Schriftsatz der Steuerberatungsgesellschaft erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die auch von dem erkennenden Senat vertreten wird (vgl. die Beschlüsse vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99; vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173; vom 2. August 1979 V R 58/76, BFHE 128, 342, BStBl II 1979, 699; Zwischenurteil vom 16. August 1979 I R 95/76, BFHE 129, 1, BStBl II 1980, 47, und Beschluß vom 29. April 1981 I R 24/81, BFHE 133, 338, BStBl II 1981, 651). Dies gilt auch für die Einlegung einer Revision oder einer Beschwerde, wie sich aus dem Wortlaut des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG eindeutig ergibt und damit auch für die Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Beschluß in BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99). Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Beschwerde durch das FG abgeholfen wird oder ob sie zu dem BFH gelangt.

Allerdings geht der BFH in seiner Rechtsprechung davon aus, daß er grundsätzlich an die Zulassung der Revision durch das FG gebunden ist, und zwar auch dann, wenn die Zulassung erst im Beschwerdeverfahren durch Abhilfebeschluß (vgl. § 115 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 130 Abs. 1 FGO) erfolgt ist (vgl. das Urteil vom 22. Juni 1979 VI R 85/76, BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Zulassung der Revision offensichtlich gesetzwidrig ist (vgl. die Beschlüsse vom 30. Juni 1971 I R 31/69, BFHE 102, 461; vom 14. Oktober 1976 V B 21/76, BFHE 120, 26, BStBl II 1976, 774, und den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 23. Juni 1975 VII C 45.73, BVerwGE 48, 372). Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Zulassung der Revision offensichtlich gesetzwidrig, wenn die Entscheidung des FG, in der es von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen ist, in diesem Punkt bewußt oder unbewußt von der ständigen Rechtsprechung des BFH in Zulässigkeitsfragen abweicht.

In diesem Fall muß der BFH in der Lage sein, eine Zulassung, die nach seiner ständigen Rechtsprechung aufgrund einer unzulässigen Beschwerde erfolgt ist, unbeachtet zu lassen; denn hätte das FG der Beschwerde nicht abgeholfen, so hätte sie der BFH als unzulässig verworfen.

Der Senat hat es für angezeigt gehalten, den Beschluß über die Verwerfung der Revision in der Besetzung von fünf Richtern zu fassen (vgl. den Beschluß vom 14. Februar 1978 VII R 91/77, BFHE 124, 309, BStBl II 1978, 312).