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BFH-Urteil vom 15.11.1988 (II R 187/85) BStBl. 1989 II S. 158

Eine Eigentumswohnung wurde nur dann vom Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie "mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt" i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStEigWoG, wenn während dieses Zeitraums ein und dieselbe Person die Wohnung bewohnte; ein Zusammenrechnen der Nutzungszeiten verschiedener Personen war unzulässig.

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG 1983 § 24 Abs. 1 Nr. 8.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein

 Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) kaufte am 23. März 1979 eine Eigentumswohnung für 94.000 DM. Das Finanzamt (FA) stellte den Erwerbsvorgang durch Bescheid vom 2. Mai 1979 zunächst antragsgemäß nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des damals geltenden Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) von der Grunderwerbsteuer frei. Später, durch Bescheid vom 8. Oktober 1984, setzte es die Grunderwerbsteuer für den Erwerbsvorgang auf 6.580 DM fest, weil es zu der Ansicht gelangt war, es fehle an der Voraussetzung, daß die Eigentumswohnung "vom Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt" wurde. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt worden, weil nach den Angaben des Klägers die Eigentumswohnung vom 1. Oktober 1982 bis 1. Mai 1983 von seinem Sohn, vom 1. Mai 1983 bis 1. Oktober 1983 von ihm (dem Kläger) selbst bewohnt worden sei. Das Erfordernis "ununterbrochenen" Bewohnens während mindestens eines Jahres könne aber nicht von mehreren, zum begünstigten Kreis zählenden Personen nacheinander, sondern - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - nur von einer zum begünstigten Kreis zählenden Person erfüllt werden. Eine Addition der Nutzungszeiträume sei unzulässig.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStEigWoG. Er beantragt, das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 8. Oktober 1984 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das FG hat die Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des damals geltenden, inzwischen (durch § 24 Abs. 1 Nr. 8 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - 1983) aufgehobenen GrEStEigWoG richtig angewendet. Gemäß dieser Vorschrift war die Grunderwerbsteuerbefreiung für den Erwerb einer Eigentumswohnung u.a. davon abhängig, daß die Wohnung "vom Erwerber, seinem Ehegatten oder einem Verwandten in gerader Linie binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt" wurde. Diese Voraussetzung war nur dann erfüllt, wenn ein und dieselbe Person aus dem begünstigten Personenkreis die Wohnung mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnte; eine Zusammenrechnung der Nutzungszeiten verschiedener Bewohner war nicht zulässig. Dies entsprach nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn des Gesetzes, "das Wohnen im eigenen Heim" grunderwerbsteuerrechtlich zu begünstigen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 1981 II R 146/79, BFHE 133, 448, 450, BStBl II 1981, 680).