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BFH-Beschluß vom 14.12.1988 (II B 37/88) BStBl. 1989 II S. 186

Zum Ansatz einer Betriebsschuld für Warenrückvergütung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer Genossenschaft.

BewG 1965 § 103 Abs. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

Entscheidungsgründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), da die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Senats geklärt ist.

Im Entscheidungsfall handelt es sich darum, ob die Verpflichtung einer Genossenschaft zur Warenrückvergütung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens als Schuldposten angesetzt werden kann (§ 103 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG -), obgleich im Monat vor dem Bewertungsstichtag Vorstand und Aufsichtsrat lediglich beschlossen hatten, vorbehaltlich der Erzielung eines Gewinnes, eine genossenschaftliche Rückvergütung vorzunehmen.

Der Senat hat zum Ansatz von Kapitalforderungen ausgeführt, daß ein Anspruch, der vertraglich festgelegt ist und am maßgeblichen Stichtag lediglich noch in der Höhe vom Geschäftsergebnis abhängt, als Forderung anzusetzen ist, sobald das maßgebende Geschäftsjahr abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Höhe des Anspruchs noch nicht endgültig feststeht. Auf die Fälligkeit kommt es dabei nicht an (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. April 1985 II B 66/84, BFHE 143, 374, BStBl II 1985, 389). Für den Ansatz des streitigen Schuldpostens kann nichts anderes gelten; denn diesem Schuldabzug bei der Genossenschaft entspricht ein dementsprechender Forderungsansatz bei den berechtigten Genossen. Der nach der Rechtsprechung geforderten vertraglichen Festlegung kommt der Beschluß von Vorstand und Aufsichtsrat gleich, der den Genossen noch vor dem Bewertungsstichtag bekanntgegeben worden ist. Ob die Genossenschaft einen Überschuß erwirtschaftet hat, der für eine Warenrückvergütung verwendbar war, stand mit Ablauf des Wirtschaftsjahres der Genossenschaft ebenso objektiv fest wie die Umsätze der an der Rückvergütung beteiligten Genossen. Damit waren zum Bewertungsstichtag die Voraussetzungen für die Bestimmbarkeit der Höhe des Schuldabzugs unbedingt erfüllt.