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BFH-Urteil vom 25.10.1988 (VIII R 262/80) BStBl. 1989 II S. 291

1. Werden Tennisplätze an Tennisspieler vermietet, ist grundsätzlich ein Gewerbebetrieb anzunehmen.

2. Allgemein gehaltene Ausführungen, das FG habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, reichen nicht aus, um einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß zu rügen.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1, § 7; GewStDV a.F. § 1; FGO § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), erzielte 1971 bis 1973 Einnahmen aus der Vermietung von 15 Tennisplätzen. Hiervon befanden sich 3 in einer Tennishalle und 12 im Freien. Außerdem betrieb die Klägerin eine Minigolfanlage. Ihre Einnahmen betrugen 1971 57.392 DM, 1972 192.005 DM und 1973 229.173 DM.

Gesellschafter der Klägerin waren der Trainer T und der Kaufmann K. Zum Geschäftsführer wurde T bestellt. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrags war er insbesondere zuständig für die Organisation und Leitung des Spielbetriebs, Personalfragen sowie Auswahl, Einstellung und Entlohnung von Untertrainern. Für seine geschäftsführende Tätigkeit erhielt er vorweg eine monatliche Vergütung von 2.000 DM. T gab außerdem auf den Plätzen der Klägerin Trainerstunden, wofür ihm 1971 14.980 DM, 1972 16.320 DM und 1973 19.720 DM vergütet wurden.

In den Gewerbesteuermeßbescheiden für die Jahre 1971 bis 1973 vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, daß die Klägerin in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliege. Die an T gezahlten Trainervergütungen wurden nicht gewinnmindernd behandelt, sondern gemäß § 15 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (jetzt § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) dem Gewinn und dem Gewerbeertrag zugerechnet.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führt aus, die Vermietung der Tennisplätze stelle einen Gewerbebetrieb dar. Im Streitfall habe sich die Klägerin nicht darauf beschränken können, ihren Vertragspartnern den Gebrauch der Plätze zu gewähren. Ihr Gesellschafter T hätte in erheblichem Umfang tätig werden müssen, um die Einnahmen zu sichern.

Das FA habe auch die von der Klägerin an ihren Gesellschafter T gezahlten Trainervergütungen zu Recht zum Gewerbeertrag gezählt. Die Trainervergütungen an T gehörten zu den in § 15 Nr. 2 EStG erwähnten Beträgen, die den Gewinn einer Gesellschaft nicht mindern dürften. T habe diese Zahlungen für seine Tätigkeit im Dienst der Klägerin erhalten.

Mit der Revision rügt die Klägerin unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts und Verletzung von § 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Das FG habe den Sachverhalt falsch wiedergegeben, soweit es um die Trainervergütungen von T gehe. Mit der Organisation und Leitung des Spielbetriebs habe T ebensowenig zu tun gehabt wie mit der Einstellung und Beaufsichtigung des Personals. Die Trainerstunden habe T ebenso wie die Untertrainer im eigenen Namen abgerechnet. Die Vergütungen für die Trainerstunden seien ohne Einschaltung der Gesellschaft gezahlt worden. Die angesetzten Beträge habe das FA im Rahmen einer Betriebsprüfung bei T ermittelt.

Die Klägerin beantragt, die Gewerbesteuermeßbescheide dergestalt zu ändern, daß die gewerblichen Einkünfte um die Trainervergütungen gemindert werden, und zwar für 1971 um 14.980 DM, für 1972 um 16.320 DM und für 1973 um 19.720 DM.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es hält daran fest, daß die Gewerbesteuerveranlagungen der Klägerin zutreffend erfolgt seien.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat und daß die an T gezahlten Vergütungen Bestandteil des Gewerbeertrags sind.

1. Das FG hat zutreffend die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin bejaht.

a) Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Was als Gewerbebetrieb zu verstehen ist, ergibt sich für die Streitjahre aus § 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV - (jetzt § 15 Abs. 2 EStG). Ein Gewerbebetrieb setzt danach eine selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die Betätigung muß über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgehen. Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

b) Die Vermietung von Grundbesitz bleibt selbst dann noch eine bloße Vermögensverwaltung, wenn der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich ist und der Verkehr mit vielen Mietern erhebliche Verwaltungsarbeit mit sich bringt. Um der Tätigkeit gewerblichen Charakter zu geben, müssen besondere Umstände hinzutreten. Diese können darin bestehen, daß die Verwaltung des Grundbesitzes infolge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht, oder daß der Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten. Die Nutzung des Vermögens muß im Einzelfall hinter der Bereitstellung einer einheitlichen unternehmerischen Organisation zurücktreten (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Dezember 1976 VIII R 27/72, BFHE 121, 60, BStBl II 1977, 244; vom 6. Oktober 1982 I R 7/79, BFHE 136, 497, BStBl II 1983, 80).

Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß im Streitfall derartige besondere Umstände gegeben sind und daß die Klägerin den Bereich der Vermögensverwaltung überschritten hat. Ein Gewerbebetrieb ist grundsätzlich anzunehmen, wenn Tennisplätze vermietet werden. Hierauf hat der BFH schon in seinem Urteil vom 28. Juni 1973 IV R 97/72 (BFHE 109, 459, 464, BStBl II 1973, 688, 690) hingewiesen. In Abschn. 15 Abs. 2 letzter Satz der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) 1969 wird die gleiche Auffassung vertreten. Sie wird auch im Schrifttum geteilt (z.B. Schulze zur Wiesche in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 15 Rz. 132; Söffing in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 15 Anm. 119; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., § 15 Anm. 32 Stichwort: Tennisplatz). Der abweichenden Auffassung des FG Baden-Württemberg im Urteil vom 17. Februar 1987 I K 402-403/83 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 412) kann der Senat mindestens für eine Vermietung unter den Umständen des Streitfalls nicht folgen.

2. Das FG hat zu Recht entschieden, daß die von der Klägerin an T gezahlten Vergütungen für dessen geschäftsführende Tätigkeit und dessen Trainertätigkeit zum Gewerbeertrag gehören.

Der Gewerbeertrag bestimmt sich nach den Gewinnermittlungsvorschriften des EStG (§ 7 GewStG). Das bedeutet, daß Vergütungen, die die Gesellschafter für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft erhalten, zum Gewerbeertrag gehören. § 15 Nr. 2 EStG ordnet Vergütungen der Gesellschaft für die darin bezeichneten Leistungen des Gesellschafters den Einkünften aus Gewerbebetrieb ohne Rücksicht darauf zu, welcher Einkunftsart die Vergütungen sonst zuzuordnen wären (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 1979 I R 163/77, BFHE 128, 213, 218, BStBl II 1979, 757).

Die Vergütungen für die Geschäftsführer- und Trainertätigkeit rechnen zu den in § 15 Nr. 2 EStG erwähnten Beträgen, die den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern dürfen. T bezog diese Vergütungen von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft. Die Aufgaben von T waren in § 3 des Gesellschaftsvertrages festgelegt. Durch die Betrauung des T, der eine bekannte Persönlichkeit des Tennissports ist, mit diesen Aufgaben sollte der Gesellschaftszweck wirksam gefördert werden.

3. Der Senat ist nicht in der Lage, von der Hinzurechnung der Trainervergütungen abzusehen, denn nach den Feststellungen des FG hat T die einzelnen Trainerstunden im Auftrag der Klägerin erteilt. Die einzelnen Unterrichtsverträge wurden nach den Ausführungen des FG nicht in seinem, sondern im Namen der Klägerin mit den Tennisspielern abgeschlossen.

Der BFH ist an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Da die Klägerin gegen die Feststellungen des FG keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht hat, ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden.

Werden Verfahrensmängel gerügt, muß die Revision oder die Revisionsbegründung die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 FGO). Die allgemein gehaltene Rüge, das FG habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, reicht hierfür nicht aus. Die Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert vielmehr eine genaue Angabe der Tatsachen, aus denen sich nach Auffassung des Revisionsklägers ein Verfahrensverstoß des FG ergibt. Derartige Tatsachen sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden.

Soll gerügt werden, das FG habe die Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es angebotene Beweismittel nicht erhoben habe, so sind folgende Angaben erforderlich: Bezeichnung des Beweisthemas, genaue Angabe des Schriftsatzes (Seitenzahl), in dem der Beweisantritt erfolgt sein soll, Ausführungen darüber, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre, weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann und - da es sich um einen verzichtbaren Mangel handelt - daß der Mangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist (Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rdnr. 170).

Im Streitfall fehlt es bereits an der genauen Bezeichnung eines Schriftsatzes, in dem ein Beweisantritt erfolgt sein soll. Die Klägerin trägt außerdem nicht vor, daß sie die Nichterhebung angebotener Beweismittel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat. Ausweislich der FG-Akten ist eine solche Rüge auch nicht erfolgt.